Elektro-Fahrzeuge: Überlassung, Übereignung, Erstattung von Ladestrom und Ladevorrichtung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer (Nettolohnoptimierung-mehr Netto vom Brutto)

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Der Einsatz der Elektro-Fahrzeuge (E-Fahrzeuge, Elektroauto, Elektro-Dienstwagen) oder der Hybridelektrofahrzeuge nimmt immer mehr zu, ist modern und umweltfreundlich. Der Gesetzgeber will den Bereich der Elektromobilität fördern und hat verschiedene Begünstigungen gesetzlich im Einkommensteuergesetz geregelt, damit Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer in dem Bereich der Elektrofahrzeuge, Elektroautos und E-Bikes begünstigt unterstützen können. Der Arbeitnehmer erhält mehr Netto vom Brutto (Nettolohnoptimierung bzw. Entgeltoptimierung).

Steuerfreier und sozialversicherungsfreier Vorteil vom Arbeitgeber: elektrische Aufladung des Elektro-Fahrzeuges, Hybridelektrofahrzeuges oder E-Bikes des Arbeitnehmers

Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Vorteil, dass dieser sein vom Arbeitgeber überlassenes oder privates Elektro-Fahrzeug, Elektroauto, Elektroroller, E-Scooter, Pedelec, Hybridelektrofahrzeug oder E-Bike an einer festen Einrichtung des Arbeitgebers elektrisch aufladen darf, ist dieser Vorteil steuerfrei. Voraussetzung ist, dass der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (§ 3 Nr. 46 EStG). Ein Gehaltsverzicht oder eine Gehaltsumwandlung ist nicht möglich.

Diese Regelung gilt für E-Bikes, die als Kraftfahrzeug zugelassen sind und ebenfalls für die, die nicht als Kraftfahrzeug zugelassen sind (keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht).

Die Steuerbefreiung ist nicht auf einen Höchstbetrag begrenzt. Auch die Anzahl der Kraftfahrzeuge ist nicht begrenzt.

Die Steuerbefreiung für die Aufladung der Elektro-Fahrzeuge gilt bis zum 31.12.2030 (§ 52 Absatz 4 Satz 14 und Absatz 37c EStG).

Nicht steuerbefreit ist die Aufladung der Elektro-Fahrzeuge bei einem Dritten oder beim Arbeitnehmer.

Der Vorteil ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sozialversicherungsfrei, d.h. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung entfallen. Aufgrund der Steuerfreiheit erhält der Arbeitnehmer den Vorteil vom Arbeitgeber Brutto wie Netto ohne Abzüge.

Vom Arbeitgeber Erstattung der vom Arbeitnehmer getragenen Stromkosten zum Aufladen von Elektro-Fahrzeugen, Elektroautos und E-Bikes

Nicht steuerbefreit, also steuerpflichtiger Arbeitslohn, ist die Erstattung vom Arbeitgeber selbst getragener Stromkosten des Arbeitnehmers zum Aufladen für private Elektro-Fahrzeuge und Elektroautos.

Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen (Elektro-Dienstwagen) des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer als Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen werden, ist die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten ein steuerfreier Auslagenersatz (§ 3 Nummer 50 EStG).

Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2030 als steuerfreier Auslagenersatz (§ 3 Nummer 50 EStG) für das elektrische Aufladen eines Elektro-Dienstwagens (nur Pkw) und zur Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom folgende monatlichen Pauschalen an den Arbeitnehmer gezahlt werden:

bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
30 Euro für Elektrofahrzeuge
15 Euro für Hybridelektrofahrzeuge

ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
70 Euro für Elektrofahrzeuge
35 Euro für Hybridelektrofahrzeuge

Durch den pauschalen Auslagenersatz sind sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für den Ladestrom des Elektro-Fahrzeuges abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom ist nicht neben der Pauschale zulässig. Hat der Arbeitnehmer in einem Kalendermonat höhere Kosten für von Dritten bezogenen Ladestrom für das Elektroauto als die Pauschale, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anstelle der Pauschale auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten erstatten (steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nummer 50 EStG).

Steuerfreie und sozialversicherungsfreie Überlassung der betrieblichen Ladevorrichtung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Ladevorrichtung für private Zwecke, ist dieser Vorteil steuerfrei. Steuerfrei ist nur die Überlassung, nicht die Übereignung (siehe nachfolgend). Voraussetzung ist, dass der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (§ 3 Nr. 46 EStG). Ein Gehaltsverzicht oder eine Gehaltsumwandlung ist nicht möglich.

Begünstigt ist die Überlassung der gesamten Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen. Dazu zählen z. B. der Aufbau, die Installation und die Inbetriebnahme der Ladevorrichtung, deren Wartung und Betrieb sowie die für die Inbetriebnahme notwendigen Vorarbeiten, z.B. das Verlegen eines Starkstromkabels.

Die Überlassung ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sozialversicherungsfrei, d.h. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung entfallen. Aufgrund der Steuerfreiheit erhält der Arbeitnehmer den Vorteil brutto wie netto ohne Abzüge.

25 % pauschale Lohnsteuer für die Übereignung einer Ladevorrichtung und Zuschüsse vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer sowie die Nutzung einer privaten elektrischen Ladevorrichtung durch den Arbeitnehmer

Übereignet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt eine betriebliche elektrische Ladevorrichtung, kann dieser Vorteil mit 25 % pauschale Lohnsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom Arbeitgeber versteuert werden. Der Vorteil ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sozialversicherungsfrei, d.h. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung entfallen.

Das gleiche (25 % pauschale Lohnsteuer)gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für den Erwerb und die Nutzung einer elektrischen Ladevorrichtung für private Zwecke, z. B. für die Wartung und den Betrieb, die Miete für den Starkstromzähler, nicht jedoch für den Ladestrom. Dasselbe gilt soweit der Arbeitgeber die Kosten übernimmt.

Wenn die Aufwendungen für die private Nutzung beim Arbeitnehmer regelmäßig anfallen, kann der Arbeitgeber pauschale Zuschüsse zahlen und diese pauschal versteuern. Voraussetzung: Der Arbeitnehmer weist die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nach.

Voraussetzung für die Lohnsteuer-Pauschalierung ist, dass der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (§ 40 (2) Nr. 6 EStG). Ein Gehaltsverzicht oder eine Gehaltsumwandlung ist nicht möglich. Weiterhin muss der Arbeitgeber die Nachweise als Belege zum Lohnkonto aufbewahren.

25 % pauschale Lohnsteuer für die Übereignung eines Fahrrades/E-Bikes an den Arbeitnehmer und als Arbeitgeber Kosten sparen

Die Übereignung von Fahrrädern, E-Bikes, Elektro-Bikes, Mountainbikes, E-Mountainbikes, Pedelecs  (Diensträder) ist attraktiv und interessant für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Folgende Vorteile bestehen bei unentgeltlicher oder verbilligter Übereignung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer:

  • Versteuerung des geldwerten Vorteil mit 25 % pauschal im Lohn zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
  • für Arbeitgeber und Arbeitnehmer beitragsfrei in der Sozialversicherung
  • Der Arbeitnehmer spart die Sozialversicherung und erhält mehr Netto.
  • Der Arbeitgeber spart den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.

Voraussetzung:

  • Die Übereignung erfolgt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (kein Lohnverzicht, keine Lohnumwandlung).
  • Das  Rad ist verkehrsrechtlich nicht als Kfz eingestuft (keine Kfz-Zulassung, kein Kennzeichen).

Vertiefende weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Steuerfreie und sozialversicherungsfreie Überlassung eines Dienstfahrrades (E-Bike/Fahrrad) an den Arbeitnehmer und als Arbeitgeber Kosten sparen (Nettolohnoptimierung)

Die Überlassung eines Rades ist attraktiv für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Eine berufliche Nutzung durch den Arbeitnehmer ist nicht erforderlich, eine komplette Privatnutzung ist möglich.

Voraussetzung:

Das Rad ist verkehrsrechtlich nicht als Kfz eingestuft (keine Kfz-Zulassung, kein Kennzeichen). Die Überlassung erfolgt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (keine Lohnumwandlung, kein Lohnverzicht).

Vorteil:

Die Überlassung ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitnehmer erhält diese Brutto wie Netto, d.h. keine Abzüge für Lohnsteuer und Sozialversicherung (Nettolohnoptimierung). Der Arbeitgeber spart Kosten, der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung entfällt.

Vertiefende weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Besteuerung der Überlassung des E-Bikes beim Arbeitnehmer bis 2018 und 2019, Umsatzsteuer und Werbungskosten des Arbeitnehmers

Unserem Merkblatt können Sie entnehmen, wie die Regelung der Versteuerung der Überlassung des E-Bikes beim Arbeitnehmer bis Veranlagungszeitraum 2018 und wie die Versteuerung bei Lohnumwandlung und Lohnverzicht in 2019 war, weil dafür noch andere Regelungen gegolten haben. Zusätzlich stellen wir die Besonderheiten bei der Umsatzsteuer und die Möglichkeiten des Werbungskostenabzugs beim Arbeitnehmer dar. Download Merkblatt

Zusammenfassung zu den Vorteilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer und der Nettolohnoptimierung im Elektro-Fahrzeuge-Bereich (Elektroautos, E-Autos, E-Bikes)

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer einige Vorteile rund um den E-Bereich der Elektromobilität steuerfrei oder lohnsteuerpauschaliert zuwenden.  Der Arbeitgeber spart Kosten gegenüber der normalen Bruttolohnzahlung, da der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung entfällt und weil für die gleiche Nettozahlung an den Arbeitnehmer durch die begünstigten Vorteile im Elektro-Mobilitätsbereich weniger Kosten aufgewendet werden müssen. Der Arbeitnehmer erhält den Vorteil Brutto wie Netto (Nettolohnoptimierung) und der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung entfällt.

Nutzen Sie die Möglichkeit als Arbeitgeber, Ihren Arbeitnehmern mehr Netto zukommen zu lassen und zusätzlich Kosten zu sparen. Ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen freuen sich über einen höheren Nettolohn. Gleichzeitig stärken Sie als Arbeitgeber in Zeiten des Fachkräftemangels die Zufriedenheit Ihrer Arbeitnehmer.

Als Arbeitnehmer können Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass Ihnen zusätzlich zum Lohn die Vorteile im Elektro-Fahrzeuge und Elektromobilitätsbereich gewährt werden und Sie erhalten mehr Netto.

Als Selbständiger ein E-Bike, E-Mountainbike und elektrisch betriebene Lastenfahrräder steuerlich absetzen

Den Blogartikel ob und wie ich als Unternehmer/Freiberufler eine Fahrrad oder E-Bike steuerlich absetzen kann, um Steuern zu sparen, finden Sie hier.

Unser Merkblatt erläutert die Besteuerung der Privatnutzung beim Unternehmer bis Veranlagungszeitraum 2018 und die Sonderabschreibung für elektrisch betriebene Lastenfahrräder. Download Merkblatt

weitere Hinweise und Links

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Ihre Sabine Banse-Funke
Diplom-Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin
Fachberaterin im Gesundheitswesen H:G/metax

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