Inflationsausgleichsprämie (IAP): Steuerfrei und sozialversicherungsfrei bis zu 3.000 €

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Der Gesetzgeber hat aufgrund der gestiegenen Inflation als Ausgleich der Belastung die steuerfreie und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie (IAP) geschaffen, wonach Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern bis zu 3.000 € Netto ohne Abzüge zahlen können.

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Inhalt

Wer ist anspruchsberechtigt für die Inflationsausgleichsprämie (IAP)?

Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, Aushilfen, Auszubildende, Minijobber, kurzfristig Beschäftigte, Haushaltshilfen mit Haushaltsscheckverfahren, Arbeitnehmer im Ehrenamt, Arbeitnehmer in Kurzarbeit, in Elternzeit, in Altersteilzeit, Arbeitnehmer mit Bezug von Krankengeld, Versorgungsbeziehende und Geschäftsführer. Nicht begünstigt sind Selbstständige, Freiberufler, Land- und Forstwirte oder Gewerbetreibende.

Gibt es Besonderheiten bei der Inflationsausgleichsprämie für Arbeitnehmer, die nahe Angehörige sind?

Soweit die üblichen steuerlichen Voraussetzungen zur Anerkennung des Arbeitsverhältnisses unter nahen Angehörigen erfüllt sind, kann die Inflationsausgleichsprämie dem Arbeitnehmer als Angehörigen bezahlt werden, wenn der Fremdvergleichsgrundsatz erfüllt ist. D.h. Bei Arbeitnehmer, die nahe Angehörige sind, sind Zahlungen nur wie unter fremden Dritten der Höhe nach möglich (Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes).

Ist die Zahlung der Prämie von der Beschäftigungsdauer oder der Arbeitszeit des Arbeitnehmers abhängig?

Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers, die bisherige Beschäftigungsdauer und wie lange das Arbeitsverhältnis schon besteht, haben keine Auswirkung auf die Steuerfreiheit und die Gewährung der Prämie. Diese muss lediglich im Zeitraum 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 in dem jeweiligen Arbeitsverhältnis gewährt und gezahlt werden.

Wie erfolgt die Abwicklung oder Zahlung der Inflationsausgleichsprämie?

Der Arbeitgeber zahlt freiwillig an den Arbeitnehmer. Die Zahlung erfolgt zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (Inflation). Dafür reicht ein Hinweis bei der Überweisung oder bei der Lohnabrechnung aus.

Der Arbeitgeber sollte bei der Zahlung dokumentieren, das die Zahlung freiwillig erfolgt (Freiwilligkeitsvorbehalt).

Gibt es einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Inflationsausgleichsprämie und können Bedingungen an die IAP geknüpft sein?

In der Regel gibt es keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Zahlung.

Ein Rechtsanspruch kann sich jedoch z.B. aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben.

Ob die IAP an Bedingungen, wie z.B. Betriebszugehörigkeit, Kündigung in einem bestimmten Zeitraum, geknüpft werden können, ist eine Frage des Arbeitsrechtes. Diese Bedingungen sind für die Steuerfreiheit unschädlich.

Ist die IAP gleichmäßig an alle Arbeitnehmer zu zahlen und in gleicher Höhe oder kann differenziert werden?

Müssen alle Arbeitnehmer gleichbehandelt werden, alle dieselbe Höhe der IAP ausgezahlt bekommen oder darf differenziert werden? Das ist eine Frage des Arbeitsrechtes, des Gleichbehandlungsgrundsatzes der Arbeitnehmer, des Diskriminierungsverbotes von Teilzeitbeschäftigten, des AGG und nicht des Steuerrechtes.

Steuerlich ist die Zahlung der IAP steuerfrei möglich, soweit die hier genannten Voraussetzungen erfüllt sind, unabhängig davon, ob alle Regelungen des Arbeitsrechtes, des AGG, des Diskriminierungsverbotes oder ob der Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten wurde.

Arbeitsrechtlich ist u.a. bei der Auszahlung und Gewährung der IAP der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, das AGG und das Diskriminierungsverbot zu beachten. Sollen die IAP nicht an alle Arbeitnehmer und nicht in an alle in derselben Höhe gezahlten werden, müssen Differenzierungskriterien vorliegen, z.B. Arbeitszeit, andere Gruppe von Arbeitnehmern, besondere Belastung der Gruppe der Arbeitnehmer, Ausgleich von Nachteilen, unterschiedliche Aufgaben, unterschiedliche Anforderungen, unterschiedliche Einkommensgrenzen, Familienstand, Anzahl Kinder, Tarifvertragszugehörigkeit. Lassen Sie sich bei Zweifeln von einem Rechtsanwalt beraten.

Werden die Kosten dem Arbeitgeber von Dritter Seite ersetzt?

Der Arbeitgeber erhält keine Kostenerstattung von Dritter Seite oder öffentlichen Stellen.

Welchen Vorteil hat die Inflationsausgleichsprämie für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Minijobber?

🔹 Der Freibetrag ist steuerfrei (§ 3 Nr. 11 c EStG) und sozialversicherungsfrei.
🔹 Der Arbeitnehmer erhält den Betrag Brutto wie Netto ohne Abzüge.
🔹 Beim Arbeitgeber entfallen die Arbeitgebernebenkosten. Die Zahlungen der Inflationsausgleichsprämie stellen beim Arbeitgeber voll abzugsfähige Betriebsausgaben dar.
🔹 Auch für Aushilfen, Minijobber zahlbar. Die Prämie wird nicht auf den maximal monatlichen Aushilfslohn von 520 € angerechnet und kann zusätzlich zu den 520 € monatlich gezahlt werden.
🔹 Beim Arbeitgeberwechsel mehrfach nutzbar.

In welchem Zeitraum kann die Inflationsausgleichsprämie gezahlt werden?

Im Zeitraum 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 muss die Zahlung erfolgen. Es reicht nicht, das lediglich ein Anspruch besteht. Es wird auf die Zahlung abgestellt (Zuflussprinzip).

Wie hoch darf die Inflationsausgleichsprämie sein, was ist der Maximalbetrag?

Maximal dürfen pro Arbeitnehmer und pro Arbeitgeber in der Summe für den gesamten Zeitraum 3.000 € gezahlt werden. Die Zahlungen sind als Einmalbetrag, in mehreren Teilbeträgen, als Zuschuss oder als Sachbezug möglich.

Kann die Prämie (IAP) auch in mehreren Beträgen oder als Sachleistung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlt werden?

Die steuerfreie Prämie kann in Form von Zuschüssen, Sachleistungen oder Sachbezügen, als Einmalbetrag, in gleichmäßigen Beträgen oder auch in mehreren unterschiedlichen Beträgen an den Arbeitnehmer gezahlt werden, muss jedoch innerhalb des Zeitraums  26.10.2022-31.12.2024 dem Arbeitnehmer zufließen und darf in der Summe maximal 3.000 € betragen.

Die einzelnen Zahlungen müssen nicht aufgrund einer einheitlichen Entscheidung beruhen. Sie können jeweils eigenständig beschlossen oder vereinbart werden.

Was passiert, wenn der Maximalbeitrag der IAP überschritten wird?

Wird in dem begünstigten Zeitraum mehr als 3.000 € in der Summe im selben Arbeitsverhältnis gezahlt, ist der übersteigende Betrag sozialversicherungspflichtig und lohnsteuerpflichtig, 3.000 € bleiben in der Summe steuerfrei und sozialversicherungsfrei.

Wird die IAP für jedes Jahr des Begünstigungszeitraumes gewährt, also insgesamt 9.000 € für 2022-2024?

Nein, in der Summe dürfen alle Zahlungen der IAP im Begünstigungszeitraum 26.10.2022 bis zum 31.12.2024  nur maximal 3.000 € betragen. Der darüber hinaus gezahlte Betrag ist normaler Arbeitslohn und sozialversicherungspflichtig und lohnsteuerpflichtig.

Welche Voraussetzungen sind noch für die IAP zu beachten?

Die Inflationsausgleichsprämie ist zusätzlich zum ohnehin geschuldetem Arbeitslohn zu zahlen (keine Lohnumwandlung, kein Lohnverzicht, keine Verrechnung mit normalen Lohn oder Überstunden).

Kann das Weihnachtsgeld, die Sonderzahlung, freiwillige Sonderzahlungen oder der Überstundenausgleich als IAP gezahlt werden?

Eine klassische Zahlung auf arbeitsrechtliche Ansprüche von Weihnachtsgeld, Sonderzahlungen oder entstandene Vergütungsansprüche für Überstunden als IAP sind nicht möglich, da diese keinen Inflationsbezug haben und eine Lohnumwandlung für die IAP schädlich ist. Leistungen, die auf einer vertraglichen Verpflichtung oder auf einer anderen rechtlichen Verpflichtung beruhen, können nicht nachträglich in eine steuerfrei IAP umgewandelt werden. Die steuerfreie IAP kann jedoch im selben Monat wie Weihnachtsgeld, wie die Sonderzahlung oder der Überstundenausgleich gezahlt werden (Zahlung unabhängig von einander).

Soweit kein Anspruch auf die Vergütung von Überstunden oder Anspruch auf die Sonderzahlung entstanden ist, ist die Zahlung als steuerfreie IAP möglich, auch wenn der Arbeitnehmer auf seinen Freizeitausgleich für die Überstunden verzichtet oder Überstunden gekürzt werden, auf die kein Auszahlungsanspruch besteht, da dann die Zahlung zusätzlich zum bisherigen Arbeitslohn erfüllt ist.

Soweit keine vertraglichen Verpflichtung oder andere rechtlichen Verpflichtung zur Gewährung von Sonderzahlungen bestehen, kann diese als steuerfreie IAP gezahlt werden.

Wird der Bonus mehrfach pro Arbeitsverhältnis bzw. Dienstverhältnis gezahlt?

Der Maximalbetrag der IAP von 3.000 € wird pro Arbeitsverhältnis bzw. pro Dienstverhältnis gezahlt. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen können pro Arbeitsverhältnis maximal 3.000 € IAP gezahlt werden. D.h. die IAP ist mehrfach möglich z.B. bei aufeinanderfolgenden oder nebeneinander bestehende Dienstverhältnissen mit unterschiedlichen Arbeitgebern.

Bei der mehrfachen nacheinander folgenden Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber kann die Prämie jedoch für alle Zeiträume der Beschäftigung zusammen nur insgesamt bis zu 3.000 € steuerfrei und sozialversicherungsfrei bezahlt werden.

Die Fälle der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge, Fälle der Einbringungen, der Betriebsübergänge nach § 613 a BGB werden wie ein Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber angesehen. In diesen Fällen kann der Maximalbetrag von 3.000 € für die IAP nur einmal gezahlt werden (keine mehrfach Inanspruchnahme der IAP möglich).

Kann bei Arbeitgeberwechsel die Prämie erneut steuerfrei und sozialversicherungsfrei gezahlt werden?

Die Inflationsausgleichsprämie ist bei Wechsel des Arbeitsgebers erneut steuerfrei und sozialversicherungsfrei zahlbar.

Ist die Inflationsausgleichsprämie steuerfrei, sozialversicherungsfrei, unterliegt die Prämie dem Progressionsvorbehalt, ist diese in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und muss sie in der Einkommensteuererklärung angegeben werden?

Soweit alle Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Inflationsausgleichsprämie steuerfrei, nicht sozialversicherungspflichtig (sozialversicherungsfrei) und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Der Betrag von 3.000 € ist beitragsfrei in der Sozialversicherung. Das heißt, der Arbeitnehmer erhält die Zahlung/Unterstützung bzw. Prämie Brutto wie Netto ohne Abzüge. Für den Arbeitgeber entfällt der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.

Die Prämie wird nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung wertmäßig aufgeführt, sie wird dort also nicht ausgewiesen. Es erfolgt keine Angabe und keine Berücksichtigung der Inflationsausgleichsprämie in der Einkommensteuererklärung.

Kann die Inflationsausgleichsprämie auch geringfügig Beschäftigten (Mini-Jobbern, Aushilfen) vom Arbeitgeber gezahlt werden?

Auch geringfügig Beschäftigten, also Minijobbern bzw. Aushilfen, kann diese Prämie und Unterstützung bis zu einem Betrag von 3.000,00 € gewährt werden. Wenn die restlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Mini-Job aufgrund dieses Zuschusses nicht zu einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und der Zuschuss bis maximal 3.000 € kann zusätzlich zu den maximal 520 € monatlich gezahlt werden.

Muss ein Zusammenhang der IAP mit der Inflation, Preisentwicklung vorliegen und wie ist dieser nachzuweisen?

Es reicht, wenn die Leistung im sachlichen Zusammenhang mit der Preisentwicklung/ Inflation steht (Inflationsbezug). Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist nicht erforderlich. Der Inflationsbezug kann hergestellt werden, indem die Bezeichnung „Inflationsausgleichsprämie“ sich aus der Gehaltsabrechnung oder dem Überweisungsträger ergibt. Der Arbeitgeber braucht den tatsächlichen Inflationsbezug oder die Betroffenheit des Arbeitnehmers nicht zu prüfen.

Findet bei Minijobbern eine Angemessenheitsprüfung statt und was ist bei Minijobbern, die nahe Angehörige sind?

Bei Minijobbern ist eine Angemessenheitsprüfung nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht vorzunehmen. Bei einem Arbeitsverhältnis mit nahen Angehörigen muss die Zahlung jedoch dem Fremdvergleich standhalten, also die Zahlung muss auch unter Fremden üblich sein (sogenannter Fremdvergleichsgrundsatz).

Natürlich kann auch bei einem Midijob die Inflationsausgleichsprämie gezahlt werden.

Sind zwingend Aufzeichnungen vom Arbeitgeber im Lohnkonto des Arbeitnehmers/Mitarbeiters wegen der Inflationsausgleichsprämie vorzunehmen?

Die steuer- und sozialversicherungsfreien Leistungen der Inflationsausgleichsprämie sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Wird die Lohnabrechnung über den Steuerberater vorgenommen, erfolgt die Aufzeichnung im Lohnkonto in der Regel durch den Steuerberater. Der notwendigen Inflationsbezug kann sich auch aus anderen Unterlagen ergeben, z.B. Vereinbarungen, Tarifvertrag, Lohnzettel, Überweisungsträger, Erklärungen des Arbeitgeber, aus Gesetze (Besoldungsgesetz).

Hat der Arbeitgeber Prüfpflichten und Dokumentationspflichten hinsichtlich der Angemessenheit und Höhe der IAP?

Neben der vorher erwähnten Aufzeichnungspflicht im Lohnkonto hat der Arbeitgeber keine steuerlichen Prüf- oder Dokumentationspflichten hinsichtlich der Höhe und Angemessenheit  der IAP.

Wie ist das Verhältnis der Inflationsausgleichsprämie zur Corona Prämie und dem Pflegebonus?

Die damalige Corona Prämie (1.500 €) und der Pflegebonus von 4.500 € werden nicht angerechnet. Weitere Informationen zur Corona Prämie und zum Pflegebonus finden Sie in den Blogartikeln zur Corona Prämie und zum Pflegebonus.

Arbeitnehmer können den Arbeitgeber darauf hinweisen, dass es die Möglichkeit der Inflationsausgleichsprämie gibt, damit man Netto mehr erhält vom Brutto (Nettolohnoptimierung). Arbeitgeber können sich durch die Zahlung der Prämie als attraktiver Arbeitgeber präsentieren.

Kann die Inflationsausgleichsprämie gepfändet werden?

Für die Inflationsausgleichsprämie ist nicht spezielles geregelt. Daher unterliegt diese ganz normal den Regelungen über Pfändungen von Forderungen und Arbeitseinkommen.

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Ihre Sabine Banse-Funke
Diplom-Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin
Fachberaterin im Gesundheitswesen H:G/metax aus Göttingen

Vesting & Partner – Steuerberater für Ärzte und Apotheker in Göttingen

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Anzeigen von 2 Kommentaren
  • Michel

    Steuertipps sind immer sehr hilfreich;)

    Michel

    • Steuerberaterin Sabine Banse-Funke

      Danke schön