Durch den Investitionsabzugsbetrag (IAB) und der Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter Steuern sparen (Teil 1+2 IAB)

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Anlässlich des Jahreswechsels hatten wir in den vergangenen Folgen unseres Podcasts Möglichkeiten zu Abschreibungen vorgestellt. Durch vorgezogene Investitionen lässt sich zusätzliches Abschreibungspotential generieren und damit Steuern sparen. Die Vornahme einer Investition setzt natürlich voraus, dass das Geld für die Investition auch zur Verfügung steht. Das Aufbringen der erforderlichen Mittel kann dabei unter Umständen schwierig sein. Heute erläutern wir den Investitionsabzugsbetrag und die Kombination von Investitionsabzugsbeträgen mit der Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter.

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Inhalt

Sinn und Zweck des Investitionsabzugsbetrages (IAB)

Der Investitionsabzugsbetrag ist eine Fördermaßnahme des Staates für kleine und mittlere Unternehmen, damit diese durch Steuerersparnis mehr Liquidität für Investitionen haben. Durch die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags ist es für kleinere und mittlere Unternehmen möglich, Steuern zeitlich bereits vor der Investition zu sparen. Schon vor einer geplanten Investition können die dafür voraussichtlich anfallenden Kosten teilweise gewinnmindernd abgesetzt werden. Dadurch reduziert sich die Steuerbelastung. Es verbleibt nach Steuern mehr Geld für die tatsächliche Durchführung der Investition.

Wer darf einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) bilden?

Einen Investitionsabzugsbetrag kann in Anspruch nehmen, wer aus einem aktiven Betrieb Einkünfte erzielt. Weiterhin sind die betrieblichen Gewinne entweder durch Einnahmenüberschussrechnung oder durch Bilanz zu ermitteln.

Wenn nur kleine und mittlere Betriebe gefördert werden: Welches sind die Größenmerkmale für den Investitionsabzugsbetrag (IAB)?

Durch Gesetzesänderung gibt es 2 Regelungen:

  • Die Regelung bis 31.12.2019, die aufgrund einer Übergangsregelung auch für einzelne Fälle für 2020 auch angewandt werden kann.
  • die Neuregelung ab 2020 durch das Jahressteuergesetz ab 2020

Betrachtet wird für 2019 und für 2020 bei der Übergangsregelung dafür entweder das Betriebsvermögen des Unternehmens oder dessen Gewinn am Schluss des Wirtschaftsjahrs, indem der Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt werden soll.

Bilanzierung für 2019 und Übergangsregelung für einzelne Fälle in 2020

Bilanzierende Mandanten können einen Investitionsabzugsbetrag bilden, wenn das Betriebsvermögen nicht mehr als 235.000 Euro beträgt, dann beträgt der Investitionsabzugsbetrag 40% der Anschaffungskosten (gültig bis 2019 und aufgrund einer Übergangsregelung auch für einzelne Fälle ab 2020).

Bilanzierung für 2020 ff.

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde rückwirkend für 2020 eine Änderung beschlossen, nach der nur noch der Gewinn im Wirtschaftsjahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrages entscheidend ist. Ab 2020 beträgt der Investitionsabzugsbetrag  50 % aufgrund der Änderung durch das Jahressteuergesetz 2020, wenn der Gewinn nicht 200.000 € überschreitet.

Einnahmenüberschussrechnung 2019 und 2020 ff.

Bei Einnahmenüberschussrechnern wird auf den steuerpflichtigen Gewinn vor Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags abgestellt. Dieser darf höchstens 100.000 Euro betragen (bis 31.12.2019) und ab 2020  200.000 € nicht überschreiten. Ist er höher, kann kein Investitionsabzug gebildet werden.

Besonderheit Personengesellschaft

Bei Personengesellschaften besteht folgende Besonderheit: Es wird auf die Summe des Betriebsvermögens bzw. des Gewinns der Gesellschaft inklusive des Sonderbetriebsbereiches und der Ergänzungsbilanzen, Ergänzungsrechnungen der Gesellschafter abgestellt.

Zur Verdeutlichung Beispiele für die Größenmerkmale des Investitionsabzugsbetrages

Eine Apothekerin möchte im laufenden Wirtschaftsjahr 2019 die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) vornehmen. Das Eigenkapital des Betriebs laut Bilanz beträgt zum Schluss des laufenden Wirtschaftsjahres 110.000 Euro.
Mit 110.000 Euro ist die Grenze von 235.000 Euro Betriebsvermögen unterschritten (Regelung bis 31.12.2019), sodass der Investitionsabzugsbetrag wunschgemäß gebildet werden kann.

Eine Ärztin mit Einnahmenüberschussrechnung hat einen Gewinn von 230.000 €. Damit ist die Grenze von 100.000 Euro bis 2019 und 200.000 € ab 2020 ff. überschritten. Die Ärztin kann keinen Investitionsabzugsbetrag bilden.

Ein Apotheker hat 180.000 € Gewinn. Er kann für 2023 einen IAB bilden, da der Gewinn geringer als die Gewinngrenze von 200.000 € ist.

Für welche Investitionen können Investitionsabzugsbeträge (IABs) gebildet werden?

Gefördert wird durch die Investitionsabzugsbeträge die beabsichtigte Anschaffung oder Herstellung von beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Begünstigt ist auch die Anschaffung gebrauchter Wirtschaftsgüter. Für Grundstücke, Gebäude, Umlaufvermögen und Rechte kann kein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden.
Ein Investitionsabzugsbetrag kann nur gebildet werden für Anschaffungen, die nach dem Abschlussstichtag erfolgen. Für Investitionen im laufenden Wirtschaftsjahr kann ein Abzugsbetrag generell nicht beansprucht werden.

Muss die Absicht der Anschaffung für den Investitionsabzugsbetrag nachgewiesen werden?

Nein. Es ist nicht erforderlich, einen konkreten Investitions- oder Finanzierungsplan vorzulegen. Genau so wenig setzt die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags voraus, dass das Wirtschaftsgut im laufenden Jahr bereits verbindlich bestellt wurde. Ein vorgenommener Investitionsabzug ist nachträglich rückgängig zu machen, wenn die beabsichtigte Anschaffung nach einer festgelegten Zeit tatsächlich nicht erfolgte.

In welcher Höhe kann ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden?

Grundsätzlich können Investitionsabzugsbeträge bis zur Höhe von 40 Prozent (gültig bis 31.12.2019 und für einzelne Fälle aufgrund einer Übergangsregelung bis 2020) der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd in Abzug gebracht werden. Mit dem Jahresteuergesetz 2020 wurde rückwirkend ab 2020 und für Folgejahre der Investitionsabzugsbetrag auf 50 % erhöht. Je nach Betriebsgrößengrenzen ist daher für 2020 ein Investitionsabzugsbetrag von 40 % (Übergangsregelung) oder 50 % möglich.

Es ist auch möglich, gar keinen Investitionsabzugsbetrag oder nur einen in Höhe von beispielsweise 32 Prozent zu bilden. Soweit der Steuerpflichtige Vorsteuer ziehen kann, sind die Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer maßgebend.

Ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) kann auch gebildet werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht.

Gibt es eine Betragsobergrenze beim Investitionsabzugsbetrag (IAB) bzw. die Investitionsabzugsbeträge?

Eine absolute Betragsobergrenze ist zu beachten. Im laufenden und den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren stehen insgesamt maximal 200.000 Euro für Investitionsabzugsbeträge zur Verfügung. Daraus folgt ein maximal förderfähiges Anschaffungsvolumen von 400.000 Euro bei einem IAB von 50 %  in diesem Zeitraum.

steuerliche Vorteil des Investitionsabzugsbetrages (IAB)

Durch den Investitionsabzugsbetrag können Steuern zeitlich bereits vor der durchzuführenden Investition gespart werden. Dadurch lässt sich die Steuerlast bereits abgelaufener Wirtschaftsjahre senken.

Wie schnell muss für den Investitionsabzugsbetrag (IAB) die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts erfolgen?

Für die tatsächliche Umsetzung der beabsichtigten Anschaffung des Wirtschaftsguts wird ein Zeitraum von drei Wirtschaftsjahren eingeräumt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Wirtschaftsjahres des Abzugs des Investitionsabzugsbetrages. Verstreichen die 3 Jahre ohne tatsächliche Investition, wird der Abzug wieder rückgängig gemacht. Der steuerpflichtige Gewinn des Abzugsjahres erhöht sich dann rückwirkend. Bereits erlassene Bescheide werden wieder geändert.

Das für den Investitionsabzugsbetrag angeschaffte Wirtschaftsgut muss lediglich funktionsgleich sein. Fehlt es an der Gleichartigkeit, ist der Investitionsabzugsbetrag ebenfalls rückwirkend zu streichen.

Beispiel zur Anschaffung und zum Investitionsabzugsbetrag (IAB)

Beispiel: Der Investitionsabzugsbetrag wird im Kalenderjahr 2019 in Anspruch genommen. Die Anschaffung kann bis zum Ende des Kalenderjahres 2022 erfolgen. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde für 2019 ausnahmsweise der Zeitraum bis 31.12.2023  verlängert.

Eine Abwandlung des Beispiels zum Investitionsabzugsbetrag und Anschaffung

Erfolgt die Investition erst im Kalenderjahr 2024, wird rückwirkend der bereits erlassene Steuerbescheid vom Finanzamt für das Jahr 2019 geändert und der Investitionsabzugsbetrag gestrichen.

Was passiert aufgrund des Investitionsabzugsbetrages steuerlich im Zeitpunkt der Anschaffung eines Wirtschaftsguts?

Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung kann der Steuerpflichtige einen Betrag bis zur Höhe von 40 Prozent (bis 31.12.2019 und für einzelne Fälle aufgrund der Übergangsregelung auch für 2020) und ab 2020 50 % der tatsächlichen Anschaffungskosten dem Gewinn hinzurechnen. Es darf aber höchstens der ursprünglich in Abzug gebrachte Betrag hinzugerechnet werden.

Um diese Gewinnerhöhung auszugleichen, wird zeitgleich die Möglichkeit einer besonderen Abschreibung eingeräumt, der Herabsetzungsbetrag: Bis zur Höhe des Hinzurechnungsbetrags können die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts gewinnmindernd herabgesetzt werden. Soweit die Höhe des Investitionsabzugsbetrages mit der besonderen Abschreibung bzw. dem Herabsetzungsbetrag identisch ist, verbleibt eine Steuerauswirkung von 0 €.

Können nachträgliche Herstellungskosten oder Anschaffungskosten berücksichtigt werden?

Soweit innerhalb des Begünstigungszeitraums nachträgliche Herstellungskosten für das Wirtschaftsgut entstehen, sind diese nicht eigenständig für den Investitionsabzugsbetrag (IAB) begünstigt, da diese kein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellen. D.h. es gibt keinen eigenständigen IAB für die nachträglichen Anschaffungskosten neben dem IAB für das ursprüngliche Wirtschaftsgut.

Diese können allerdings innerhalb des Begünstigungszeitraumes bei den Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes begünstigungsfähig sein und dort bei den Anschaffungskosten für den IAB  bei der Hinzurechnung und der besonderen Abschreibung mit berücksichtigt werden.

Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung kann der Steuerpflichtige einen Betrag bis zur Höhe von 40 Prozent (bis 31.12.2019 und für einzelne Fälle aufgrund der Übergangsregelung auch für 2020) und ab Bildung ab dem Jahr 2020 50 % der tatsächlichen Anschaffungskosten dem Gewinn hinzurechnen. Auch für den Teil der nachträglichen Anschaffungskosten kann die entsprechende Hinzurechnung  und die besondere Abschreibung (Herabsetzungsbetrag) vorgenommen werden. Es darf aber höchstens insgesamt der ursprünglich in Abzug gebrachte Betrag hinzugerechnet werden.

Der Vorteil der nachträglichen Anschaffungskosten ist, das diese bei den Anschaffungskosten des IABs für die Hinzurechnung berücksichtigt werden können und der Herabsetzungsbetrag dafür genommen werden kann. Voraussetzung dafür ist, das innerhalb des Begünstigungszeitraumes zumindest ein Restbetrag des IAB für die nachträglichen Anschaffungskosten innerhalb des Begünstigungszeitraumes noch vorhanden ist und nicht aufgelöst und hinzugerechnet wurde, wenn man diese Möglichkeit nutzen möchte. Ist der IAB zu hoch gebildet und die Anschaffungskosten reichen bisher aufgrund der ursprünglichen Anschaffungskosten nicht aus, können die nachträglichen Anschaffungskosten für den IAB berücksichtigt werden und  bei der  Hinzurechnung und der besonderen Abschreibung genutzt werden. Sind die Anschaffungskosten schon höher, als die die für den IAB berücksichtigt wurden, wirken Sie sich nicht mehr aus, da der Maximalbetrag durch die anderen Anschaffungskosten für die Hinzurechnung schon ausgefüllt ist.

Was ist mit der Abschreibungsbemessungsgrundlage?

Die Abschreibungsbemessungsgrundlage für das Wirtschaftsgut mindert sich um den Investitionsabzugsbetrag (IAB). Was das bedeutet, stelle ich Ihnen später anhand eines zusammengefassten Beispiels vor. Dann können Sie es leichter verstehen.

Was muss im Hinblick auf die Verwendung des Wirtschaftsguts nach seiner Anschaffung wegen dem Investitionsabzugsbetrag beachtet werden?

Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung und im gesamten darauf folgenden Wirtschaftsjahr muss das Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Dies setzt eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 Prozent voraus. Bei einem Verstoß dagegen ist eine erfolgte gewinnerhöhende Hinzurechnung im Anschaffungsjahr ebenso rückgängig zu machen wie eine vorgenommene Minderung der Anschaffungskosten und die besondere Abschreibung.
Eine schädliche Verwendung des Wirtschaftsguts liegt zum Beispiel vor bei einer Veräußerung, Überführung oder Übertragung in einen anderen Betrieb oder einer Entnahme in das Privatvermögen innerhalb des vorhin genannten Zeitraumes.

Kann gleichzeitig im Wirtschaftsjahr der Anschaffung auch die Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter genommen werden?

Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung kann gleichzeitig die Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Dadurch kann noch mehr Abschreibung genutzt werden. Die Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter hatten wir bereits in einer früheren Folge unseres Podcasts besprochen. Den Link zur Folge finden Sie hier.

Zusammenfassendes Beispiel zur steuerlichen Auswirkung beim Einsatz von Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter

Sachverhalt für unser Beispiel zum Investitionsabzugsbetrag (IAB) und Sonderabschreibung für IAB 2018 mit 40 %

Wir unterstellen, dass alle Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter vollständig erfüllt sind. Ein Unternehmer plant im Jahr 2020 eine große Investition für ein Wirtschaftsgut in Höhe von 100.000 €. Der Abschluss 2018 ist noch nicht erstellt. Für 2018 kann ein Investitionsabzugsbetrag von 40 % für die Investition in Anspruch genommen werden. Bei 100.000 € Anschaffungskosten sind das 40.000 € Investitionsabzugsbetrag. Beim Spitzensteuersatz von 42 % Einkommensteuer beträgt die Steuerersparnis im Jahr 2018 16.800 €. Zusätzlich kann noch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer gespart werden. Der Unternehmer hat daher bereits 16.800 € Steuern gespart, bevor die eigentliche Investition in 2020 stattfinden soll.

Ab 2020 kann durch die Änderung des Jahressteuergesetzes 2020 der Investitionsabzugsbetrag mit 50 % in Anspruch genommen werden.

Auswirkung des Investitionsabzugsbetrages in 2020 im Jahr der Investition für unser Beispiel

Das Wirtschaftsgut wird in 2020 für 100.000 € angeschafft. Der bisherige Investitionsabzugsbetrag (IAB) wird aufgelöst und daher 40.000 € dem Gewinn hinzugerechnet. Die Gewinnauswirkung beträgt also zunächst +40.000 €. Gleichzeitig können aber 40.000 € von den Anschaffungskosten als besondere Abschreibung geltend gemacht werden und die Anschaffungskosten werden um 40.000 € herabgesetzt. Dadurch vermindert sich der Gewinn um 40.000 €. Betrachtet man beide Vorgänge zusammen, ergibt sich per Saldo eine Gewinnänderung von 0 €. Wegen der Herabsetzung der Anschaffungskosten um 40.000 € beträgt die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung nur noch 60.000 €. Einen Nachteil bedeutet das nicht, denn wir erinnern uns: In 2018 hatten wir bereits einen Investitionsabzugsbetrag von 40.000 € in Anspruch genommen. Es ist also nur folgerichtig, dass dieser Betrag jetzt von den Anschaffungskosten abgezogen wird.

Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter für unser Beispiel mit dem 40 % IAB aus 2018

Weiterhin kann die Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter von 20 % von der Abschreibungsbemessungsgrundlage in Anspruch genommen werden. Die Abschreibungsbemessungsgrundlage beträgt im 1. Beispiel bei dem 40 % IAB in 2020 60.000 €. 20 % Sonderabschreibung von 60.000 € Abschreibungsbemessungsgrundlage sind 12.000 € Sonderabschreibung für 2020 im 1. Beispiel. mit 40 % IAB.

Ergebnis des Beispiels mit Investitionsabzugsbetrag (IAB) und Sonderabschreibung für das Beispiel mit dem 40 % IAB

Beim Spitzensteuersatz von 42 % Einkommensteuer beträgt die Steuerersparnis im 1. Beispiel (40 % iger- IAB) 5.040 € für 2020 für die Sonderabschreibung. Auch hier gilt, dass die Steuerersparnis unter Berücksichtigung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer noch höher ausfällt.

Der Unternehmer erhält zusammengefasst durch den Investitionsabzugsbetrag in 2018 40.000 € Gewinnabzug und für 2020 12.000 € Sonderabschreibung, also zusammen 52.000 €. Zusätzlich wird ab dem Anschaffungsjahr 2020 die normale lineare Abschreibung oder je nach ausgeübten Wahlrecht die degressive Abschreibung (nur für Anschaffungsjahre 2020, 2021 und 2022) gewährt. Die Steuerersparnis beträgt beim Spitzensteuersatz von 42 % für 2018 für den Investitionsabzugsbetrag 16.800 € und für 2020 für die Sonderabschreibung 5.040 €. Zusammengefasst werden daher 21.840 € Einkommensteuer gespart.

Ab 2020 wurde der Investitionsabzugsbetrag auf 50 % erhöht, so dass noch eine höhere Steuerersparnis erzielt werden kann.

043 Degressive Abschreibung (AfA) nutzen, um Steuern einfach und schneller zu sparen

Sachverhalt für unser Beispiel zum Investitionsabzugsbetrag (IAB) und Sonderabschreibung für IAB 2022 mit 50 %

Wir unterstellen, dass alle Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter vollständig erfüllt sind. Ein Unternehmer plant im Jahr 2023 eine große Investition für ein Wirtschaftsgut in Höhe von 100.000 €. Der Abschluss 2022 ist noch nicht erstellt. Für 2022 kann ein Investitionsabzugsbetrag von 50 % für die Investition in Anspruch genommen werden. Bei 100.000 € Anschaffungskosten sind das 50.000 € Investitionsabzugsbetrag. Beim Spitzensteuersatz von 42 % Einkommensteuer beträgt die Steuerersparnis im Jahr 2022 21.000 €. Zusätzlich kann noch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer gespart werden. Der Unternehmer hat daher bereits 21.000 € Steuern gespart, bevor die eigentliche Investition in 2023 stattfinden soll.

Auswirkung des Investitionsabzugsbetrages von 50 % und der Sonderafa in 2023 im Jahr der Investition für unser Beispiel

Das Wirtschaftsgut wird in 2023 für 100.000 € angeschafft. Der bisherige Investitionsabzugsbetrag (IAB) wird aufgelöst und daher 50.000 € dem Gewinn hinzugerechnet. Die Gewinnauswirkung beträgt also zunächst +50.000 €. Gleichzeitig können aber 50.000 € von den Anschaffungskosten als besondere Abschreibung geltend gemacht werden und die Anschaffungskosten werden um 50.000 € herabgesetzt. Dadurch vermindert sich der Gewinn um 50.000 €. Betrachtet man beide Vorgänge zusammen, ergibt sich per Saldo eine Gewinnänderung von 0 €. Wegen der Herabsetzung der Anschaffungskosten um 50.000 € beträgt die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung nur noch 50.000 €. Einen Nachteil bedeutet das nicht, denn wir erinnern uns: In 2022 hatten wir bereits einen Investitionsabzugsbetrag von 50.000 € in Anspruch genommen. Es ist also nur folgerichtig, dass dieser Betrag jetzt von den Anschaffungskosten abgezogen wird.

Im 2. Beispiel mit dem 50 % IAB beträgt die Sonderafa im Investitionsjahr 2023 ebenfalls 20 % der Abschreibungsbemessungsgrundlage von 50.000 €, also 10.000 €.

Ergebnis des Beispiels mit Investitionsabzugsbetrag (IAB) und Sonderabschreibung für das Beispiel mit dem 50 % IAB

Beim Spitzensteuersatz von 42 % Einkommensteuer beträgt die Steuerersparnis im 2. Beispiel mit dem 50 % igen- IAB  4.200 € für 2023 für die Sonderabschreibung. Auch hier gilt, dass die Steuerersparnis unter Berücksichtigung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer noch höher ausfällt.

Der Unternehmer erhält zusammengefasst durch den Investitionsabzugsbetrag in 2022 50.000 € Gewinnabzug und für 2023 10.000 € Sonderabschreibung, also zusammen 60.000 €. Zusätzlich wird ab dem Anschaffungsjahr 2023 die normale lineare Abschreibung oder je nach ausgeübten Wahlrecht die degressive Abschreibung (nur für Anschaffungsjahre 2020, 2021 und 2022) gewährt. Die Steuerersparnis beträgt beim Spitzensteuersatz von 42 % für 2022 für den Investitionsabzugsbetrag 21.000 € und für 2023 für die Sonderabschreibung 4.200 €. Zusammengefasst werden daher 25.200 € Einkommensteuer gespart.

Zusammenfassung: Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter

Durch Investitionsabzugsbeträge (IABs) können Steuern zeitlich bereits vor der durchzuführenden Investition gespart werden. Durch Kombination des Investitionsabzugsbetrages mit der Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter lassen sich beim IAB von 50 % (ab dem Jahr 2020) bis zu maximal 60 % Prozent der Anschaffungskosten  als Abschreibung zeitlich vorziehen und von der Steuer absetzen und beim IAB von 40 % (bis 31.12.2019) bis zu maximal 52 Prozent der Anschaffungskosten  als Abschreibung zeitlich vorziehen und von der Steuer absetzen. Dadurch tritt die Steuerersparnis schon früher ein. Die Steuerersparnis lässt sich noch durch den Ansatz der degressiven Abschreibung (für die Anschaffungsjahre 2020, 2021 und 2022) für die Wirtschaftsgüter weiter erhöhen.

Kombination Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Investitionsabzugsbeträgen

Investitionsabzugsbetrag und die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter können kombiniert werden. Näheres erläutern wir Ihnen in folgendem Blogartikel.

Musterbeispiel Anwendung des Investitionsabzugsbetrages bei einem Laptop und einem Handy, Eintragung des Investitionsabzugsbetrages in der Steuererklärung

Die Erläuterungen und Berechnungen finden Sie in diesem Blogartikel.

weitere Hinweise und Links

Weitere Informationen wie Investitionen höher und schneller abgeschrieben werden können, finden Sie in diesem Blogartikel.

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Ihre Sabine Banse-Funke
Diplom-Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin
Fachberaterin im Gesundheitswesen H:G/metax

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