Kurzarbeit Corona-Krise: Was Sie zum Kurzarbeitergeld (KUG) wissen sollten, Voraussetzungen, Anzeige, Antrag, Berechnung und Fristen mit Rechtsanwalt Leibecke

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Aufgrund des Corona-Virus können viele Betriebe gar nicht oder nur eingeschränkt arbeiten. Viele Arbeitgeber überlegen, ob sie Kurzarbeitergeld (KUG) beantragen sollen und ob Kurzarbeit sinnvoll ist. Daher widmen wir unsere heutige Folge dem Thema Kurzarbeit und was sie zum Thema Kurzarbeitergeld (KUG) wissen sollten.

Der Rechtsstand der Informationen ist vom 28.04.2020. Änderungen erfolgten am 30.03.2020, am 28.04.2020 und 03.9.2020.

Inhalt

Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass der Arbeitgeber[1] dafür das Risiko des Arbeitsausfalles zu tragen hat, also trotz Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers[1] die Vergütung in voller Höhe weiter zu zahlen ist.

Wann kann Kurzarbeitergeld (KUG) beantragt werden?

Lieferengpässe, die im Zusammenhang mit dem Corona Virus entstehen oder behördliche Betriebsschließungen mit der Folge, dass Unternehmen ihre Produktion einschränken oder einstellen müssen, können zu einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld (KUG) führen. Das ist eine behördliche Maßnahme, gegen die sich der Arbeitgeber nicht wehren kann. Dadurch entsteht Arbeitsausfall bei den betroffenen Arbeitnehmern. Aber auch, wenn zum Beispiel in einer Arztpraxis oder bei Psychotherapeuten ein erheblicher Patientenrückgang im Zusammenhang mit dem Corona Virus auftritt, kann dies zu Kurzarbeit führen.

Was galt vor der Zeit vor Corona?

Vor der sich schnell ausbreitenden Epidemie galt, dass mindestens 30 % der Belegschaft von der Kurzarbeit betroffen sein musste.

Was gilt aktuell für das Kurzarbeitergeld (KUG) aufgrund der Corona Epidemie und wie viel Arbeitnehmer müssen betroffen sein?

Wichtig ist, dass die Belegschaft von einem erheblichen Arbeitsausfall betroffen ist, also nicht wegen finanzieller Engpässe die Kurzarbeit notwendig wird. Die Bundesregierung hat die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld (KUG) erheblich erleichtert. Die Schwelle der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer ist auf 10% der Belegschaft gesenkt worden. Das ist eine erhebliche Änderung. Es muss aber mindestens 10% des monatlichen Bruttoentgeltes betroffen sein. Es ist auch nicht mehr notwendig, dass negative Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes (KUG) vollständig oder teilweise erst berücksichtigt werden müssen. Das geltende Recht verlangte vorher, dass Arbeitszeitschwankungen genutzt werden. Die notwendige Anzahl der Mitarbeiter in Betrieben ist relativ gering. Bereits ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer reicht für Kurzarbeitergeld (KUG). Auch gilt mittlerweile das Kurzarbeitergeld (KUG) für Leiharbeiterinnen und Leiharbeitnehmer.

Welche Voraussetzungen müssen für das Kurzarbeitergeld (KUG) noch vorliegen?

In der Anzeige auf Arbeitsausfall, die bei der zuständigen Arbeitsagentur abgegeben wird, muss ausdrücklich erklärt werden, dass die Kurzarbeit nicht mehr vermeidbar war. Es muss also zunächst vom Arbeitgeber die Gewährung von Resturlaub oder der Abbau von Überstunden erfolgt sein. Außerdem muss mit allen Arbeitnehmern, die von der Kurzarbeit betroffen sind, eine Vereinbarung getroffen werden, dass die Kurzarbeit akzeptiert wurde. Soweit eine sogenannte Kurzarbeitsklausel sich nicht aus dem Tarifvertrag oder dem bestehenden Arbeitsvertrag ergibt, ist diese Vereinbarung gesondert schriftlich mit allen Arbeitnehmern zu vereinbaren. Sie ist nicht mehr mit der Anzeige Arbeitsausfall vorzulegen, sondern nur noch für eventuelle Prüfungen vorzuhalten.

In welcher Höhe und für welche Dauer kann Kurzarbeitergeld (KUG) bei Kurzarbeit bewilligt und beantragt werden?

Für Arbeitnehmer bringt das Kurzarbeitergeld finanzielle Einbußen mit sich. Die Mitgliedschaft in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bleibt erhalten und die vereinbarten und gesetzlichen Urlaubsansprüche bestehen  Näheres zum Urlaub in den folgenden Fragen . Das Kurzarbeitergeld wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt und deshalb auch der Bezug, dass zumindest Beiträge zur Arbeitslosenversicherung notwendig sind. Das Kurzarbeitergeld (KUG) beträgt 60% der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt. Es kann sich sogar noch auf 67% erhöhen, wenn mindestens ein Kind oder mehrere Kinder mit im Haushalt leben. Es ist aber trotzdem zu berücksichtigen, dass noch eine Differenz für den Arbeitnehmer entsteht, bei 60% entfallen 40% bzw. bei 67% sind 33%, die nicht abgedeckt sind. Die Regeldauer für Kurzarbeitergeld (KUG) ist zwölf Monate. Zur Verlängerung und Erhöhung von Kurzarbeitergeld bis 31.12.2021 verweisen wir auf die nächsten Fragen.

Welche Erhöhungen zum Kurzarbeitergeld für längere Kurzarbeit wurden am 22. April beschlossen?

Ab dem vierten Monat des Bezugs soll das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, auf 70 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 80 Prozent des Lohnausfalls erhöht werden.
Bei Beschäftigten mit Kindern, die derzeit um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, beläuft sich die Erhöhung ab dem vierten Monat des Bezugs auf 77 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 87 Prozent.
Diese Erhöhungen des Kurzarbeitergeldes gelten maximal bis 31. Dezember 2020 und wurde unter bestimmten Bedingungen bis 31.12.2021  (siehe nachfolgende Frage) verlängert.

Welche Beschlüsse hat der Koalitionsausschuss am 25.8.2020 hinsichtlich der Verlängerung und Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (KUG) gefasst?

Auch wenn die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes von führenden Ökonomen als wirtschaftlich sinnvoll bezweifelt wird, da Kurzarbeitergeld immer nur kurzfristig eingesetzt werden sollte, wenn die wirtschaftliche Krise am größten ist, wurden aktuell neue Beschlüsse gefasst.

Der Koalitionsausschuss von CDU und SPD hat am 25.8.2020 festgelegt, dass das jetzige Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2021 verlängert wird. Diese Verlängerungsmöglichkeit um weitere 12 Monate gilt aber nur für Betriebe, die bis 31.12.2020 bereits Kurzarbeitergeld beantragt haben.

Welche weiteren Erleichterungen hinsichtlich des erhöhten Kurzarbeitergeldes (KUG) wurden zusätzlich noch am 25.8.2020 beschlossen?

Der bereits seit dem 01.05.2020 geltende erhöhte Bezug von Kurzarbeitergeld ab dem 4. Monat Bezug von 70 % bzw. 77 % für Haushalte mit Kindern und ab dem 7. Monat auf 80 %  bzw. 87 % für Haushalte mit Kindern, bleibt bis 31.12.2021 unverändert.

Aber auch hier gilt die Einschränkung, dass dies nur für diejenigen gilt, die Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 beantragt haben, andernfalls gilt der bisherige reguläre Satz von 60 % bzw. 67 % für Haushalte mit Kindern weiter.

Was ist mit den Sozialversicherungsbeiträgen während der Kurzarbeit und beim Kurzarbeitergeld (KUG)?

Die Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber normalerweise für die Zeit der Kurzarbeit alleine, also auch den Arbeitnehmeranteil, hätte zahlen müssen, soll künftig vollständig bis zu 100% vom Arbeitsamt erstattet werden. Eine weitere Neuerung ist, dass dies rückwirkend bereits zum 01.03.2020 in Kraft tritt und auch rückwirkend ausgezahlt wird.

Firmen, die bereits in Kurzarbeit sind und die auch weiterhin Kurzarbeit benötigen, erhalten bis 30.06.2021 die Sozialbeiträge in voller Höhe erstattet. Vom 1.7.2021-31.12.2021 werden 50 % erstattet, für alle Betriebe, die bis 30.6.2021 Kurzarbeit hatten.

Gibt es jetzt einen erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld (KUG) hinsichtlich Minusstunden?

Zur Vermeidung von Kurzarbeit müssen keine Minusstunden mehr aufgebaut werden. Arbeitsrechtlich kann die Kurzarbeit bei Vorliegen eines Arbeitsausfalls auch für die Vergangenheit vereinbart werden. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn für diese Zeiten das Arbeitsentgelt bereits abgerechnet und ausgezahlt wurde. In einen bereits abgeschlossenen Vorgang kann nicht rückwirkend eingegriffen werden.

Für bereits in Kurzarbeit befindliche Betriebe ist keine neue Anzeige von Kurzarbeit erforderlich.

Gibt es auch Erleichterungen im Bereich der Urlaubsregelung beim Kurzarbeitergeld (KUG)?

Auch hier ist nunmehr festgelegt worden, dass bis zum 31.12.2020 davon abgesehen wird, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern. Also muss nicht mehr zunächst der bereits angefallene Urlaub aus 2020 genommen werden, bevor Kurzarbeit vereinbart wird. Diese Regelung erfolgt vor dem Hintergrund, dass bei der Interessenabwägung mit vorrangigen Urlaubswünschen der Mitarbeiterinnen oder der Mitarbeiter in der jetzigen Situation nicht absehbar ist, für welchen konkreten Zweck diese ihren Urlaub nutzen wollen oder müssen. Hier denken wir, zum Beispiel an die Betreuung ihrer Kinder wegen Schließung der Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen.

Es gibt aber eine Besonderheit. Wird die Kurzarbeit gegen Ende des Urlaubsjahres eingeführt oder bestehen noch übertragbare Urlaubsansprüche aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr, ist der Arbeitgeber aufzufordern, den Zeitpunkt für den Antritt noch vorhandenen Urlaubs zur Verminderung des Arbeitsausfalls festzulegen. Aber auch hier dürfen die Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht entgegenstehen.

Wie ist der Anspruch überhaupt auf Urlaub während der Kurzarbeit?

Während der Dauer von Kurzarbeit bleibt der Arbeitgeber verpflichtet, die Vergütung für etwaige in die Kurzarbeitsphase fallende Urlaubstage sowie die in der Kurzarbeitsphase fallende Feiertage  fortzuzahlen.  Der Urlaubsanspruch bleibt erhalten, soweit die Arbeitsstunden reduziert werden und nicht die Arbeitstage. Zur Vertiefung verweisen wir auch die nachfolgende Punkte zum Urlaub.

Doch gibt es Umstände, unter denen Urlaubstage nicht vollkommen eigenständig verplant werden dürfen, sondern auf die besondere Situation Rücksicht zu nehmen ist und der Arbeitgeber den Urlaub zu einem bestimmten Zeitpunkt vorschreiben kann.

Wir werden immer wieder gefragt, ob Arbeitgeber den Jahresurlaub der Mitarbeiter im Verhältnis zur verkürzten Arbeitszeit wegen Kurzarbeit reduzieren können?

Eine Reduzierung ist möglich und mit Europarecht vereinbar, wie sich aus mehreren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs ergibt. D.h. man kann Mitarbeitern für die Zeit einer Kurzarbeit auf Null, also wenn keine Arbeitsleistung zu erbringen ist, auch die Urlaubsansprüche entsprechend reduzieren.

Dies gilt aber nicht nur bei Kurzarbeit Null, sondern soweit der Mitarbeiter verteilt über das Jahr zunächst eine reguläre Beschäftigung gemäß seiner vereinbarten Arbeitszeit gehabt hat und dann zum Beispiel nur noch 2 Arbeitstage pro Woche aufgrund Kurzarbeit anstatt 5 Arbeitstagen gearbeitet hat. Dann kann ebenfalls der Urlaubsanspruch anteilig entsprechend reduziert werden.

Bei einem kompletten Monat Kurzarbeit Null kann der Jahresurlaubsanspruch des Arbeitnehmers daher, um 1/12 vom Arbeitgeber gekürzt werden.

Wenn z. B. nur 2 statt 5 Arbeitstage pro Woche aufgrund von Kurzarbeit gearbeitet werden konnte, kann der Urlaubsanspruch anteilig für die Zeit der Kurzarbeit reduziert werden.

Ausnahme: Durch Tarif – oder Arbeitsvertrag ist eine Kürzung ausgeschlossen.  Dann muss der volle Urlaubsanspruch gewährt werden.

Der Arbeitgeber hat ein Wahlrecht. Er ist nicht verpflichtet den Urlaub zu kürzen. Er kann den Urlaub ungekürzt trotz Kurzarbeit gewähren.

Der Urlaubsanspruch bleibt ungekürzt erhalten, soweit aufgrund von Kurzarbeit nur die Arbeitsstunden reduziert werden und nicht die Arbeitstage.

Hat es auch Änderungen beim Hinzuverdienen (Hinzuverdienst), beim Nebenjob und bei Nebenbeschäftigungen während der Kurzarbeit beim Kurzarbeitergeld gegeben und ist der Bereich aktuell ab 01.05.2020 erweitert worden?

Was vor Corona galt

Bisher galt: Hatten Arbeitnehmer vor ihrer Kurzarbeit eine Nebenbeschäftigung, wurde der Lohn aus dieser Nebenbeschäftigung nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Wer allerdings während der Kurzarbeit eine neue Nebenbeschäftigung anfing, musste damit leben, dass dieses Einkommen in voller Höhe auf die Lohnersatzleistung angerechnet wurde. Das Kurzarbeitergeld fiel entsprechend geringer aus. Im Zuge der Corona-Krise hat die Bundesregierung nun diese Regelung vorübergehend fallen gelassen.

erste  Änderung in diesem Bereich

Es wurde zunächst klargestellt, Arbeitsentgelt aus Beschäftigungen in systemrelevanten Branchen und Berufen wirken sich während der Kurzarbeit nicht auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus, soweit nicht der Bereich überschritten wird, den der Mitarbeiter normalerweise als Sollentgelt verdient hätte, also sein normales Gehalt ohne Kurzarbeit.
Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung, sog. Minijobs, Aushilfen, bleiben ebenfalls in einer systemrelevanten Branche oder einem systemrelevanten Beruf anrechnungsfrei.

neueste Änderung

Eine weitere Änderung wurde ab dem 1.5.-31.12.2020 beschlossen:
Für Arbeitnehmer in Kurzarbeit, die sich etwas hinzuverdienen, werden ab 1. Mai bis Ende 2020 bereits bestehende Hinzuverdienstmöglichkeiten zusätzlich erweitert, unabhängig davon, ob diese in systemrelevantem Bereichen oder Berufen arbeiten.
Ab sofort haben Kurzarbeiter die Möglichkeit, zusätzliches Geld zu verdienen, ohne dass es sich auf das Kurzarbeitergeld auswirkt, mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe. Zunächst war dies im Rahmen der bisherigen Änderung nur auf systemrelevante Berufe begrenzt. Die Begrenzung auf systemrelevante Berufe und Branchen ist entfallen.

Was wären Beispiele für systemrelevante Branchen oder Berufe, die die Möglichkeiten des Hinzuverdienstes beim Kurzarbeitergeld bis 30.4.2020 hatten?

  • medizinische Versorgung, ambulant und stationär
  • Krankentransporte
  • Versorgung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen mit Lebensmitteln, Verbrauchsmaterialien
  • Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
  • Apotheken
  • Güterverkehr z. B. für die Verteilung von Lebensmitteln an den Einzelhandel
  • Lebensmittelhandel, z.B. Verkauf oder Auffüllen von Regalen in Supermärkten
  • Lebensmittelherstellung
  • Landwirtschaft

Die Aufzählung ist nicht abschließend. Es wird noch weitere Branchen oder Berufe als systemrelevant geben. Hierzu warten wir auf weitere Veröffentlichungen der Bundesagentur für Arbeit.

Kann Kurzarbeitergeld (KUG) auch für Mini-Jobs beantragt werden, also für Aushilfen bzw. geringfügig Beschäftigte?

Nein, denn Arbeitgeber können Kurzarbeitergeld (KUG) nur für die Arbeitnehmer beantragen, die auch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Dazu gehören die geringfügig Beschäftigten, die sogenannten 450 Euro Minijobber, nicht.

Wenn es für die Aushilfen (Minijobber, geringfügig Beschäftigte) kein Kurzarbeitergeld gibt, welche Möglichkeiten hat dann der Arbeitgeber?

Wir hatten darauf hingewiesen, dass Minijobber kein Kurzarbeitergeld (KUG) bekommen. Aber auch hier wollen wir nicht ausschließen, dass durch die Dynamik in dieser Sache vielleicht noch kurzfristig Veränderungen erfolgen werden.

Der Arbeitgeber hat dann eigentlich nur noch die Möglichkeit, den von Kurzarbeit Betroffenen das Geld weiter zu zahlen oder eine Kündigung bzw. Änderungskündigung des Arbeitsverhältnisses aus betriebsbedingten Gründen auszusprechen. Die eigentlich beste Lösung zum jetzigen Zeitpunkt wäre, eine einvernehmliche Einigung mit dem Mitarbeiter über reduzierte Zahlung und Stundenzahl.

Gibt es Kurzarbeitergeld (KUG) für Altersteilzeit oder ruhenden Arbeitsverhältnissen etc.?

Für Beschäftigte in Altersteilzeit oder mit ruhenden Arbeitsverhältnissen z. B. Elternzeit oder bei beschäftigten Rentnern, wird kein Kurzarbeitergeld (KUG) gewährt.

Gibt es weitere Besonderheiten hinsichtlich aufgelöster oder gekündigter Arbeitsverhältnisse?

Das Gesetz verlangt vom Arbeitnehmer, dass ein Arbeitsverhältnis bei der Anmeldung der Kurzarbeit weder aufgelöst noch gekündigt ist, er vielmehr seine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt oder im Anschluss an die Berufsausbildung aufnimmt. Kündigt der Arbeitnehmer oder kündigt der Arbeitgeber, gibt es kein Kurzarbeitergeld.

Kann der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld (KUG) aufstocken (Aufstockung)?

Der Arbeitgeber kann das Kurzarbeitergeld über die gesetzliche festgelegte Höhe hinaus bis zum erreichen der 100 % freiwillig aufstocken. Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge können Regelungen zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes über die gesetzliche Höhe hinaus enthalten.

Gab es auch Änderungen bei der Steuerbefreiung von Zuschüssen des Arbeitgebers bei der Aufstockung zum Kurzarbeitergeld?

Bereits im Juni 2020 wurde die Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld durch den Gesetzgeber entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Regelung befristet erweitert. Es wurden 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt rückwirkend vom 01.3.2020-31.12.2020 steuerfrei gestellt. Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde diese Regelung bis 31.12.2021 verlängert. Dadurch will der Gesetzgeber die freiwillige Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber fördern. Die bereits erfolgten Lohnabrechnungen ab dem 1.3.2020 müssen Arbeitgeber in bestehenden Arbeitsverhältnissen korrigieren und die höhere Steuerbefreiung berücksichtigen.

Zahlt der Arbeitgeber einen höheren Zuschuss als Aufstockung zum Kurzarbeitergeld, ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig.

Aufgrund des Jahressteuergesetz 2020 ist die Steuerbefreiung von 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt weiter zeitlich bis 31.12.2021 verlängert wurden.

Gibt es eine Deckelung der Höhe bei Kurzarbeit für das Kurzarbeitergeld (KUG)?

Kurzarbeitergeld kann immer nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze, für 2020 also 6.900 € in den alten Bundesländern und 6.450 € in den neuen Bundesländern , gewährt werden. Der Verdienst, der darüber hinausgeht, entfällt für den Teil, für den Kurzarbeit anfällt.

Wie sieht es bei Kurzarbeit aus, wenn teilweise weitergearbeitet wird? Gibt es dann Kurzarbeitergeld (KUG)?

Wird teilweise weitergearbeitet, erhält der Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit seinen vollen Bruttolohn und für den Bereich, für den Kurzarbeit angeordnet worden ist bzw. durchgeführt worden ist, das Kurzarbeitergeld (KUG).

Muss die Kurzarbeit für das Kurzarbeitergeld (KUG) angezeigt werden?

Ja, das ist ganz wichtig. Betriebe, die aufgrund der Auswirkungen der Corona Pandemie Kurzarbeitergeld (KUG) beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen, wobei für März 2020 die Besonderheit besteht, auch noch rückwirkend Kurzarbeit anzeigen zu können. Das ist immer die Arbeitsagentur, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistungen erfüllt sind. Deshalb empfehlen wir, die Anzeige über Arbeitsausfall herunterzuladen und bei Ihrer zuständigen Agentur einzureichen.

Anleitung für das Kurzarbeitergeld: Anzeige der Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit

Eine Anleitung für die Anzeige der Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit finden Sie im folgenden PDF-Dokument zum Download:

Welche Fristen sind zu beachten und was ist sonst noch für das Kurzarbeitergeld zu beachten?

Erst nachdem die Kurzarbeit durch die Grundsatzentscheidung der zuständigen Bundesagentur für Arbeit gewährt wurde, wird dann in einem zweiten Schritt monatlich nachträglich innerhalb einer Frist von 3 Monaten der sogenannte Leistungsantrag gestellt, in dem der Arbeitgeber für jeden einzelnen Mitarbeiter darlegen muss, in welchem Umfang Kurzarbeitergeld (KUG) beantragt wird. Zurzeit ist die Regelung so, dass der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld (KUG) vorfinanziert und im Nachhinein eine Erstattung erhält.

Welche aktuellen Verfahrensvereinfachungen hat es zwischenzeitlich bei der Kurzarbeit und beim Kurzarbeitergeld (KUG) gegeben?

Es bleibt bei dem etablierten 2-stufigen Verfahren, zuerst der Anzeige auf Arbeitsausfall und nach der Bewilligung des Kurzarbeitergeldes dem Einreichen des Leistungsantrags zur genauen Höhe des Kurzarbeitergeldes. Die Formulare wurden von der Agentur für Arbeit aktualisiert. Die Gründe für den Arbeitsausfall sind nur noch auf dem Formular zur Anzeige des Arbeitsausfalls darzulegen. Die Begründung auf einem gesonderten Beiblatt ist jetzt entfallen. Einzelvertragliche Vereinbarungen bzw. Änderungskündigungen zur Einführung der Kurzarbeit mit den Mitarbeitern müssen nicht mehr mit der Anzeige eingereicht werden, sondern nur für eine eventuelle Prüfung vorgehalten werden.

Außerdem gibt es ganz neu einen Kurzantrag auf Kurzarbeitergeld, der nur noch eine Seite umfasst. Diesen finden Sie hier.

Müssen alle Arbeitnehmer für das Kurzarbeitergeld (KUG) einheitlich in Kurzarbeit gehen?

Nein, es kann auch nur Betriebsteile betreffen, die in Kurzarbeit sind, weil sie eben extrem unterschiedlich zu anderen Betriebsteilen in dem gleichen Unternehmen unter den Auswirkungen des Corona Virus und der Epidemie leiden.

Wie sieht es bei Kurzarbeit und beim Kurzarbeitergeld mit den Kosten und der Ersparnis des Arbeitgebers aus?

Der Arbeitgeber muss das Kurzarbeitergeld (KUG) vorfinanzieren und zahlt es an seine Arbeitnehmer im Rahmen der Lohnabrechnung aus. Das Kurzarbeitergeld (KUG) bekommt er von der Agentur für Arbeit dann erstattet. Der Arbeitgeber spart sich daher die Kosten, wenn er das Kurzarbeitergeld (KUG) beantragt und in Anspruch nimmt. Ohne Kurzarbeitergeld (KUG) müsste er, wenn er keine anderen Maßnahmen ergreift, sonst den vollen Bruttolohn weiter bezahlen.

Wie ist die steuerliche Behandlung von Kurzarbeitergeld (KUG), der Zuschüsse (Aufstockung) zum Kurzarbeitergeld und ergeben sich daraus weitere steuerliche Pflichten?

Das Kurzarbeitergeld (KUG) und die Zuschüsse (Aufstockung) durch den Arbeitgeber bis 80 % des Unterschiedsbetrag zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt, ist einkommensteuerfrei und unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Zahlt der Arbeitgeber einen höheren Zuschuss als Aufstockung zum Kurzarbeitergeld, ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig.

Progressionsvorbehalt bedeutet, dass es den Steuersatz der restlichen steuerpflichtigen Einkünfte erhöht und dadurch die Einkommensteuer höher ausfallen kann. Unter Umständen kann das Kurzarbeitergeld (KUG) dazu führen, dass im Rahmen der Steuererklärung, die sich sonst beim Arbeitnehmer regelmäßig ergebende Steuererstattung geringer ausfällt oder im schlimmsten Fall auch Steuern nachgezahlt werden müssen. Wie hoch die steuerliche Auswirkung des Kurzarbeitergeldes (KUGs) im Rahmen der Steuererklärung dann ist, hängt davon ab, wie lange und in welcher Höhe Kurzarbeitergeld (KUG) bezogen wurde und welche anderen steuerpflichtigen Einkünfte in dem Jahr jeweils erzielt wurden.

Wer mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld (KUG) oder Zuschüsse (Aufstockung) vom Arbeitgeber im Jahr erhalten hat, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Zur steuerliche Behandlung der Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber verweise wir zusätzlich auf die vorstehenden Fragen.

Kurzarbeitergeld für Ärzte und Zahnärzte

Kurzarbeitergeld für Ärzte und Zahnärzte – Nach einer Weisung der Bundesagentur für Arbeit können Leistungserbringer im Gesundheitswesen (Arzt, Zahnarzt, Physiotherapeut, Ergotherapeut, Hebamme, Logopäde, Apotheke, Pflegedienst) grundsätzlich Kurzarbeitergeld erhalten.
(Bundesagentur für Arbeit vom 07.05.2020)

Wichtige Hinweise und Dokumente zu Kurzarbeit und zum Kurzarbeitergeld als Download:

Gibt es auch im April 2020 beschlossene Änderungen beim Arbeitslosengeld hinsichtlich der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes?

Da Erwerbslose derzeit kaum in neue Jobs vermittelt werden, soll die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes I verlängert werden – um 3 Monate für diejenigen, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und 31. Dezember 2020 enden würden. Für Arbeitslose ab 50 Jahren steigt die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes in mehreren Schritten auf bis zu 24 Monate an. Voraussetzung: Sie waren 48 Monate oder länger versicherungspflichtig.

Weitere Hinweise und Links zu Blogartikeln und Podcasts zu Themen rund um Corona

Weiterhin haben wir Links zu veröffentlichten Blogartikeln und Podcasts beigefügt.

Folge 32: Finanzielle Schutzschirme für Ärzte, Zahnärzte, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, Podologen

Folge 30: Steuerfreie und sozialversicherungsfreie Corona-Beihilfe/Prämie/Bonus/Sonderzahlung bis 1.500€

Folge 29 Corona: Was Sie zu Änderungen im Insolvenzrecht, zur Anfechtung, zu Haftungsrisiken und Rückforderungen wissen sollten mit Rechtsanwalt Dr. Peter Staufenbiel

Folge 28 Corona-Krise Kurzarbeit / Kurzarbeitergeld (KUG): Aktuelle Verfahrensvereinfachungen und häufige Fragen mit Rechtsanwalt Ralph Leibecke

Folge 27 Corona Krise: Was Arbeitgeber und Eltern zum Entschädigungsanspruch bei Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz aufgrund der behördlichen Schließung von Schulen und Kindergärten wissen sollten, Voraussetzungen, Antrag, Berechnung und Fristen mit Rechtsanwalt Leibecke

Folge 26 Corona-Krise: Was jeder zur Entschädigung für Verdienstausfall bei Quarantäne wissen sollte, Voraussetzungen, Antrag, Berechnung und Fristen mit Rechtsanwalt Leibecke

Beitrag Coronavirus: Wie sind die Regelungen zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und notwendiger Kinderbetreuung, Entschädigungen bei Quarantäne, für Kurzarbeitergeld, welche Fristen sind zu beachten und bei welcher Behörde beantrage ich Erstattungen?

Zusammenstellungen von rechtlichen, wirtschaftlichen, steuerlichen Hinweisen und Gesetzesänderungen, Fördermöglichkeiten und Krediten im Zusammenhang mit der Corona Krise, die Videoaufzeichnung eines Webinars und die Folien zum Webinar

weitere Hinweis und Links

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Ihre Sabine Banse-Funke
Diplom-Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin
Fachberaterin im Gesundheitswesen H:G/metax
Ralph Leibecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht und Strafrecht

[1] Wird hier und im Folgenden geschlechtsneutral verwendet.

Weitere Podcastfolgen:

Lohn und Personalwesen bei Vesting & Partner                                             Steuerberatung Vesting & Partner

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