Aus für Honorarpflegekräfte – BSG: Freie Mitarbeit nur im Ausnahmefall

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"Metax-News" August 2019

„Metax-News“ August 2019

Honorarpflegekräfte in stationären Einrichtungen sind in der Regel keine selbstständigen Mitarbeiter, sondern Angestellte. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, nachdem es auch Honorarärzte als „grundsätzlich“ sozialversicherungspflichtig eingestuft hat (siehe Intime Juni 2019). Honorarpflegekräfte seien „im Regelfall“ in die Organisations- und Weisungsstruktur der Pflegeeinrichtung eingegliedert, so die Richter. Unternehmerische Freiheiten seien kaum denkbar. Selbständigkeit könne nur ausnahmsweise angenommen werden. Hierfür müssten dann aber gewichtige Indizien sprechen. Bloße Freiräume bei der Aufgabenerledigung, zum Beispiel ein Auswahlrecht der zu pflegenden Personen oder bei der Reihenfolge der einzelnen Pflegemaßnahmen, reichten dafür nicht, so das BSG.