D-Arzt haftet nicht für Fehler bei Diagnose und Erstversorgung

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Die „Metax-News“ – März 2017

Für Fehler, die einem Durchgangsarzt unterlaufen, haftet nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) die Unfallversicherung – und nicht der Arzt selbst. Mit der Entscheidung vollzogen die Richter eine Kehrtwendung in ihrer bisherigen Rechtsprechung. Die Begründung für den neuen Kurs: Ein D-Arzt handelt immer in Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Amtes. Seine Diagnosen und die Erstversorgung seien deshalb immer diesem Amt und damit den Trägern der Unfallversicherung zuzuordnen. Erst wenn der D-Arzt die Weiterbehandlung übernimmt und ihm dabei ein Fehler unterläuft, kommt seine eigene Haftung in Betracht, so der BGH.