Hilfsmittel: Verkäufer dürfen sich bei Zuzahlung großzügig zeigen

 In News für Heilberufler

Die „Metax-News“ – Januar 2017

Hilfsmittel-Hersteller dürfen Kunden damit locken, ihnen die gesetzliche Zuzahlung zu erlassen. Die gesetzlichen Regelungen zu den Zuzahlungen dienten der Kostendämpfung im Gesundheitswesen und nicht dem Schutz der Mitbewerber. Sie könnten deshalb nicht mit Mitteln des Lauterkeitsrechts durchgesetzt werden, entschied der Bundesgerichtshof. Die Richter betonten zudem, dass anders als bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln nicht den Kassen, sondern den Hilfsmittel-Verkäufern die Zuzahlung zustehe. Ihnen stehe es frei, auf diese Forderung zugunsten der Käufer zu verzichten. Die Vorinstanz hatte dagegen in der Befreiung von der Zuzahlung eine verbotene Werbegabe gesehen.