Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWGs): Durch die Anschaffung Steuern sofort und einfach sparen

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Das Jahr neigt sich langsam dem Ende zu. Viele Mandanten nehmen vor dem Jahreswechsel zur Steuerersparnis noch Investitionen vor. Häufig wird dann die Frage gestellt, wie sehr sich dadurch die Steuerlast noch drücken lässt. Viele Mandanten sind überrascht, dass die Steuerersparnis nicht so hoch ausfällt wie erhofft. Daher stellen wir heute im Blog und Podcast die steuerliche Auswirkung und Anschaffung  geringwertiger Wirtschaftsgüter vor. Ich erkläre, was überhaupt geringwertige Wirtschaftsgüter sind, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Besonderheiten bei der Abschreibung gelten.

Wie wird normalerweise die Abschreibung ermittelt?

Bei den meisten abzuschreibenden Investitionen, wird die Abschreibung monatsgenau ermittelt. Erfolgt also eine Investition im Dezember des Jahres, gibt es im 1. Jahr nur 1/12 der Jahresabschreibung und leider nicht die volle Jahresabschreibung. Unter Umständen können Sonderabschreibungen den Abschreibungsbetrag noch erhöhen. Trotzdem fällt die Steuerersparnis bei Investitionen zum Jahresende meist nicht so hoch aus, wie die Mandanten es sich wünschen würden. Anders kann dies bei geringwertigen Wirtschaftsgütern aussehen.

Was sind überhaupt geringwertige Wirtschaftsgüter und welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?

Das geringwertige Wirtschaftsgut wird im Steuerrecht abgekürzt GWG genannt. Geringwertige Wirtschaftsgüter sind bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter, die selbstständig nutzungsfähig sein müssen. Weiterhin dürfen die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten von geringwertigen Wirtschaftsgütern maximal 800 € pro Wirtschaftsgut betragen.

steuerlicher Vorteil der Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter  (GWGs)

Der Vorteil bei geringwertigen Wirtschaftsgütern ist, dass sie im Anschaffungsjahr voll abgeschrieben werden können und damit als Betriebsausgabe den Gewinn mindern. Dabei spielt es keine Rolle, in welchem Monat die Anschaffung oder Herstellung vorgenommen wurde.

Was passiert, wenn mehrere GWGs von der selben Sorte angeschafft werden?

Werden mehrere Wirtschaftsgüter von derselben Sorte angeschafft, wird auf die Anschaffungskosten des einzelnen Wirtschaftsgutes abgestellt.

Beispiel: Es werden 20 Stühle zu je 100 € gekauft. Als Gesamtbetrag werden auf der Rechnung 2.000 € ausgewiesen. Die Anschaffungskosten pro Stuhl betragen 100 €. Obwohl die Gesamtrechnung 2.000 € beträgt, können alle Stühle als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben werden, da der einzelne Stuhl unter 800 € kostet.

Aus diesem Grund sollte bei Rechnungen immer darauf geachtet werden, dass die Anzahl der Wirtschaftsgüter ausgewiesen ist.

Bezieht sich die Anschaffungskostenobergrenze geringwertiger Wirtschaftsgüter von 800 € auf einen Bruttobetrag oder einen Nettobetrag?

Die 800 € sind ein Nettobetrag ohne Umsatzsteuer. Dabei spielt es keine Rolle, ob man Vorsteuer ziehen kann oder nicht. D. h. bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern, zum Beispiel bei Apotheken, beträgt die Obergrenze der Anschaffungskosten für ein geringwertiges Wirtschaftsgut 800 € netto. Kann man keine Vorsteuer ziehen, beträgt die Obergrenze der Anschaffungskosten brutto 952 €, also 800 € netto zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Ein Arzt, der keine Vorsteuer ziehen kann, kann für ein Wirtschaftsgut von 952 € brutto die Abschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut vornehmen. Natürlich nur unter der Bedingung, wenn die restlichen Voraussetzungen für ein geringwertiges Wirtschaftsgut erfüllt sind.

Kann auch ein Arbeitnehmer die Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter in Anspruch nehmen?

Ja, auch ein Arbeitnehmer kann die Kosten der Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter als Werbungskosten geltend machen und diese im Jahr der Anschaffung voll abschreiben. Natürlich unter der Voraussetzung, dass die Werbungskosten vom Finanzamt anerkannt werden.

Ein Beispiel ist die Anschaffung eines Notebooks für 700 €, wenn dieses komplett beruflich genutzt wird. Der Arbeitnehmer kann das Notebook dann mit 700 € als Werbungskosten voll im Jahr der Anschaffung absetzen.

Die Sammelpostenabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter

Im Zusammenhang mit geringwertigen Wirtschaftsgütern gibt es noch den Sammelposten für geringwertige Wirtschaftsgüter.

Pool-Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter

Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit einer sogenannten „Pool-Abschreibung“ geschaffen, bei der die Anschaffungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter in einem Sammelposten gebündelt und abgeschrieben werden. Die Sammelpostenabschreibung kann für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut zwischen 250 € und 1.000 € netto liegen. Die Grenze ist hier um 200 € höher als bei der Sofortabschreibung der GWGs. Dort beträgt sie nur 800 €.

Einstellung in den Sammelposten

Wird sich für die Sammelpostenabschreibung entschieden, müssen alle in dem Jahr angeschafften Wirtschaftsgüter, die netto zwischen 250 € und 1.000 € kosten, in den Sammelposten eingestellt werden. Der Sammelposten wird jährlich mit 20 %, unabhängig vom Zeitpunkt der Anschaffung im Jahr, abgeschrieben. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 250 € können auch bei Wahl der Sammelpostenabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter sofort in voller Höhe steuerlich abgesetzt werden. Diese werden nicht mit in den Sammelposten eingestellt.

Wann ist steuerlich der Sammelposten sinnvoll?

Der Sammelposten kann sinnvoll sein, wenn nicht so viel Abschreibung aus steuertechnischer Sicht benötigt wird, zum Beispiel bei Verlusten oder wenn die anfallende Einkommensteuer ohnehin bereits niedrig ausfällt. Die Sammelpostenabschreibung ist auch dann die bessere Wahl, wenn die Abschreibung sich in Folgejahren besser auswirkt oder sinnvoller ist. Weiterhin kann sich die Sammelpostenmethode lohnen für Wirtschaftsgüter mit einer sonst sehr langen Abschreibungsdauer, denn der Sammelposten ist nach 5 Jahren abgeschrieben.

Gibt es ein Wahlrecht zwischen der Sofortabschreibung und der Sammelposten-Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter?

Die in einem Wirtschaftsjahr angeschafften geringwertigen Wirtschaftsgüter können entweder alle nach der Regelung der Sofortabschreibung einheitlich abgeschrieben werden oder alternativ wird einheitlich nach der Sammelpostenmethode für geringwertige Wirtschaftsgüter abgeschrieben. Eine Mischung dieser beiden Varianten in einem Kalenderjahr ist nicht zulässig. Für eine der Varianten muss sich für alle geringwertigen Wirtschaftsgüter entschieden werden.

Kombination der Geringwertigen Wirtschaftsgüter mit dem Investitionsabzugsbetrag

Die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter kann mit dem Investitionsabzugsbetrag kombiniert werden. Dadurch lassen sich durch geschickten kombinierten Einsatz von Investitionsabzugsbetrag und Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter auch Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis zu 1.333 € sofort voll abgeschrieben werden (Stand bis 31.12.2019). Rückwirkend wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 der Investitionsabzugsbetrag von 40 % auf 50 % erhöht, so das dann Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis zu 1.600 € sofort voll abgeschrieben werden können.  Hier finden Sie detaillierte Informationen.

Fallbeispiel zu geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG): Behandlung von Laptop und Handy und Eintragung in der Steuererklärung

Eine Praxisfrage einer Leserin zum Thema Investitionsabzugsbetrag (IAB), geringwertige Wirtschaftsgüter (GWGs) und Eintrag in der Steuererklärung zum Thema Handy und Laptop finden Sie hier.

Zusammenfassung des Vorteils der Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter

Liebe Zuhörer, der Vorteil der Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgütern (GWGs) ist die Sofortabschreibung im Jahr. Sie werden dadurch voll als Betriebsausgaben oder Werbungskosten wirksam und die Steuerersparnis tritt bereits im Jahr der Anschaffung ein.

weitere Hinweis und Links

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Ihre Sabine Banse-Funke
Diplom-Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin
Fachberaterin im Gesundheitswesen H:G/metax

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