Beschuldigter Arzt darf sich nicht nur mit Bestreiten begnügen

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"Metax-News" November 2018

„Metax-News“ November 2018

Eine ärztliche Genossenschaft darf einen Kollegen ausschließen, wenn erdrückende Indizien nahelegen, dass dieser Leistungen falsch abgerechnet hat. Im konkreten Fall hatte ein Augenarzt an Wochenenden täglich 12 bis 14 Kataraktoperationen abgerechnet. Eine Menge, die der Arzt nach Ansicht der Genossenschaft unmöglich selbst erbringen konnte. Schließlich, so das Argument, schaffe ein erfahrener Arzt nur sechs bis zehn Operationen am Tag. Der Beschuldigte behauptete daraufhin nur, die Operationen selbst erbracht zu haben, Belege blieb er schuldig. Dem Brandenburger Oberlandesgericht war das zu wenig. Wenn die Genossenschaft gewichtige Indizien vortrage, müsse der Arzt darlegen, dass er die Operationen tatsächlich durchgeführt hat. Die streitigen Handlungen seien schließlich in seinem Herrschaftsbereich passiert.