Gehbehinderung macht Blindenhund nicht überflüssig

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"Metax-News" Januar 2018

„Metax-News“ Januar 2018

Eine Gehbehinderung ist nach Ansicht des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen kein Grund, einer blinden Frau einen Blindenführhund zu verweigern. Das Gericht verurteilte eine Krankenkasse dazu, einer MS-Patientin den entsprechenden Antrag zu bewilligen. Die Kasse hatte eine Genehmigung verweigert, da sie die Versorgung mit einem Blindenhund für unwirtschaftlich hielt. Die Frau, die einen Rollator benutzt, sei aufgrund ihrer schweren körperlichen Erkrankung nicht in der Lage,
einen Blindenhund zu führen. Sie habe nicht die nötige Kondition und könne auch keinen Hund adäquat versorgen. Da Gutachter und Hundeführer jedoch zu einem anderen Er-gebnis kamen, sprach das LSG der Frau den Hund zu.