Corona Krise: Was Arbeitgeber und Eltern zum Entschädigungsanspruch bei Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz aufgrund der behördlichen Schließung von Schulen und Kindergärten wissen sollten, Voraussetzungen, Antrag, Berechnung und Fristen mit Rechtsanwalt Leibecke

 In Corona, Newsblog

Aufgrund von Corona mussten die Kindergärten, Kindergrippen und Schulen schließen. Viele Elternteile konnten aufgrund der notwendigen Kinderbetreuung dadurch nicht mehr arbeiten und hatten Einkommensausfälle. Aktuell hat der Gesetzgeber eine gesetzliche Regelung geschaffen, damit Eltern eine Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten können, wenn aufgrund der Corona-Pandemie Schulen und Kindergärten geschlossen sind und das Elternteil wegen der notwendigen Kinderbetreuung nicht arbeiten kann. Über den Entschädigungsanspruch bei Verdienstausfall sprechen wir in dieser Folge.

Rechtsstand der Informationen

Der Rechtsstand der Informationen, die wir in dieser Folge geben, ist vom 30.03.2020. Aktualisierung wurden am 28.05.2020, 21.10.2020, 29.4.2021 vorgenommen. Änderungen zeitlich danach können daher nicht berücksichtigt sein.

Gibt es jetzt für Eltern einen Entschädigungsanspruch  bei Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn behördliche Schließungen von Schulen und Kindergärten angeordnet wurden?

Am 27.03.2020 wurde eine Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen, nachdem Eltern eine Entschädigung erhalten können, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen geschlossen oder deren Betreten untersagt oder eingeschränkt werden. Erleiden dadurch erwerbstätige Sorgeberechtigte einen Verdienstausfall, können Sie eine Entschädigung in Geld erhalten, für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind. Außerdem müssen die Eltern in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil eine andere zumutbare Betreuung nicht möglich ist.

Welche Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch bei Verdienstausfall der Eltern nach dem Infektionsschutzgesetz müssen noch vorliegen?

Aus Anlass einer Infektion bzw. zu deren Verhinderung erfolgt eine behördliche Schließung oder das Betreten einer Kinderbetreuungseinrichtung bzw. Schule wird behördlich untersagt oder eingeschränkt.

Derjenige, der den Entschädigungsanspruch stellt, muss erwerbstätig sein und für mindestens ein unter 12-jähriges bzw. behindertes Kind sorgeberechtigt sein.

Durch die von ihm selbst vorgenommene Kinderbetreuung muss er einen Verdienstausfall erleiden und es gibt keine anderen zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten und der Zeitraum liegt außerhalb der Schulferien.

Was bedeutet keine anderweitige zumutbare Betreuung der Kinder?

Das z.B. durch Homeoffice oder durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen eine Betreuung möglich gewesen wäre. Risikogruppen, wie Großeltern des Kindes, müssen zur Betreuung aber nicht herangezogen werden.

Muss der Verdienstausfall der Eltern wegen der Betreuung der Kinder unvermeidbar sein?

Ein Verdienstausfall besteht nicht, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben, wie etwa der Abbau von Überstunden. Auch gehen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld vor. Wer also bereits in Kurzarbeit ist, erhält keine zusätzliche Zahlung auf Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz.

Wie hoch ist nach dem Infektionsschutzgesetz der Entschädigungsanspruch bei Verdienstausfall der Eltern und ist dieser zeitlich befristet?

Die Entschädigung für Verdienstausfall wird für die ersten 6 Wochen in Höhe des Verdienstausfalles und ab der 7. Woche in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens für bis zu 10 Wochen pro Jahr pro sorgeberechtigtem Elternteil gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 € begrenzt. Bei Alleinerziehenden verlängert sich der Anspruchszeitraum auf bis zu 20 Wochen Fortzahlung pro Jahr. Die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz ist für die Eltern zunächst gesetzlich befristet für die gesamte Dauer der Corona – Pandemie.

Wer kann den Entschädigungsanspruch bei Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz aufgrund der Schließung der Schulen und Kindergärten stellen und gibt es hierfür Fristen?

Die Auszahlung des Entschädigungsanspruchs muss nach Gesetz der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer für die ersten 6 Wochen übernehmen (gültig bis 29.3.2021). Ab 29.3.2021 muss der Arbeitgeber die Auszahlung für den gesamten Entschädigungszeitraum übernehmen. Der Arbeitgeber kann dann innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Ende der Betreuungszeit des Entschädigungszeitraumes einen Erstattungsantrag für seine Kosten stellen. Es besteht auch die Möglichkeit für den Arbeitgeber, einen Vorschuss auf die Entschädigung des Verdienstausfalls bei der Behörde zu beantragen.

Für Selbständige ist als Nachweis der Einkommensteuerbescheid des vergangenen Jahres notwendig.

Für die Entschädigung ist das Bundesland zuständig, in dem die geschlossene Schule oder Betreuungseinrichtung des Kindes liegt. Welches Amt grundsätzlich für den Antrag zuständig ist, kann entnommen werden: https://ifsg-online.de/antrag-schliessung-schulen-und-betreuungseinrichtungen.html, dort ist eine Abfrage nach Postleitzahlen möglich.

Die zuständige Behörde muss dann entweder erfragt oder herausgesucht werden.

Der Antrag kann auch papierlos online im IfSG Onlineportal zentral  gestellt werden https://ifsg-online.de/antrag-schliessung-schulen-und-betreuungseinrichtungen.html für folgende Länder:

  • Baden-Württemberg
  • Brandenburg
  • Bremen
  • Hessen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Niedersachsen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz
  • Saarland
  • Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein

Die angegebenen Daten werden dann elektronisch an die jeweils zuständige Stelle übermittelt.

Gültig bis 29.3.2021: Der Arbeitgeber zahlt während der ersten sechs Wochen die Entschädigung für Verdienstausfall wegen Quarantäne für den Arbeitnehmer aus (gültig bis 29.3.2021). Ab der siebten Woche (gültig bis 29.3.2021) erhält der Arbeitnehmer die Entschädigung nicht mehr vom Arbeitgeber, sondern von der zuständigen Landesbehörde. Hierzu ist wiederum ein eigenständiger Antrag des Arbeitnehmers bei der Landesbehörde notwendig.

Ab 29.3.2021 zahlt der Arbeitgeber die Entschädigung für den gesamten Entschädigungszeitraum. Auf Antrag wird die Entschädigung dann dem Arbeitgeber von der jeweiligen Landesbehörde erstattet.

Der Antrag ist vom Arbeitgeber für die Erstattung der Entschädigung innerhalb von 2 Jahren zu stellen. Selbständige stellen den Antrag direkt bei der zuständigen Behörde.

Sämtliche Anträge, die für eine Erstattung notwendig sind, sind innerhalb von 2 Jahren nach dem Ende der Quarantäne oder des Tätigkeitsverbots bei der zuständigen Behörde zu stellen.

Wie ist die steuerliche Behandlung der Entschädigungsanspruch bei Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz wegen behördlicher Schließung von Schulen und Kindergärten?

Die steuerliche Behandlung ist dieselbe wie die Entschädigung für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz bei Quarantäne.

Die Entschädigung ist einkommensteuerfrei und unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Progressionsvorbehalt bedeutet, dass es den Steuersatz der restlichen steuerpflichtigen Einkünfte erhöht und dadurch die Einkommensteuer höher ausfallen kann. Unter Umständen kann die Entschädigung für Verdienstausfall dazu führen, dass im Rahmen der Steuererklärung die sonst sich beim Arbeitnehmer regelmäßig ergebende Steuererstattung geringer ausfällt oder im schlimmsten Fall auch Steuern nachgezahlt werden müssen. Wie hoch die steuerliche Auswirkung der Entschädigung für Verdienstausfall im Rahmen der Steuererklärung dann ist, hängt davon ab, wie lange und in welcher Höhe die Entschädigung für Verdienstausfall bezogen wurde und welche anderen steuerpflichtigen Einkünfte in dem Jahr jeweils erzielt wurden. Wer mehr als 410 Euro Entschädigung für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz im Jahr erhalten hat, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Zusammenfassung zum Entschädigungsanspruch bei Verdienstausfall

Liebe Zuhörerinnen und Zuhörer,

Als Arbeitnehmer erhalten Sie die Entschädigung für Verdienstausfall aufgrund der Schließung der Schulen und Kindergärten über den Arbeitgeber für die ersten 6 Wochen (gültig bis 29.3.2021) und ab der 7. Woche direkt von der zuständigen Behörde ausgezahlt (gültig bis 29.3.2021), für die Zeit ab 29.3.2021 zahlt der Arbeitgeber die Entschädigung  für den gesamten Entschädigungszeitraum. Als Arbeitgeber des betroffenen Arbeitnehmers beachten Sie bitte die einzuhaltenden Fristen und stellen Sie rechtzeitig den Erstattungsantrag für die angefallenen Kosten.

Der Gesetzgeber hat auch die Regelungen zum Coronakinderkrankengeld verbessert.

ergänzende Informationen und Links zu Themen der Corona Krise

Weiterhin haben wir ergänzende Informationen zur Corona Krise beigefügt.

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Ihre Sabine Banse-Funke
Diplom-Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin
Fachberaterin im Gesundheitswesen H:G/metax
Ralph Leibecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht und Strafrecht

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