Einfach Steuern und Geld sparen durch die Beitragsvorauszahlung zur privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung

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Sind Sie privat krankenversichert und wollen Steuern oder Geld sparen? Falls ja, habe ich für Sie eine einfache Möglichkeit, wie Sie durch ein geändertes Zahlungsverhalten Steuern sparen können und eventuell noch zusätzlich Rabatt von Ihrer privaten Krankenversicherung erhalten. Darüber und über häufige Fragen zur Beitragsvorauszahlung der privaten Krankenversicherung wollen wir heute in dieser Podcastfolge sprechen. In folgendem Video sehen Sie kurz zusammengefasst, wie es möglich ist, durch die Vorauszahlung der Beiträge zu privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung, Steuern zu sparen.

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Inhalt

Was kann überhaupt von den privaten Krankenversicherungs- und Pflegepflichtversicherungsbeiträgen steuerlich abgesetzt werden und welche Beiträge sind von der Steuer absetzbar?

Beiträge zur privaten Krankenkasse und Pflegepflichtversicherung werden üblicherweise monatlich oder vierteljährlich gezahlt. Bei Zahlungen an die private Krankenversicherung muss differenziert werden, für welche Beiträge und Verträge die Zahlungen erfolgen. In Höhe der Basisversicherung ist der Beitrag voll steuerwirksam von Ihren Einkünften bei der Steuer absetzbar.

Was ist steuerlich eine Basisversicherung?

Sie werden sich jetzt fragen, was ist denn eine Basisversicherung? Die Basisversicherung ist vergleichbar einer Grundversorgung in der Krankenversicherung. Bei vielen Verträgen ist der Basisversicherungs-anteil ca. 70-85 % des Gesamtbeitrages der privaten Krankenversicherung. Die Einstufung wird von der Krankenkasse nach den gesetzlichen Vorgaben vorgenommen. Beiträge, die über die Basisversicherung hinausgehen, werden für Leistungen gezahlt, die nicht in der Grundversorgung inbegriffen sind.

Woher bekomme ich die steuerlichen Daten der Basisversicherung für die private Krankenversicherung (PKV)?

Die Krankenkasse bescheinigt dem Versicherungsnehmer jedes Jahr die Höhe der Basisversicherung und meldet diese an die Finanzverwaltung. Die gezahlten Beiträge, welche die Basisversicherung überschreiten, sind bei den meisten Steuerpflichtigen nicht oder nur teilweise absetzbar, da die steuerlich abzugsfähigen Höchstbeträge für die Versicherungen meist ausgeschöpft sind.

In welche Kategorie fallen steuerlich die Krankenversicherungsbeiträge und Pflegepflichtversicherungsbeiträge?

Die Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge zählen steuertechnisch zu den Sonderausgaben und in dieser Kategorie zum sogenannten sonstigen Vorsorgeaufwand. Die steuerliche Absetzbarkeit ist betragsmäßig im Jahr der Zahlung begrenzt. Zum sonstigen Vorsorgeaufwand gehören zum Beispiel auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfall-, Privathaftpflichtversicherung und Risikolebensversicherung.

Wie viel kann für den sonstigen Vorsorgeaufwand abgesetzt werden, in den die Krankenversicherungsbeiträge fallen?

Für den sonstigen Vorsorgeaufwand sind grundsätzlich pro Person maximal 2.800 € pro Jahr absetzbar. Dieser Betrag mindert sich, soweit ein Zuschuss für die Krankenversicherung gezahlt wird oder ein Anspruch auf Übernahme von Krankheitskosten besteht, zum Beispiel bei Beihilfeberechtigung von Beamten. Der Betrag verringert sich dann auf 1.900 € pro Person und Jahr. Daher wird für die meisten Arbeitnehmer, Beamte und Rentner der Deutschen Rentenversicherung Bund nur der Höchstbetrag von 1.900 € pro Person pro Jahr gewährt. Der Arbeitgeber oder die Deutsche Rentenversicherung Bund übernehmen einen Teil der Beiträge für die Versicherten.

Welche steuerliche Besonderheit gibt es bei den Beiträgen der Basiskrankenversicherung und der Pflegepflichtversicherungen?

Der Gesetzgeber hat jedoch eine Ausnahme für die Basiskrankenversicherung und die Pflegepflichtversicherung geschaffen. Beitragszahlungen für die Basiskrankenversicherung und die Pflegepflichtversicherung sind immer komplett im Jahr der Zahlung absetzbar, auch wenn diese den Höchstbetrag von 2.800 € bzw. 1.900 € pro Person im Jahr übersteigen. Da dann aber bereits mit diesen Zahlungen der Höchstbetrag für den Bereich des sonstigen Vorsorgeaufwands ausgeschöpft ist, sind alle übrigen Versicherungen aus diesem Bereich nicht mehr absetzbar.

Das ist leider bei den meisten privat Krankenversicherten der Fall. D.h. diese setzen nur die von der Krankenkasse übermittelten Beiträge zur Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung ab. Der Höchstbetrag wird hier durch die Basiskrankenversicherungs- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge aufgezehrt. Im Ergebnis wirken sich meist alle übrigen Versicherungen aus dem Bereich des sonstigen Vorsorgeaufwands nicht steuerwirksam aus. Zum Verständnis hierzu ein Beispiel:

Beispiel 1 – Aufteilung, Höhe und Steuerersparnis der abziehbaren Krankenversicherungs- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge

Ein selbstständiger Arzt zahlt an die private Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung für 2019 einen Beitrag von 6.000 €. Die private Krankenversicherung bescheinigt entsprechend der Jahresbescheinigung, dass der gezahlte Gesamtbeitrag von 6.000 € in Höhe von 5.000 € auf die Basiskrankenversicherung und die Pflegepflichtversicherung entfällt. Zusätzlich hat er weitere Versicherungen für Berufsunfähigkeit, Kfz Haftpflicht, Privathaftpflicht, Risikolebensversicherung in der Gesamthöhe von 3.000 €.

Der Arzt kann in diesem Fall im Bereich des sonstigen Vorsorgeaufwands 5.000 € für die Basiskrankenversicherung und die Pflegepflichtversicherung absetzen. Diese sind stets voll abzugsfähig, sogar wenn der eigentlich steuerlich abzugsfähige Höchstbetrag dadurch überschritten wird. Bei einem unterstellten Spitzensteuersatz für die Einkommensteuer von 42 % ergibt sich eine Steuerersparnis von 2.100 €.

Jedoch ist der Höchstbetrag von 2.800 € pro Jahr für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen durch die Basiskranken – und Pflegepflichtversicherungsbeiträge voll ausgeschöpft. Der Arzt kann daher seine übrigen Versicherungen von 3.000 € und den über die Basisversicherung hinausgehenden Anteil der Krankenversicherungsbeiträge von 1.000 € nicht von der Steuer absetzen.

Was und wie viel kann bei der Vorauszahlung von Beiträgen der privaten Krankenversicherung (PKV) und Pflegepflichtversicherung steuerlich abgesetzt werden?

Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit geschaffen, dass vorausgezahlte private Krankenversicherungsbeiträge und Pflegepflichtversicherungsbeiträge für zukünftige Jahre bei der Steuer abgesetzt werden können. Durch die Vorauszahlung wird das Volumen der abziehbaren Sonderausgaben erhöht. Im Zahlungsjahr ist maximal eine Vorauszahlung, für kommende Jahre in Höhe des 2,5 fachen Jahresbeitrages bis 31.12.2019, ab 1.1.2020 des 3 fachen Jahresbeitrages bei der Steuer absetzbar. Sie können auch weniger vorauszahlen, zum Beispiel eine Vorauszahlung für nur ein Jahr oder nur zwei Jahre leisten. Die Vorauszahlung ist für den Gesamtbeitrag der Kranken- und Pflegepflichtversicherung zu leisten. Eine Zurechnung der Vorauszahlung ausschließlich auf den voll abzugsfähigen Betrag ist leider nicht möglich. Ist der Ehegatte oder die Kinder mit privat versichert, kann die Vorauszahlung auch für diese Beiträge vorgenommen werden.

Erweiterung des Beispiels 1 mit der Beitragsvorauszahlung der privaten Krankenversicherung

In unserem vorherigen Beispiel hatte unser selbstständiger Arzt 6.000 € für die private Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung für das Kalenderjahr 2019 zu zahlen. Davon entfielen 5.000 € auf die Basiskrankenversicherung und die Pflegepflichtversicherung. Der Arzt könnte darüber hinaus in 2019 eine freiwillige Vorauszahlung für die nächsten 2,5 fachen Jahresbeiträge, also für die nächsten 30 Monate leisten (ab 1.1.2020 für die nächsten 3 fachen Jahresbeiträge). Das bedeutet, er kann den Beitrag in 2019 für Januar 2020 bis inklusive Juni 2022 vorauszahlen. Das wäre bei einem gleich bleibenden Jahresbeitrag von 6.000 € × 2,5 Jahre eine Vorauszahlung von 15.000 €. Die steuerliche Auswirkung einer freiwilligen Vorauszahlung wollen wir uns nun in der Abwandlung des vorherigen Beispiels anschauen.

Beispiel 2 – Steuerersparnis mit der Beitragsvorauszahlung zur privaten Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung

Der selbständige Arzt hat im Jahr 2019 für seine Krankenversicherung und seine Pflegepflichtversicherung wie im ersten Beispiel 6.000 € für das Jahr 2019 geleistet. Jedoch zahlt unser Arzt jetzt zusätzlich noch eine freiwillige Vorauszahlung in Höhe von 15.000 € für den Zeitraum 2020-2022. In der Summe hat er also 21.000 € gezahlt. Der Anteil der Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung beträgt davon 17.500 €. Da Beiträge zur Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung unabhängig vom Höchstbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen immer voll bei der Steuer abzugsfähig sind, sind diese 17.500 € in 2019 voll steuerlich absetzbar. Die übrigen Versicherungen sind, wie im vorherigen Beispiel in 2019, nicht steuerwirksam, da der Höchstbetrag für den sonstigen Vorsorgeaufwand ausgeschöpft ist.

Schauen wir uns jetzt die Jahre 2020 und 2021 an. Für diese Jahre sind keine Zahlungen mehr für die private Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung zu leisten. Die Beiträge wurden schon
vorausgezahlt. In jedem Jahr hat unser Arzt jedoch auch wieder die anderen Versicherungen aus unserem Beispielsfall in Höhe von jährlich 3.000 € bezahlt. Für diese sonstigen Versicherungen kann jetzt der Höchstbetrag pro Person und pro Jahr von 2.800 € in Anspruch genommen werden und von der Steuer abgesetzt werden.

Der Arzt kann daher nun seine sonstigen Versicherungen erstmalig steuerlich geltend machen. Diese wirken sich im Normalfall gar nicht steuerlich aus. Somit kann unser Arzt auch für 2020 2.800 € und auch für 2021 2.800 € von der Steuer absetzen, also für beide Jahre in der Summe 5.600 €. Bei einem Spitzensteuersatz für die Einkommensteuer von 42 % beträgt die Steuerersparnis für beide Jahre 2.352 €. Zusätzlich werden noch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag gespart. Die Gesamtsteuerersparnis beträgt mehr als 2.600 €. Das ist eine Rendite auf die Vorauszahlung von 15.000 € von mehr als 17 %. Sind beide Ehegatten selbstständig und privat kranken -und pflegepflichtversichert, sollte für beide Ehegatten die Zahlung im selben Jahr vorgenommen werden. Dann verdoppelt sich die Steuerersparnis für beide Jahre für beide Ehegatten zusammen auf ca. 5.200 €.

In der Konsequenz hat unser Arzt durch eine geschickte Veränderung der Zahlungsweise bei insgesamt gleich bleibenden Versicherungsbeiträgen 2.600 € Steuer gespart. Durch das geänderte Zahlungsverhalten wurden in 2020 und 2021 die anderen Versicherungen steuerlich mit 2.800 € pro Jahr von der Steuer absetzbar. Der Höchstbetrag war in diesen Jahren aufgrund der freiwilligen Vorauszahlung nicht schon durch die Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung ausgeschöpft.

Wann lohnt sich steuerlich die Beitragsvorauszahlung der privaten Krankenversicherungsbeiträge (PKV) und Pflegepflichtversicherungsbeiträge und welche Steuerersparnis kann sich ergeben?

Als Fazit lässt sich daher festhalten: Die Beitragsvorauszahlung ist besonders für privat Versicherte interessant, die über ein hohes Einkommen verfügen und gleichzeitig noch sonstige Versicherungen bestehen, die sich im Regelfall steuerlich nicht auswirken. Im besten Fall können durch das bloße zeitliche Vorziehen der Zahlungen für die 3 vorausgezahlten Jahre pro Person und Jahr Sonderausgaben von 2.800 € zusätzlich von der Steuer abgesetzt werden, in Summe also ein Betrag von 8.400 €. Bei einem Spitzensteuersatz für die Einkommensteuer von 42 % beträgt die Steuerersparnis im Idealfall über die 3 Jahre gerechnet rund 3.500 € pro Person, die Ersparnis an Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag noch nicht eingerechnet.

Gibt es weitere Vorteile der Vorauszahlung der Beiträge?

Einige private Krankenkassen gewähren einen Rabatt bei der Beitragsvorauszahlung. Einzelne Krankenkassen bieten einen Rabatt von bis zu 4 % für die Vorauszahlung an. D.h. neben dem Steuervorteil sind weitere wirtschaftliche Vorteile durch die Rabattgewährung der Krankenkasse möglich.

Was gibt es steuerlich noch zu beachten bei der Beitragsvorauszahlung der privaten Krankenversicherung?

Die Beitragsvorauszahlung sollte mit der privaten Krankenkasse rechtzeitig vor Ablauf des Jahres abgestimmt werden. Die Krankenkasse muss die Vorauszahlung annehmen. Bei unseren Mandanten hatten wir bisher nur einen Fall, dass eine kleine private Krankenversicherung die Beitragsvorauszahlung nicht akzeptieren wollte.

Sie benötigen die Bankverbindung der privaten Krankenkasse, da die Überweisung der Vorauszahlung meist selbst vorgenommen werden muss. Die Krankenkasse bucht in der Regel die Vorauszahlung nicht ab.

Wir empfehlen daher unseren Mandanten, telefonisch oder schriftlich bei der privaten Krankenkasse anzufragen, welcher Rabatt gewährt wird, bis zu welcher Höhe die Vorauszahlung geleistet werden kann und auf welche Bankverbindung überwiesen werden soll. Ein Musterschreiben für die Vorauszahlung haben wir Ihnen beigefügt.

Beachten Sie, dass die Krankenkasse für die Beantwortung der Anfrage meist einige Zeit, oft sogar ein paar Wochen benötigt. Wollen Sie also für 2021 noch die Beitragsvorauszahlung leisten, sollten Sie die Anfrage an Ihre private Krankenkasse stellen.

Für welche Fälle kann eine Beitragsvorauszahlung der privaten Krankenversicherung steuerlich interessant sein?

Die Beitragsvorauszahlung bietet sich bei privat krankenversicherten Beamten oder Selbstständigen an, bei denen der Höchstbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen durch die Beiträge zur
Basisabsicherung oder Pflegepflichtversicherung ganz oder teilweise ausgeschöpft sind, wie in unserem vorherigen Beispielsfall 2.

In unserem Beispielsfall 2 resultierte die Steuerersparnis aus dem erstmaligen Abziehen der übrigen Versicherungen in den Jahren 2020 und 2021. Die Basiskranken- und die Pflegepflichtversicherungsbeiträge wären unabhängig von der Beitragsvorauszahlung in allen Jahren mit dem Spitzensteuersatz von 42 % absetzbar gewesen. Jedoch wären dann wiederum die übrigen Versicherungen nicht abzugsfähig gewesen.

Eine freiwillige Beitragsvorauszahlung wirkt sich ebenfalls gut aus, wenn der persönliche Steuersatz durch geringere Einkünfte in den Folgejahren deutlich absinkt. Auch diesen Fall wollen wir uns in einem weiteren Beispiel anschauen.

Beispiel 3 – Ausnutzen des Steuersatzgefälles bei der Beitragsvorauszahlung der privaten Krankenversicherung

Der Arbeitnehmer hat ein gutes Einkommen und den Spitzensteuersatz von 42 % in 2019 und zahlt noch in 2019 eine freiwillige Beitragsvorauszahlung für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung in Höhe von 8.000 € für 2020 und 2021 voraus. Daraus resultiert in 2019 eine Steuerersparnis von 3360 €. Ab 2020 ist der Arbeitnehmer in Rente und hat aufgrund seiner deutlich geringeren Einkünfte nur noch einen persönlichen Grenzsteuersatz von 25 %. Durch die Beitragsvorauszahlung in 2019 können die Beiträge zur Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung für 2020 und 2021 mit dem Spitzensteuersatz aus 2019 in Höhe von 42 % abgesetzt werden. Bei regulärer laufender Beitragszahlung in 2020 und 2021 könnte er die Beiträge nur mit seinem Grenzsteuersatz von 25 % absetzen. Das würde für beide Jahre lediglich eine Steuerersparnis von 2.000 € bedeuten.

Durch die freiwillige Beitragsvorauszahlung hat der Arbeitnehmer aufgrund des deutlich höheren Steuersatzes in 2019 somit 1.360 € bei der Steuer gespart.

Gibt es Fälle, bei denen die Vorauszahlung der Beiträge der privaten Krankenversicherung steuerlich nicht sinnvoll ist?

Nicht in allen Fällen können durch eine Beitragsvorauszahlung Steuern gespart werden. Zum Beispiel, wenn ein Ehepartner privat krankenversichert ist und der andere Ehepartner gesetzlich krankenversichert. Durch die Krankenversicherungs- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge des gesetzlich versicherten Ehepartners werden die Höchstbeträge für den sonstigen Vorsorgeaufwand ganz oder teilweise bei einer Zusammenveranlagung vom Ehepartner mit aufgezehrt.

Die Höhe der Steuerersparnis ist auch davon abhängig, wie viele andere sonstige Vorsorgeaufwendungen vorhanden sind, um den Höchstbetrag in den beitragsfreien Jahren bestmöglich auszuschöpfen.

Allerdings kann auch ohne Steuerersparnis eine Beitragsvorauszahlung sinnvoll sein, wenn die Versicherung einen Rabatt für die Vorauszahlung gewährt.

Natürlich sollte beim Steuerpflichtigen genügend freie Liquidität vorhanden sein, um die Beitragsvorauszahlung leisten zu können. Denn bei einer kreditfinanzierten Vorauszahlung kann die Zinsbelastung den Steuervorteil ganz oder teilweise aufzehren. In vielen Fällen macht eine Beitragsvorauszahlung auf Kredit daher keinen Sinn.

Bis wann muss die Vorauszahlung der privaten Krankenversicherung geleistet sein?

Um die steuerliche Auswirkung der Vorauszahlung voll auszuschöpfen, sollte die Beitragsvorauszahlung bei der Krankenkasse spätestens am 21.12. des Jahres eingegangen sein.

Was ist im Falle von Beitragsanpassungen durch die private Krankenversicherung mit der Vorauszahlung?

Die Versicherung verrechnet die Beiträge mit der Vorauszahlung, bis diese aufgebraucht ist. Rechtzeitig vorher informiert die Versicherung, ab wann wieder Beitragszahlungen vorzunehmen sind.

Was ist im Fall der Veränderung der privaten Krankenversicherung, z.B. weil das Kind nicht mehr versichert wird?

Der vorausgezahlte Betrag wird auf alle privat zu zahlenden Krankversicherungsbeiträge der Person  in dem/den  Tarif/en bei der Versicherung und der in der Police/Versicherung mit versichernden Personen angerechnet. Fällt eine Person weg, reicht der vorausgezahlte Beitrag für eine längere Zeit. Alternativ kann man sich Beträge auch wieder erstatten lassen, was allerdings ebenfalls eine steuerliche Auswirkung hat. Die ausgezahlten Beiträge werden als Erstattung der privaten Krankenversicherung behandelt, kürzen daher gezahlte Beiträge bzw. sind falls keine Beiträge im Jahr gezahlt wurden, mit dem Betrag als zurückgezahlte Sonderausgaben zu versteuern, den die Krankenversicherung ans Finanzamtes gemeldet hat.

Was ist im Todesfall mit der Beitragsvorauszahlung der privaten Krankenversicherung?

Im Todesfall werden die zu viel vorausgezahlten Beiträge von der Versicherung erstattet.

Wie geht es nach dem dritten Jahr (ab dem 4. Jahr) weiter, nachdem die Vorauszahlung aufgebraucht ist?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten:

  1. Sie zahlen wie früher Ihre monatlichen / quartalsweisen Beiträge an die Versicherung bzw. die Versicherung bucht ab.
  2. Sie können gleich vorauszahlen, z.B. das laufende Jahr und die nächsten 3 Jahre.
  3. Sie können monatlich wieder zahlen und erst später vorauszahlen, z.B. am Ende des Kalenderjahres mit maximal steuerlicher Begünstigung für die nächsten 3 Jahre
  4. Nr. 1 – 3 kann kombiniert werden.
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Zusammenfassung des Steuertipp:  Vorauszahlung der privaten Krankenversicherung (PKV) und Pflegeversicherung

Durch die Vorauszahlung der Beiträge zur privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung ist es möglich, Steuern zu sparen. Es kann die Vorauszahlung des 3-fachen Jahresbeitrages steuerlich abgesetzt werden.  Durch die Vorauszahlung wird in den Folgejahren, die Möglichkeit geschaffen, den Höchstbetrag für den sonstigen Vorsorgeaufwand in Höhe von 2.800 € bzw. 1.900 € pro Person und Jahr für die Geltendmachung der anderen Versicherungsbeiträge zu nutzen und diese von der Steuer abzusetzen.  Diese wären sonst meist steuerlich nicht mehr absetzbar gewesen.

Im besten Fall können pro Person und Jahr Sonderausgaben von 2.800 € zusätzlich von der Steuer abgesetzt werden, in Summe also ein Betrag von 8.400 € für die 3 Jahre.  Eventuell gib es sogar noch einen Rabatt der Versicherung.

steuerliches Fazit zur Beitragsvorauszahlung der privaten Krankenversicherungsbeiträge und Pflichtversicherungsbeiträge

Die Vorauszahlung der privaten Krankenversicherungs- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge ist ein einfaches Steuersparmodell, was jedoch sehr selten angewandt wird. Nutzen Sie die einfache legale Möglichkeit, durch Änderung der Zahlungsweise (Vorauszahlung der Beiträge) Steuern zu sparen und eventuell einen zusätzlichen Rabatt von Ihrer Krankenversicherung zu erhalten.

weitere Hinweis und Links, Musterschreiben der Anfrage an die Krankenversicherung zur Beitragsvorauszahlung

In einer weiteren Folge hatten wir die Gesetzesänderung der Beitragsvorauszahlung zur privaten Krankenversicherung ab 2020, 2021 ff. beleuchtet. Diese finden sie hier.

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Download: Anfrage Versicherung Beitragsvorauszahlung private Kranken- und Pflegeversicherung

Ihre Sabine Banse-Funke
Diplom-Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin
Fachberaterin im Gesundheitswesen H:G/metax

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