Auf das Vorjahresquartal kommt es beim BAG-Zuschlag nicht an2018-07-172018-07-17https://www.vesting-stb.de/wp-content/uploads/2017/02/vesting-logo-285x94.pngVesting & Partnerhttps://www.vesting-stb.de/wp-content/uploads/2017/02/vesting-logo-285x94.png200px200px
Sofort und nicht erst nach einem Jahr haben Gemeinschaftspraxen nach ihrer Gründung bzw. nach dem Eintritt eines neuen Kollegen Anspruch darauf, den entsprechenden BAG-Zuschlag zu bekommen. Für diesen sei die Praxiszusammensetzung im aktuellen Abrechnungsquartal ausschlaggebend, urteilte jetzt das Bundessozialgericht (BSG). Die Umstände und Verhältnisse im Vorjahresquartal, die für die RLV-Berechnung eigentlich maßgeblich sind, spielen dagegen – anders als die Kassenärztlichen Vereinigungen meinen – keine Rolle. Das BSG verwies auf die Beschlüsse des Bewertungsausschusses, die „eindeutig“ seien.