Homeoffice-Pauschale: Bis zu 600 € von der Steuer absetzen und Steuern leicht und einfach sparen
Aufgrund von Corona wird verstärkt im Homeoffice gearbeitet. Damit Kosten absetzbar sind, hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2020 die sogenannte Homeoffice-Pauschale geschaffen (§ 4 (5) Nr. 6 b S. 4 EStG, § 9 (5) EStG). Hierüber sprechen wir in der heutigen Folge.
Die Folge stellt den Rechtsstand vom 02.02.2021 dar. Nach dem 2.2.2021 ergehende, Gesetzesänderungen, BMF-Schreiben und Rechtsprechung können daher nicht berücksichtigt sein.
Inhalt
Was ist die Homeoffice-Pauschale und wie hoch ist diese?
Die Homeoffice-Pauschale kann abgesetzt werden, wenn die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde. Es sind 5 € pro Kalendertag für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung, maximal 600 € pro Kalenderjahr bzw. Wirtschaftsjahr, absetzbar. Mit der Tagespauschale von 5 € pro Kalendertag sind alle Aufwendungen für die betrieblich oder beruflich veranlasste Nutzung der häuslichen Wohnung abgegolten, wie zum Beispiel Strom, Gas, Heizung, Schornsteinfeger, Wasser, Müll, Grundsteuer, Grundbesitzabgaben sowie Hausrat- und Gebäudeversicherung. Es ist kein Einzelnachweis der entstandenen Kosten nötig. Nach einer Homeoffice-Tätigkeit von 120 Tagen im Kalenderjahr ist der maximal absetzbare Betrag von 600 € pro Kalenderjahr ausgeschöpft.
Welche Folgen ergeben sich, wenn die betriebliche oder berufliche Tätigkeit nicht ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde?
Für jeden Tag, wo eine anderweitige berufliche Betätigungsstätte außerhalb der häuslichen Wohnung – auch nur kurzfristig! – aufgesucht wurde, entfällt die Pauschale. Bereits der betriebliche Gang zur Post oder die Abholung von Arbeitsmaterialien an der 1. Arbeitsstätte oder der kurze Besuch an der 1. Arbeitsstätte führt zur Streichung der Pauschale für den Tag. Das Verlassen der häuslichen Wohnung für berufliche Zwecke ist schädlich, ein Verlassen der Wohnung aus privaten Gründen steht der Homeoffice-Pauschale nicht entgegen.
Kann jeder Ehegatte die Homeoffice-Pauschale erhalten?
Soweit jeder Ehegatte die Voraussetzung erfüllt, kann bei zusammenveranlagten Ehegatten jeder die Pauschale gelten machen.
Für welche Jahre gilt die Regelung der Homeoffice-Pauschale?
Für 2020 und 2021 kann nach derzeitiger Gesetzeslage (Stand Ende Januar 2021) die Homeoffice-Pauschale abgesetzt werden, bei abweichenden Wirtschaftsjahren für den Zeitraum 1.1.2020-31.12.2021.
Muss ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer vorliegen?
Nein, ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer ist nicht erforderlich. Daher können auch, wenn gar kein Arbeitszimmer vorliegt, Kosten abgesetzt werden.
Wenn wegen Corona zu Hause gearbeitet wurde, sind die Kosten absetzbar, auch wenn z.B. nur am Esstisch, in der Wohnstube, in der Küche, im Keller, in der Schlafstube, in einem Durchgangszimmer, im Studentenzimmer oder in der Arbeitsecke gearbeitet wurde.
Können die Kosten für ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer neben der Homeoffice-Pauschale abgesetzt werden?
Der Gesetzgeber sieht vor, dass der Steuerpflichtige sich entscheiden muss, ob er entweder die tatsächlichen Kosten des steuerlich anzuerkennenden Arbeitszimmers absetzen möchte oder ob er für eben dieses Zimmer den Ansatz der Homeoffice-Pauschale wählt. Der Steuerpflichtige kann sich daher die für ihn günstigere Regelung aussuchen und auf den Ansatz der Kosten des steuerlich anzuerkennenden Arbeitszimmers verzichten. Allerdings kann er für ein und dasselbe Arbeitszimmer nicht beides gleichzeitig in Anspruch nehmen.
Wird die Homeoffice-Pauschale nur Arbeitnehmern gewährt oder sind auch Selbstständige und Studenten begünstigt?
Die Pauschale kann von Arbeitnehmern als Werbungskosten und von Selbstständigen, Gewerbetreibenden und Freiberuflern als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Möglich ist auch ein Abzug bei den Sonderausgaben, z. B. bei Studenten im Erststudium, wenn sie keine Einnahmen aus beruflicher oder betrieblicher Tätigkeit erzielen.
Allerdings sieht der Gesetzgeber vor, dass für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung insgesamt nur 5 € pro Tag absetzbar sind. D.h. gegebenenfalls sind die 5 € pro Tag auf die verschiedenen Einkunftsarten, die gleichzeitig an diesem Tag im Homeoffice ausgeübt wurden, aufzuteilen. Die Homeoffice-Pauschale von 5 € pro Tag vervielfacht sich nicht bei mehreren Tätigkeiten.
Wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € neben der Homeoffice-Pauschale zusätzlich gewährt?
Bei Arbeitnehmern stellt die Homeoffice-Pauschale Werbungskosten dar. Diese wirkt sich bei Arbeitnehmern allerdings nur dann aus, wenn die Homeoffice-Pauschale zusammen mit den anderen Werbungskosten des Arbeitnehmers den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 € überschreitet.
Ist die Summe der Werbungskosten des Arbeitnehmers inklusive der Homeoffice-Pauschale unter 1.000 €, wird automatisch beim Arbeitnehmer der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € gewährt. Für diese Fälle wird die Home-Office Pauschale zwar angesetzt, wirkt sich dann steuerlich aber nicht aus.
Welche Folgen ergeben sich beim Ansatz der Homeoffice-Pauschale für die Kosten für Fahrten von der Wohnung zur 1. Tätigkeitsstätte / Betriebsstätte, also Pendlerpauschale/Entfernungspauschale?
Die Entfernungspauschale wird oft auch als Pendlerpauschale bezeichnet. Wird an demselben Homeoffice-Tag die 1. Tätigkeitsstätte bzw. bei Selbstständigen die Betriebsstätte aufgesucht, entfällt der Ansatz der Homeoffice-Pauschale, da die berufliche Tätigkeit an diesem Tag dann nicht ausschließlich in der häuslichen Wohnung stattfand.
Aufgrund dieser Voraussetzungen, scheidet der Ansatz von Pendlerpauschale einerseits und Homeoffice-Pauschale andererseits für denselben Tag aus. Es besteht kein Wahlrecht, die Pendlerpauschale oder die Homeoffice-Pauschale anzusetzen und es spielt daher auch keine Rolle, ob die Pendlerpauschale höher, also günstiger, für den Steuerpflichtigen wäre. Denn, wie bereits gesagt: Verlässt der Steuerpflichtige an einem Arbeitstag die häusliche Wohnung aus beruflichen Gründen, kann für diesen Tag keine Homeoffice-Pauschale angesetzt werden.
Welche Folgen ergeben sich bei Selbstständigen aufgrund der Homeoffice-Pauschale beim Ansatz der geltend gemachten Fahrtkosten bzw. Fahrzeugkosten?
Bei Selbstständigen, deren Fahrzeug sich nicht im Betriebsvermögen befindet, kann für PKW die Pendlerpauschale für die Fahrten Wohnung-1. Betriebsstätte pro gefahrenen Tag angesetzt werden. Der Homeoffice-Tag führt daher dazu, dass weniger Tage bei der Pendlerpauschale zu berücksichtigen sind, da ja auch keine Fahrt durchgeführt wurde.
Bei Selbständigen, bei denen sich der PKW im Betriebsvermögen befindet und die Kfz-Kosten steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wird die Pendlerpauschale bei der Berechnung der nicht abziehbaren Kosten Wohnung – 1. Betriebsstätte berücksichtigt. Dort wirkt sich daher auch ein Homeoffice-Tag aus, da weniger Tage für die Fahrten Wohnung – 1. Betriebsstätte angesetzt werden können. Die nicht abziehbaren Kosten Fahrten Wohnung – 1. Betriebsstätte fallen daher höher aus und es ergibt sich eine Steuerauswirkung.
Welche Folgen ergeben sich für Reisekosten?
Für denselben Tag können neben der Homeoffice-Pauschale keine Reisekosten oder Kosten für Auswärtstermine geltend gemacht werden, da die sich ebenfalls gegenseitig ausschließen. Liegen Reisekosten oder Auswärtstermine vor, ist der Steuerpflichtige von der Wohnung aus beruflichen oder betrieblichen Gründen abwesend.
Welche Plausibilitätskontrollen könnte die Finanzverwaltung bei Arbeitnehmern vornehmen und welche Nachweise sind möglicherweise zu erbringen?
Die Finanzverwaltung wird gewisse Plausibilitätskontrollen durchführen. Natürlich ist die Kontrolle immer vom Einzelfall abhängig. Bei Arbeitnehmern wäre es durchaus im Einzelfall denkbar, dass bei der Einkommensteuererklärung vom Finanzamt eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Anzahl der Homeoffice-Tage angefordert wird.
Auf der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers werden Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten Wohnung – 1. Tätigkeitsstätte ausgewiesen. Sollten die dort ausgewiesenen Zuschüsse des Arbeitgebers von der Anzahl der Arbeitstage her zusammen mit der Anzahl der geltend gemachten Homeoffice-Tage in der Summe zu hoch sein, könnte dieser offensichtliche Widerspruch Anlass zu Rückfragen des Finanzamts geben. Die Finanzverwaltung ist berechtigt, zu viel gezahlte Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten Wohnung-1. Tätigkeitsstätte gegebenenfalls nachzuversteuern, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von steuerbegünstigten Fahrtkostenzuschüsse wegen nicht durchgeführter Fahrten nicht vorliegen.
Bei Arbeitnehmern, die sich in Kurzarbeit Null befanden, d.h. keine tatsächliche Arbeitszeit erbracht haben und der Arbeitsausfall 100 % beträgt, wird das Finanzamt vermutlich die Homeoffice-Pauschale für die Zeit der Kurzarbeit Null ohne Gegenbeweise nicht anerkennen, da sich Kurzarbeit Null einerseits und Arbeit im Homeoffice gegenseitig meist ausschließen.
Welche Plausibilitätskontrollen sind beim Arbeitgeber möglich?
Wenn der Arbeitgeber eine gewisse Anzahl an Homeoffice-Tagen bescheinigt, darf er für diese Tage keine Zuschüsse an den Arbeitnehmer für die Fahrten Wohnung – 1. Tätigkeitsstätte zahlen.
Bei Arbeitgebern mit Stempeluhren, elektronischen Zeiterfassungssystemen oder ähnlichen Systemen, kann für jeden Arbeitstag nachgeprüft werden, ob der Arbeitnehmer tatsächlich vor Ort gestempelt hat. Hat er vor Ort gestempelt, kann keine Homeoffice-Pauschale gewährt werden, da der Arbeitnehmer zumindest kurzfristig an der Arbeitsstelle anwesend war.
Es ist möglich, dass sowohl die Lohnsteuerprüfung als auch die Sozialversicherungsprüfung die Arbeitgeber befragen, wie viele Arbeitstage Arbeitnehmer mit Zuschüssen für Fahrten von der Wohnung zur 1. Tätigkeitsstätte im Homeoffice tätig waren. Diese Frage dient natürlich auch der Plausibilisierung, ob die gezahlte Höhe der Zuschüsse vom Arbeitgeber für die Fahrten Wohnung – 1. Tätigkeitsstätte der Höhe nach in Ordnung sind. Wurde der Zuschuss versehentlich zu hoch gezahlt, ist eine Nachversteuerung durch das Finanzamt bzw. eine Verbeitragung im Rahmen der Prüfung durch die Sozialversicherung möglich, wodurch sich Nachzahlungen für den Arbeitgeber ergeben.
Wo ist bei Arbeitnehmern in der Steuererklärung 2020 die Homeoffice-Pauschale einzutragen?
Die Steuererklärungsvordrucke 2020 wurden von der Finanzverwaltung bereits entworfen, bevor die Homeoffice-Pauschale vom Gesetzgeber verabschiedet wurde. Daher gibt es keine spezielle Zeile im Formular für 2020 für die Homeoffice-Pauschale. Möglich wäre eine Erfassung bei den sonstigen Werbungskosten in der Anlage N in Zeile 47 und 48 unter Kennziffer 380.
Welche Kosten sind neben der Homeoffice-Pauschale im Homeoffice noch absetzbar?
Die Anschaffung von beruflich genutzten Arbeitsmitteln, zum Beispiel Computer, Drucker, Schreibtischen, Schränken, Regalen, Leselampen oder auch Kosten für die berufliche Nutzung des Internet- oder Telefonanschlusses, sind zusätzlich absetzbar, soweit diese nicht von 3. Seite (zum Beispiel dem Arbeitgeber oder dem Auftraggeber) erstattet wurden.
Zusammenfassung zur Homeoffice-Pauschale
Mit 5 € pro Kalendertag, maximal 600 € pro Jahr, ist die Homeoffice-Pauschale für Selbstständige und Arbeitnehmer interessant, die kein steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer haben. Der Gesetzgeber erleichtert dadurch den Steuerpflichtigen im Homeoffice die Möglichkeit, für die Zeit des Homeoffice Kosten ohne größeren Nachweis geltend zu machen.
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