3% Mehrwertsteuer (Mwst) sparen – Investitionen, Reparaturen noch in 2020 durchführen, Umsatzsteuersatzerhöhung 2021

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Planen Sie Investitionen oder Reparaturen? Wenn ja, wäre es sinnvoll diese noch im Jahr 2020 durchzuführen, um 3 % Mehrwertsteuer zu sparen. Hierüber und über einige Besonderheiten zur Umsatzsteuersatzerhöhung ab 2021  und der Mehrwertsteuersenkung für die Zeit vom 1.7.-31.12.2020 sprechen wir in dieser Folge.

Inhalt

Was ist überhaupt die Mehrwertsteuer?

Die Umsatzsteuer wird umgangssprachlich oft auch als Mehrwertsteuer bezeichnet, weil sie die geschaffenen Mehrwerte eines Unternehmens besteuert. Der Mehrwert ist die Differenz des Nettoverkaufspreises zum Nettoeinkaufspreis. Die Mehrwertsteuer hat ihren Namen nach dem Mehrwertprinzip, weil auf jeder Stufe der Herstellung, Produktion oder Dienstleistung im Endeffekt nur der zusätzliche Mehrwert mit Umsatzsteuer belastet wird. In Deutschland existiert die Mehrwerteuer in Form der Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug. Steuerlich belastet werden soll nur der Endverbraucher, nicht aber die an dem Wertschöpfungsprozess beteiligten Unternehmen.

Unternehmen sind verpflichtet, ihren Kunden Umsatzsteuer auf den Wert ihrer Lieferungen oder erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen und die vereinnahmte Steuer an das Finanzamt weiterzuleiten. Ist der Kunde selbst Unternehmer, darf er die in der Einkaufsrechnung ausgewiesene und gezahlte Umsatzsteuer von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen, sodass sie ihn letztlich wirtschaftlich nicht belastet. Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist.

In welchem Gesetz ist die Mehrwertsteuer geregelt und welche Abkürzungen dazu findet man auf den Rechnungen?

Die genauen gesetzlichen Regelungen zur Mehrwertsteuer finden sich im Umsatzsteuergesetz. In Rechnungen findet man für die Mehrwertsteuer hierzu oft die Abkürzungen Mwst oder USt.

Wann gilt der ermäßigter Mehrwertsteuersatz von 5 % bzw. 7 %, wann der Regelsteuersatz von 19 Prozent und 16%  Mehrwertsteuer für 2019, 2020 und 2021, wann war die Mehrwertsteuersatzsenkung?

Der ermäßigte Steuersatz beträgt für 2019 und vom 1.1.-30.6.2020 7%, ab 1.7.2020-31.12.2020  5% und ab 1.1.2021 und Folgejahre wieder 7 %.

Der Regelsteuersatz beträgt 2019 und vom 1.1.-30.6.2020 19 % und vom 1.7.-31.12.2020  16 % und ab 1.1.2021 und Folgejahre wieder 19 % .

Die Mehrwertsteuersatzsenkung beim Regelsteuersatz auf 16% bzw. beim ermäßigten Steuersatz auf 5 % war vom 1.7.2020 bis 31.12.2020.

Warum kann für Investitionen und Reparaturen in 2020 noch 3 % Mehrwertsteuer gespart werden (Mehrwertsteuererhöhung, Umsatzsteuersatzerhöhung 2021)?

Um die Wirtschaft aufgrund der Corona-Pandemie anzukurbeln, hatte der Gesetzgeber eine Senkung der Mehrwertsteuer (Mehrwersteuerminderung) von 19 % auf 16 % für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020 beschlossen. Die Senkung war also von Anfang an zeitlich befristet. Ab dem 01.01.2021 ist daher der Mehrwertsteuersatz um 3 Prozentpunkte höher (Mehrwertsteuersatzerhöhung).

Erfolgen Investitionen und Reparaturen noch im Jahr 2020, ist daher eine Mehrwertsteuerersparnis von 3 Prozentpunkten möglich. In 2021 würden für dieselben Investitionen und Reparaturen 3 Prozentpunkte mehr Umsatzsteuer berechnet.

Wieso sollte Sie als Endverbraucher die Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes auf 19 % bzw. der ermäßigte Umsatzsteuersatz auf 7 % zum 01.01.2021 interessieren?

Wie gesagt, müssen Endverbraucher, aber auch nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen die Mehrwertsteuer als Kosten tragen. Die auf den Ausgangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer erhält der Unternehmer vom Kunden und führt diese ans Finanzamt ab.

Aufgrund der Mehrwertsteuersatzerhöhung muss der Unternehmer, um dieselben Kosten und denselben Gewinn zu haben, die erhöhte Umsatzsteuer an den Endkunden weiterreichen. Behält er dagegen seine Bruttopreise unverändert bei, verringert sich entsprechend sein Gewinn, weil er aus dem Bruttopreis eine höhere Mehrwertsteuer ans Finanzamt abführen muss. Daher wird die Mehrwertsteuererhöhung in der Regel vom Unternehmer durchgereicht. Natürlich wird der ein oder andere Unternehmer auch die Gelegenheit nutzen, neben der Umsatzsteuersatz Erhöhung auch seine Preise nach oben zusätzlich anzupassen.

Wie sieht es mit dem ermäßigten Steuersatz aus? Kann dort auch Mehrwertsteuer in 2020 gespart werden?

Der ermäßigte Steuersatz wird zum Beispiel auf einen Teil der Grundnahrungsmittel, Bücher, Zeitungen oder auf bestimmte Produkte der Land- und Forstwirtschaft erhoben. Die meisten Produkte, Dienstleistungen, Investitionen und Reparaturen unterliegen aber nicht dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 5 % (bis 31.12.2020) bzw. ab 1.1.2021 von 7 %, sondern dem Regelsteuersatz von derzeit 16 % (bis 31.12.2020) und ab 1.1.2021 von 19 %. Der ermäßigte Steuersatz wurde vom Gesetzgeber zeitlich befristet für denselben Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 auf 5 % gesenkt. Ab 2021 beträgt er wieder 7 % (Mehrwertsteuersatzerhöhung). Auch hier können also 2 Prozentpunkte Mehrwertsteuer gespart werden, wenn es um Lieferungen oder Leistungen geht, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen und der Kauf in 2020 statt in 2021 erfolgt.

Was ist für den Unternehmer aufgrund der Umsatzsteuersatzerhöhung zum 1.1.2021 zu beachten?

Entscheidend für den anzusetzenden Umsatzsteuersatz für den liefernden oder ausführenden Unternehmer ist der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung oder Lieferung. Es ist nicht entscheidend, wann die Rechnung gestellt oder die Rechnung bezahlt wurde.

Welche Besonderheiten gibt es bei Lieferungen oder Bestellungen aufgrund der Umsatzsteuersatzerhöhung ab 2021?

Bei einer Warenlieferung muss die Beförderung bzw. Versendung durch den Lieferanten oder Versender noch in 2020 begonnen haben. Die Zustellung der Ware in 2020 ist nicht erforderlich, das kann auch in 2021 erfolgen. Ist die Bestellung abgeschickt, der Artikel vom Lieferanten noch in 2020 versendet und wird im neuen Jahr in 2021 beim Empfänger zugestellt, gilt der Steuersatz von 16 % bzw. bei Waren, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, von 5 %.

Wird die Ware nicht versendet oder befördert, sondern abgeholt oder im Geschäft gekauft, ist die Übergabe der Ware noch in 2020 für den günstigeren Mehrwertsteuersatz notwendig.

Beispiele für die Anwendung Steuersatzes wegen der Umsatzsteuersatzerhöhung 2021 bei Warenlieferungen und Bestellungen

Machen wir dazu ein paar Beispiele zum besseren Verständnis.

Beispiel 1: Bestellung und Kauf im Geschäft mit einem festen Nettopreis

Ein Elektrogerät mit einem ausgehandelten Preis von 10.000 € netto wird in 2020 im Geschäft von einem Arzt, der nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, bestellt. Da das Geschäft nicht genau garantieren konnte, wann sie das Gerät erhalten, wurde der Nettopreis mit 10.000 € zuzüglich der bei Lieferung geltenden Umsatzsteuer fest ausgehandelt. Wir nehmen hier auch den Nettopreis fest an, damit die Auswirkung der Umsatzsteuersatzänderung besser dargestellt werden kann. Für den Arzt bedeutet dies bei einer eventuellen Lieferung in 2020 einen Bruttopreis von 11.600 € und bei einer Lieferung in 2021 von 11.900 €. Holt der Arzt das Gerät in 2021 ab, ist der Mehrwertsteuersatz für das Jahr 2021 von 19 % anzuwenden, da die Übergabe erst in 2021 erfolgte. Es fällt 1.900 € Mehrwertsteuer an. Wird das Elektrogerät dagegen noch im Jahr 2020 abgeholt, fällt eine Mehrwertsteuer von 1.600 € an, da der Mehrwertsteuersatz 16 % ist und der Nettopreis fest ausgehandelt wurde, also 300 € weniger.

Beispiel 2: Bestellung und Kauf im Geschäft mit einem festen Bruttopreis

Dem Kunden wird ein Bruttopreis von 11.600 € zugesagt, unabhängig vom Lieferdatum. Erfolgt die Übergabe in 2020, sind 1.600 € ans Finanzamt abzuführen und der Unternehmer hat 10.000 € Nettoerlös. Wird das Elektrogerät erst in 2021 übergeben, ist jetzt der höhere Umsatzsteuersatz von 19 % anzuwenden und vom selben Bruttopreis von 11.600 € sind 1.852,10 € Umsatzsteuer ans Finanzamt abzuführen, also 252,10 € mehr. Dadurch sinkt der Nettoerlös des Unternehmers auf 9.747,90 € und der Unternehmer hat aufgrund der Umsatzsteuersatz-Erhöhung einen um 252,10 € geringeren Gewinn.

Beispiel 3: Onlinebestellung und Versand

Die Online-Bestellung für das Elektrogerät wird am 28.12.2020 abgeschickt. Der Lieferant versendet am 29.12.2020 und das Paket kommt am 02.01.2021 beim Empfänger an. Es gilt der Steuersatz von 16 %, weil der Versand in 2020 begonnen hat, unabhängig davon, dass der versandte Artikel erst in 2021 beim Empfänger ankam. Für den Endverbraucher spielt es keine Rolle, wann die Versendung beginnt, da er bei der Bestellung und zeitnahen Lieferung einen Bruttopreis mit der Bestellung vereinbart hat.

Welche Besonderheiten gibt es bei Dienstleistungen, Reparaturen oder sonstigen Leistungen aufgrund der Merhwertsteuererhöhung?

Liegt eine Dienstleistung, Reparatur oder sonstige Leistung vor, wird in der Regel der Umsatzsteuersatz nach dem Zeitpunkt erhoben, zu dem die Leistung vollständig ausgeführt, beendet bzw. fertiggestellt ist. Der Beginn der Leistung und wie viel am 31.12.2020 von der Leistung schon erledigt wurde, ist ohne Bedeutung. Ist die Reparatur daher in 2020 erledigt, wird der Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. ermäßigt 7 % angewendet. Wird die Leistung in 2021 fertiggestellt bzw. beendet, kommt der Regelsteuersatz von 19 % oder der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % zur Anwendung.

Bei einer abzunehmenden Bauleistung wird auf den Zeitpunkt der Bauabnahme abgestellt. Versuchen Sie daher die Bauabnahme noch im Jahr 2020 vorzunehmen, damit der Umsatzsteuersatz von 16 % zur Anwendung kommt.

Was sind Teilleistungen und welche Besonderheiten gibt es bei der Umsatzsteuersatzerhöhung bei Teilleistungen?

Teilleistungen sind wirtschaftlich einzeln abgrenzbare Leistungen einer Gesamtleistung, die gesondert vereinbart und abgerechnet werden. Klassisches Beispiel einer Teilleistung ist zum Beispiel eine monatlich vereinbarte Miete. Sind die Voraussetzungen einer Teilleistung erfüllt, wird für den anzuwendenden Umsatzsteuersatz auf die vollständige Ausführung der jeweiligen Teilleistung abgestellt.

Bei umfangreichen Leistungen, Dienstleistungen oder Reparaturen, zum Beispiel auch im Baubereich, kann es aufgrund der Umsatzsteuersatzerhöhung sinnvoll sein, Teilleistungen zu vereinbaren, damit Teile noch mit dem Umsatzsteuersatz von 16 % abgerechnet werden können. Beachten Sie, dass es nicht ausreicht, lediglich die Leistungen in Teilen als Anzahlung oder Vorauszahlung abzurechnen, sondern es müssen auch explizit Teilleistungen für abgrenzbare Leistungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart sein.

Was ist bei der Umsatzsteuersatzerhöhung ab 2021 bei Anzahlungen und Vorauszahlungen zu beachten?

Bei Anzahlungen und Vorauszahlungen wird nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung abgestellt. Es ist bei Anwendung des Umsatzsteuersatzes auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die entsprechende Leistung ausgeführt wurde. Leisten Sie Anzahlungen in 2020 und die Leistung ist in 2021 fertig gestellt, ist die komplette Leistung mit dem Umsatzsteuersatz von 19 % für 2021 zu berechnen, soweit keine Teilleistungen vorliegen.

Zusammenfassung zur Erhöhung der Mehrwertsteuer (Mwst) ab 2021

Soweit der Lieferant oder Auftragnehmer die Nettopreise nicht verändert und lediglich der Umsatzsteuersatz den Bruttopreis verändert, muss der Kunde oder Auftragnehmer in 2021 3 Prozentpunkte und beim ermäßigten Steuersatz 2 Prozentpunkte Mehrwertsteuer mehr zahlen. Bei einem Nettobetrag von 10.000 € macht das 300 €. Bei größeren Investitionen, z.B. beim Auto, bei Reparaturen oder Gebäudesanierungen von z.B. 50.000 € netto sind das 1.500 € Mehrwertsteuer mehr. Die Unternehmen werden meist die Umsatzsteuererhöhung an den Endverbraucher durchreichen, da sie sonst weniger Gewinn machen. Daher werden die Unternehmen schon kurz vor Jahresende 2020 oder im Jahr 2021 die Bruttopreise entsprechend anpassen. Planen Sie als Endverbraucher größere Investitionen oder Reparaturen, dann ziehen Sie diese in das Jahr 2020 vor, um beim Regelsteuersatz die 3 Prozentpunkte Umsatzsteuer zu sparen. Beachten Sie, dass dafür die Lieferung und Leistung noch in 2020 ausgeführt werden muss.

Merkblatt zur Umsatzsteuersatzerhöhung und BMF Schreiben vom 4.11.2020 zur Umsatzsteuersatzerhöhung

Auf unserer Internetseite haben wir ein Merkblatt zur Umsatzsteuersatzänderung bereitgestellt, indem sie auch weitere Beispiele zu Anzahlungen, Vorauszahlungen, Dauerleistungen und Informationen zu weiteren speziellen Fällen erhalten.

Merkblatt zur Umsatzsteuererhöhung 2021

BMF Schreiben vom 4.11.2020 zur Umsatzsteuersatzerhöhung

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Ihre Sabine Banse-Funke
Diplom-Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin
Fachberaterin im Gesundheitswesen H:G/metax

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