„Metax-News“ August 2019
Ein Professorentitel ist gut für das eigene Renommee und vor allem den Ruf einer Praxis. Das sieht auch das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht so, das deshalb einem Arzt erlaubte, Gelder, die dieser für die Erlangung eines Professorentitels zahlte, als Betriebsausgaben geltend zu machen. Die Führung des Professorentitels habe „eine sehr hohe erwerbswirtschaftliche Bedeutung“, so dass die private Veranlassung dahinter zurücktrete, urteilten die Richter. Der Arzt, Partner einer hochspezialisierten Praxis, hatte einen „Wissenschaftsvertrag“ mit einer GmbH geschlossen, der darauf gerichtet war, dass die Gesellschaft mit Unterstützung des Doktors diesem eine Professur, Gastprofessur, Honorarprofessur oder außerplanmäßige Professur an einer Universität innerhalb der EU verschaffte. In einem ähnlichen Fall hatte das Finanzgericht Münster einem Zahnarzt die Geltendmachung von Betriebsausgaben versagt.