Falsche Rechnung: Klinik muss Vergütung an Krankenkasse zurückzahlen

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Die „Metax-News“ – April 2017

Was nicht dokumentiert ist, hat auch nicht stattgefunden. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für freiberufliche Ärzte, sondern auch für Krankenhäuser. Das heißt: Kann eine Klinik nicht nachweisen, dass bestimmte Maßnahmen im Rahmen der stationären Behandlung tatsächlich stattgefunden haben, bekommt sie dafür auch kein Geld und muss die von der Krankenkasse gezahlte Vergütung anteilig zurückzahlen. Das hat das Sozialgericht Detmold entschieden. Im konkreten Fall hatte ein Krankenhaus neben einer gefäßchirurgischen Maßnahme eine akute respiratorische Insuffizienz sowie eine Herzinsuffizienz als Nebendiagnosen abgerechnet. Für beides fand das Gericht jedoch keine ausreichenden Belege in den Unterlagen. Die Luftnot etwa hätte eine weitergehende Diagnostik erfordert.