Erbschaft/Schenkung – Steuern sparen beim Erben und Schenken durch Verteilung des Vermögens auf die Eheleute (Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer)

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In der Praxis stellen wir als Steuerberater häufig fest, dass das Vermögen unter den Eheleuten sehr unterschiedlich verteilt ist. Durch gezielte frühzeitige Gestaltung durch Schenkungen zu Lebzeiten unter den Ehegatten, lässt sich insbesondere bei größeren Vermögen leicht und einfach Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer sparen. In dieser Folge wollen wir uns daher vertiefend mit den Grundlagen der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer beschäftigen, diesmal mit Möglichkeiten zur steuerlich optimalen Verteilung des Vermögens auf die Eheleute untereinander.

Einführung und Grundlagen der Verteilung des Vermögens auf die Eheleute

In der letzten Folge unseres Podcasts hatten wir bereits die gesetzlichen Grundlagen der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer besprochen: den Besteuerungszeitraum, die Einteilung in Steuerklassen nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenkten bzw. Erblasser und Erben, die Steuerfreibeträge und die Steuersätze. Anhand von Beispielen haben wir gesehen, dass es sinnvoll ist, durch Schenkungen frühzeitig die vorweggenommene Erbfolge einzuleiten. Dadurch können alle 10 Jahre die gewährten Steuerfreibeträge genutzt und ausgeschöpft werden.

Den Link zu dieser Folge sowie den Link zur Übersicht zu den Steuerklassen, Steuerfreibeträgen und den Steuersätzen haben wir beigefügt:

Folge 21: Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer – Steuern einfach sparen beim Erben und Schenken durch Ausnutzen der Steuerfreibeträge für das Erbe, die Erbschaft und Schenkung

Download PDF: Übersicht über die Steuerklassen Steuerfreibeträge Steuersätze für die Erbschaftsteuer Schenkungsteuer

Erben und Schenken: Steuerfreibetrag, Steuerklasse, Steuersatz des Ehegatten und der Kinder

Dem Ehegatten wird für den 10-Jahres-Zeitraum ein Steuerfreibetrag von 500.000 Euro gewährt, Kindern wird in der Beziehung zum einzelnen Elternteil ein Steuerfreibetrag von 400.000 Euro eingeräumt. Sowohl bei Ehegatten als auch bei Kindern finden die Steuersätze der Steuerklasse I Anwendung. Der Steuersatz für den steuerpflichtigen Erwerb in Steuerklasse I beginnt bei 7 % und steigert sich in Stufen auf maximal 30 %.

Ausgangsbeispiel zur Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer mit ungleicher Verteilung des Vermögens auf die Eheleute (Erbschaft)

In unserem Ausgangsbeispiel haben die Ehegatten zusammen ein Vermögen von 1.600.000 Euro, das zwischen beiden sehr unterschiedlich verteilt ist. Ehegatte 1 hat ein Vermögen von 1.500.000 Euro und der andere Ehegatte 2 ein Vermögen von 100.000 Euro. Die Eheleute haben 2 Kinder im Alter von 48 und 53 Jahren, die laut Testament vom jeweiligen Ehegatten direkt erben. Der andere Ehegatte erbt annahmegemäß nichts und verzichtet auch darauf, seinen Pflichtteil geltend zu machen. Er ist ausreichend versorgt. Eine vorweggenommene Erbfolge durch Schenkungen erfolgte nicht.

Verstirbt Ehegatte 1, wird sein Vermögen von 1.500.000 Euro den Bestimmungen des Testaments entsprechend an beide Kinder vererbt. Jedes Kind erbt folglich 750.000 Euro. Nach Abzug des Steuerfreibetrags von 400.000 Euro je Kind, ergibt sich für jeden Erben ein steuerpflichtiger Erwerb von 350.000 Euro. Der Steuersatz beträgt 15 %, so dass für jedes Kind eine Erbschaftsteuer von 52.500 Euro anfällt. Für beide Kinder fällt in diesem Beispiel eine Erbschaftsteuer von insgesamt 105.000 Euro an.

Steuern sparen durch gleichmäßigere Verteilung des Vermögens (Erbe) auf die Ehegatten durch Schenkungen und das Ausnutzen der Steuerfreibeträge

Es kann beträchtlich Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer gespart werden, wenn das Vermögen gleichmäßiger auf die Ehegatten verteilt wird. Dadurch ist es möglich, dass die Kinder von jedem Ehegatten die Steuerfreibeträge voll ausnutzen können. Da die Steuerfreibeträge die Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs mindern, kommen außerdem niedrigere Steuersätze zur Anwendung.

Abwandlung des Ausgangsbeispiels mit steuerlicher Optimierung

Zur Verdeutlichung des Beispiels der Verteilung des Vermögens auf die Eheleute wandeln wir unser Ausgangsbeispiel ab.

Wie bisher hat Ehegatte 1 ein Vermögen von 1.500.000 Euro und Ehegatte 2 ein Vermögen von 100.000 Euro, also in der Summe wie bisher 1.600.000 Euro. Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge schenkt Ehegatte 1 dem Ehegatten 2 18 Jahre vor dem Tod Vermögen von 500.000 Euro. Er möchte ausdrücklich keine Schenkung an die Kinder vornehmen, da die Ehegatten auch im Alter ihren hohen Lebensstandard unverändert halten und sehr gut versorgt sein wollen. Die Einleitung der vorweggenommenen Erbfolge an die Kinder lehnen sie ausdrücklich ab. 11 Jahre nach der ersten Schenkung überträgt Ehegatte 1 nochmals Vermögen von 200.000 Euro auf den Ehegatten 2. Nach Durchführung der beiden Schenkungen verfügt Ehegatte 2 dann über ein Vermögen von 800.000 Euro. Dieses setzt sich zusammen aus dem Anfangsvermögen aus dem Beispiel von 100.000 €, der 1. Schenkung von 500.000 Euro und der 2. Schenkung von 200.000 Euro. Schenkung 1 und Schenkung 2 erfolgten beide steuerfrei, da pro 10-Jahreszeitraum 500.000 Euro Steuerfreibetrag für den Ehegatten gewährt werden. Das Vermögen ist jetzt gleichmäßig zwischen den Ehegatten verteilt, da beide über jeweils 800.000 Euro Vermögen verfügen. Entsprechend erben auch die beiden Kinder jeweils gleich viel, wie bisher von jedem Ehegatten zur Hälfte. Jedes Elternteil vererbt jedem Kind ein Vermögen von 400.000 Euro. Da jedes Kind bei der Erbschaft von jedem Elternteil in diesem Beispiel nur 400.000 Euro erbt und der Steuerfreibetrag pro Elternteil 400.000 Euro beträgt, fällt bei keinem Kind Erbschaftsteuer an. In der Summe hat jedes Kind, wenn beide Ehegatten verstorben sind, 800.000 Euro geerbt. Im Vergleich zum Ausgangsbeispiel wurden daher 105.000 Euro Erbschaftsteuer durch geschickte Gestaltung gespart.

Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer sparen durch Ausnutzen mehrerer 10-Jahreszeiträume und der Steuerfreibeträge von jedem Elternteil an das Kind

Natürlich kann das Ausnutzen mehrerer 10-Jahreszeiträume und der dadurch mehrfachen Nutzung der Steuerfreibeträge zwischen den Ehegatten untereinander und den Kindern auch kombiniert werden. Dadurch lässt sich bei höherem Vermögen weitere Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer sparen. Bei Ausnutzung von z.B. zwei 10-Jahreszeiträumen und voller Ausnutzung der Freibeträge der beteiligten Personen können in der Summe 3.200.000 Euro von den Eltern an die Kinder übertragen werden. Pro 10-Jahreszeitraum überträgt jedes Elternteil an jedes Kind 400.000 Euro. Bei zwei Kindern und zwei Elternteilen ergibt sich über zwei 10-Jahreszeiträume dann in der Summe eine Vermögen von 3.200.000 Euro, das steuerfrei übertragen werden kann.

Erben und Schenken: Besonderheit Gemeinschaftskonten und gemeinsames Vermögen

Bei den Freibeträgen ist zu beachten, dass nicht ausgenutzte Freibeträge des einen Ehegatten zum Kind nicht durch Schenkungen des anderen Ehegatten ausgeschöpft werden können. Bei der Vermögensübertragung ist es daher wichtig, genau zu betrachten, wem das Vermögen gehört und an wen es geschenkt wird. Wird zum Beispiel eine Schenkung von einem gemeinsamen Girokonto der Ehegatten vorgenommen und das Geld an das Kind mit dem Verwendungszweck Schenkung überwiesen, liegt in der Regel eine gemeinsame Schenkung der Ehegatten vor. Wird also 400.000 Euro von dem gemeinsamen Girokonto an das Kind mit dem Verwendungszweck Schenkung überwiesen, wird für steuerliche Zwecke unterstellt, dass jeder Ehegatte 200.000 Euro an das Kind geschenkt hat.

Zusammenfassung: Steuern sparen durch Ausnutzen der Freibeträge, Schenkungen und gleichmäßigere Verteilung des Erbes und Verteilung des Vermögens auf die Eheleute

Liebe Zuhörerinnen und Zuhörer, durch geschickte frühzeitige Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge lassen sich die Steuerfreibeträge für die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer alle 10 Jahre durch Schenkungen neu nutzen und ausschöpfen. Bei ungleicher Verteilung des Vermögens zwischen den Ehegatten kann durch vorgezogene Schenkungen zwischen den Ehegatten erreicht werden, dass bei späteren Erbfällen durch jedes Kind eine optimalere Ausnutzung der Steuerfreibeträge erfolgen kann. Unter Umständen kann auch der anzuwendende Steuersatz auf den restlichen steuerpflichtigen Erwerb gedrückt werden. Dadurch lässt sich leicht und einfach Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer sparen. Sprechen Sie uns oder den Steuerberater Ihres Vertrauens an, wenn Sie Fragen haben oder eine Beratung benötigen. Und benötigen Sie Beratung oder Unterstützung bei anderen steuerlichen Themen, treten Sie mit mir in Kontakt.

weitere Hinweise und Links

Weitere Informationen zur Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer finden Sie hier.

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Ihre Sabine Banse-Funke
Diplom-Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin
Fachberaterin im Gesundheitswesen H:G/metax

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