Kann ich als Unternehmer/Freiberufler ein E-Bike, Dienstrad, Pedelec oder Fahrrad steuerlich absetzen und Steuern sparen (Kauf oder Leasing)?

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In den letzten 2 Podcast-Folgen hatten wir uns bereits mit der Überlassung des Fahrrads an den Arbeitnehmer und die Übereignung des Fahrrads an den Arbeitnehmer beschäftigt. Die Links zu den 2 Podcast-Folgen habe ich Ihnen beigefügt. In dieser Folge schauen wir uns an, ob Sie als Unternehmer, Gewerbetreibender, Freiberufler oder Selbständiger ein E-Bike, Pedelec oder Fahrrad steuerlich absetzen können (Kauf oder Leasing), welche Voraussetzungen für das „Dienstfahrrad“ beim Selbständigen /Unternehmer erfüllt sein müssen, welche Kosten und welche Abschreibung von der Steuer abgesetzt werden können, was für die Privatnutzung zu versteuern ist und welche steuerlichen Konsequenzen sich daraus ergeben.

Blog 37: Übereignung eines Dienstfahrrads (Fahrrad, E-Bike) an den Arbeitnehmer und als Arbeitgeber Kosten sparen (Nettolohnoptimierung)

Blog 36: Überlassung eines Dienstfahrrades (E-Bike/Fahrrad) an den Arbeitnehmer und als Arbeitgeber Kosten sparen (Nettolohnoptimierung)

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Inhalt

Wenn Sie ein Fahrrad steuerlich absetzen möchten, werden alle Fahrräder, E-Bikes gleich behandelt oder gibt es Unterschiede in der steuerlichen Behandlung?

Wie bei den Arbeitnehmern wird unterschieden zwischen Fahrrädern, die verkehrsrechtlich eine Zulassung haben und Fahrrädern, die verkehrsrechtlich keine Zulassung haben.

Fahrräder, E-Bikes ohne Kfz-Zulassung

Fahrräder ohne Elektroantrieb, Pedelecs, E-Bikes, Elektro-Bikes, Mountainbikes, E-Mountainbikes, Rennräder und Elektrofahrräder jeweils ohne Kfz-Zulassung werden einkommensteuerlich und verkehrsrechtlich als Fahrrad eingestuft, haben kein Kennzeichen und sind meist nicht versicherungspflichtig. Die meisten Fahrräder fallen daher in diese Gruppe.

Elektrofahrräder, E -Bikes mit Zulassung und Kennzeichen

Elektrofahrräder, E -Bikes, Elektro-Mountainbikes und S-Pedelecs mit Zulassung und Kennzeichen werden verkehrsrechtlich und einkommensteuerlich als Kfz eingeordnet.

elektrisch betriebene Lastenfahrräder

Zusätzlich gibt es einkommensteuerlich noch eine Sonderregelung für elektrisch betriebene Lastenfahrräder.

Wir konzentrieren uns auf die am meisten verwendeten Fahrräder, auf die normalen Fahrräder, Pedelecs und Elektrofahrräder ohne Zulassung, also die Fahrräder die steuerlich als Fahrrad eingestuft werden.

Muss das Fahrrad, E-Bike, Elektrofahrrad bzw. Pedelec betrieblich genutzt werden, wenn ich das Fahrrad steuerlich absetzen möchte?

Das Fahrrad muss mindestens zu 10 % betrieblich genutzt werden, damit ich das Fahrrad steuerlich absetzen kann. Hier liegt ein gravierender Unterschied zu der Überlassung des Fahrrads beim Arbeitnehmer vor. Der Arbeitnehmer kann das Fahrrad komplett privat nutzen, eine betriebliche Nutzung ist bei der Überlassung des Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer nicht erforderlich.

Der Unternehmer bzw. Freiberufler dagegen muss das Fahrrad auch mindestens zu 10 % betrieblich nutzen. Liegt die betriebliche Nutzung unter 10 %, wird das Fahrrad dem Privatvermögen zugeordnet. Bei einer betrieblichen Nutzung bis 50 % kann er das Fahrrad dem Betriebsvermögen zuordnen (gewillkürtes Betriebsvermögen), ab einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % stellt das Fahrrad sogar verpflichtend Betriebsvermögen dar (notwendiges Betriebsvermögen). Wird das Fahrrad einem Arbeitnehmer überlassen, liegt immer eine 100 %-ige betriebliche Nutzung vor  und ich kann das Fahrrad steuerlich absetzen.

Zur betrieblichen Nutzung zählen die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte mit dazu. Diese sind damit auch für die mindestens 10 % betriebliche Nutzung relevant.

Es befindet sich bereits ein Auto im Betriebsvermögen. Kann ich noch zusätzlich ein Fahrrad absetzen?

Wenn das Fahrrad zu mindestens 10 % betrieblich genutzt wird, kann ich das Fahrrad steuerlich absetzen. Das gilt auch dann, wenn ich einen anderen PKW im Betriebsvermögen habe.

Muss ich die mindestens 10 % betriebliche Nutzung nachweisen und wie weise ich die nach, damit ich das Fahrrad als Firmenfahrzeug steuerlich absetzen kann?

Wenn das Finanzamt an der Mindestnutzung von 10 % für betriebliche Zwecke Zweifel hat, ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen, das die mindestens 10 % betriebliche Nutzung erreicht wird. Der Steuerpflichtige hat die Beweislast. Es gibt verschiedene Möglichkeiten den betrieblichen Anteil glaubhaft zu machen durch:

  • ein Fahrtenbuch
  • Zeugenaussagen
  • schriftliche Bestätigungen durch Dritte oder Arbeitnehmer
  • Nachweise regelmäßig aufgesuchter Orte
  • Fotos mit entsprechenden Nachweisen
  • eigene Auflistung der betrieblich gefahrenen Kilometer, soweit das Finanzamt diese nicht beanstandet
  • sonstige brauchbare Nachweise

Werden beim Selbstständigen für die Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte die Fahrt zur Arbeit bei den 10% berufliche Nutzung beim E-Bike berücksichtigt?

Ja, der Weg zur Arbeit zählt zur beruflichen Nutzung und damit zu den 10 % dazu.

Was kann ich im Betriebsvermögen bei Anschaffung und Leasing für das E-Bike, Pedelec, Fahrrad von der Steuer absetzen?

Sie können für das „Dienstfahrrad als Selbständiger“ die laufenden Kosten, zum Beispiel für Reparaturen, Ersatzteile, Wartung, Versicherung, Leasingraten oder Strom für das Laden des E-Bikes, absetzen. Wird das Fahrrad angeschafft, können Sie zusätzlich die Abschreibung für das Fahrrad geltend machen.

Auf welchen Zeitraum ist das Fahrrad, E-Bike im Betriebsvermögen beim Kauf steuerlich abzuschreiben und welche Abschreibung kann in Anspruch genommen werden?

Abschreibungsdauer

Nach der Abschreibungstabelle der Finanzverwaltung für allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter sind Fahrräder in der Regel über 7 Jahre abzuschreiben. Für E-Bikes gibt es noch keine allgemeine Festlegung zur Abschreibung  seitens der Finanzverwaltung. Da Mofas, Motorräder oder Motorroller über 7 Jahre abgeschrieben werden, kann aber davon ausgegangen werden, dass E-Bikes ebenfalls über 7 Jahre abzuschreiben sind.

Abschreibungsarten linear oder degressiv

Die Abschreibung erfolgt linear, d.h. die Anschaffungskosten sind jährlich gleichmäßig mit 1/7 des Anschaffungsbetrages bei der Einkommensteuer als Abschreibung absetzbar. Wird z.B. ein E-Bike für 3.500 € angeschafft, sind 1/7, also jährlich 500 €, als Abschreibung absetzbar. Für in 2020, 2021 und 2022 angeschaffte Fahrräder ist auch die degressive Abschreibung möglich. Hierzu hatten wir ebenfalls bereits eine Podcast-Folge:

043 Degressive Abschreibung (AfA) nutzen, um Steuern einfach und schneller zu sparen

Sofortabschreibung geringwertiges Wirtschaftsgut

Wenn die Anschaffungskosten des Fahrrads 800 € netto nicht übersteigen, kann es als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Was ein geringwertiges Wirtschaftsgut ist und welche Besonderheiten es dabei gibt, hatte ich bereits in der Folge 12 erläutert. Die Folgen 12 und 13 habe ich verlinkt.

Blog 12: Durch die Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWGs) Steuern sofort und einfach sparen

Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die Voraussetzung von 90 % betrieblicher Nutzung, kann auch die Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von 20 % und der Investitionsabzugsbetrag von 40 % bis 31.12.2019 und von 50 % ab 2020 Anspruch genommen werden. Bezüglich der Voraussetzungen der Sonderabschreibung verweise ich auf die Podcast Folge 13 zur Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter und für den Investitionsabzugsbetrag auf die entsprechenden Folgen.

Folge 14: Durch den Investitionsabzugsbetrag bereits Steuern sparen vor der Investition (Teil 1)

Folge 15: Durch den Investitionsabzugsbetrag bereits vor der Investition Steuern sparen (Teil 2) und Kombination mit der Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter

Folge 16: Investitionen sofort einfach abschreiben und Steuern sparen mit dem Investitionsabzugsbetrag und der Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWGs)

Steuern einfach sparen durch die Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter

Wenn Sie die Kosten für das Elektrofahrrad, E-Bike bzw. das Fahrrad steuerlich absetzen, muss ein privater Nutzungsanteil (Privatanteil) bei der Einkommensteuer für die Privatnutzung versteuert werden?

Für überwiegend betrieblich genutzte Fahrräder eines Betriebes (betriebliche Nutzung mehr als 50%, notwendiges Betriebsvermögen, kein Kfz) und Fahrräder die gewillkürtes Betriebsvermögen sind mit einer betrieblichen Nutzung von 10-50% , die kein Kfz sind, ist aufgrund einer Gesetzesänderung kein privater Nutzungsanteil (Privatanteil) für den Unternehmer/Freiberufler bzw. Gewerbetreibende für das Fahrrad zu versteuern. Diese Regelung zur Privatnutzung hat der Gesetzgeber eingeführt, um die Elektromobilität zu fördern.

Wie lange gilt die Gesetzeslage, das kein privater Nutzungsanteil für das Fahrrad, Pedelec bzw. E-Bike bei der Einkommensteuer zu versteuern ist, da viele widersprüchliche Artikel im Internet zu finden sind?

Die gesetzlichen Regelungen (Versteuerung des Anteil für die Privatnutzung) zum E-Bike, Pedelec, Elektrofahrrad und Fahrrad wurden oft geändert. Stand 2020, 2021 ff. gilt die hier zitierte Regelung, das kein privater Nutzungsanteil für die Privatnutzung bei der Einkommensteuer zeitlich bis zum 31.12.2030 zu versteuern ist (§ 6(1)Nr. 4 S. 6 i.V. m. § 52(12) S.3 EStG).

Gelten die hier genannten Regelungen zum Absetzen der Kosten von der Steuer und zum Privatanteil (Privatnutzung) auch für das Leasen von Fahrrädern, Pedelecs, Elektrofahrrädern, Mountainbikes und E-Bikes (Leasing)?

Grundsätzlich gelten die Regelungen zum privaten Nutzungsanteil, Eigenverbrauch und zum Absetzen der Kosten von der Steuer auch für geleaste Fahrräder, Elektrofahrräder, Pedelecs oder E-Bikes (Leasing).

Können für Fahrräder im Privatvermögen für die Fahrten von der Wohnung zur 1. Tätigkeitsstätte Kosten bei der geltend gemacht und von der Steuer abgesetzt werden?

Für Fahrten zwischen der Wohnung und der 1. Tätigkeitsstätte können Sie die Entfernungspauschale (sogenannte Pendlerpauschale) für Fahrräder im Privatvermögen (betriebliche Nutzung unter 10 %) geltend machen und von der Steuer absetzen. Die Entfernungspauschale für 2020 beträgt 0,30 € je Entfernungskilometer. Für 2021-2026 beträgt die Entfernungspauschale für die ersten 20 Entfernungskilometer 0,30 € je Entfernungskilometer und ab dem 21. Entfernungskilometer 0,35 € (für 2021) und 0,38 € pro Entfernungskilometer für 2022-2026.

Wie ist die Regelung für Fahrräder, Pedelecs und E-Bikes im Betriebsvermögen, die keine Kfz sind, für die Fahrten von der Wohnung zur 1. Tätigkeitsstätte und was ist mit den nicht abziehbaren Betriebsausgaben für die Fahrten Wohnung- 1. Betriebsstätte?

Für die Fahrräder und E-Bikes im Betriebsvermögen, die keine Kfz sind, sind alle Kosten voll als Betriebsausgaben abziehbar und daher von der Steuer absetzbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Fahrrad notwendiges Betriebsvermögen ist (betriebliche Nutzung mehr als 50%) oder gewillkürtes Betriebsvermögen (betriebliche Nutzung von 10-50%). Die angefallenen Aufwendungen für die Fahrten von der Wohnung zur 1. Betriebsstätte sind daher bereits voll abgesetzt.

Weiterhin entfällt auch der Ansatz von nicht abziehbaren Betriebsausgaben für die Fahrten Wohnung- 1. Betriebsstätte, da diese Regelung vom Gesetzgeber nur für Kraftfahrzeuge gilt.

Kann Vorsteuer gezogen werden und ist ein Privatanteil bei der Umsatzsteuer für das Fahrrad / E-Bike zu versteuern?

Ein erworbenes Fahrrad kann dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet werden, sofern es zu mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Die Zuordnung sollte, da es ein gemischt genutztes Wirtschaftsgut ist, idealerweise eindeutig und zeitnah erkennbar vorgenommen werden.

Bei voller Zuordnung zum Unternehmensvermögen und voller Vorsteuerberechtigung, kann die Vorsteuer voll gezogen werden. Dadurch kann man bei der Umsatzsteuer das Fahrrad steuerlich absetzen bzw. Vorsteuer geltend machen.

Die vorher genannte Steuerbefreiung für die Privatnutzung des Unternehmers gilt nur für die Einkommensteuer, jedoch nicht für die Umsatzsteuer.

Die Nutzung eines dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordneten Fahrrads durch den Unternehmer für private Fahrten führt zu einer sog. unentgeltlichen Wertabgabe, sofern er von den Anschaffungskosten die Vorsteuerbeträge vollständig oder teilweise abziehen konnte.

Die Umsatzsteuer der unentgeltlichen Wertabgabe ist anhand der entstandenen Aufwendungen (einschließlich der Abschreibung auf die Anschaffungskosten) zu ermitteln.

Zusammenfassung des Vorteils der steuerlichen Absetzbarkeit, zum Privatanteil, zur Privatnutzung und Eigenverbrauch eines Fahrrads, Pedelecs, Elektrofahrrads bzw. E-Bikes

Soweit Sie das Fahrrad betrieblich nutzen (z.B. beim Kauf ), dieses im Betriebsvermögen ist, können Sie das Elektrofahrrad, Pedelec, E-Bike, das Fahrrad steuerlich absetzen und im Anlagevermögen abschreiben. Beim Leasing sind statt der Abschreibung die steuerlich berücksichtigungsfähigen  Leasingraten zusätzlich absetzbar. Weiterhin können für das „Dienstfahrrad beim Selbständigen“ die laufenden Betriebskosten steuerlich geltend gemacht und von der Steuer abgesetzt werden. Der private Nutzungsanteil für die Privatnutzung für Fahrräder, Elektrofahrräder und E-Bikes im Betriebsvermögen, die keine Kfz sind, wird nicht bei der Einkommensteuer versteuert. Es erfolgt für diese daher keine Versteuerung der Privatnutzung. Soweit sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, können Sie unter Umständen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, zusätzlich die Vorsteuer für das Fahrrad ziehen. Daher ist es attraktiv, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, ein Fahrrad, Pedelec oder E-Bike steuerlich im Betriebsvermögen zu führen und die Kosten geltend zu machen, um Steuern zu sparen. Die Pendlerpauschale wird für Fahrräder im Privatvermögen für die Fahrten Wohnung – 1. Tätigkeitsstätte gewährt. Für Fahrräder, die keine Kfz sind und sich im Betriebsvermögen befinden, entfällt der Ansatz der nicht abziehbaren Kosten für die Fahrten Wohnung – 1. Betriebsstätte.

Besteuerung der Privatnutzung bis Veranlagungszeitraum 2018, Sonderabschreibung Lastenfahrräder, Übereignung und Überlassung des Dienstrades an Arbeitnehmer

Den Blogartikel zur Überlassung eines Dienstfahrrades (E-Bike, Fahrrad, Mountainbike) an den Arbeitnehmer und als Arbeitgeber Kosten sparen, finden Sie hier und den Blogartikel zur Übereignung des Dienstrades an den Arbeitnehmer finden Sie hier.
Unser Merkblatt erläutert die Besteuerung der Privatnutzung beim Unternehmer bis Veranlagungszeitraum 2018 und die Sonderabschreibung für elektrisch betriebene Lastenfahrräder. Download Merkblatt

Welche Kosten kann der Arbeitgeber für die Kosten der E-Mobilität (Strom, Ladestation) zusätzlich erstatten oder übernehmen?

Der Gesetzgeber will den Bereich der Elektromobilität fördern und hat verschiedene Begünstigungen gesetzlich im Einkommensteuergesetz geregelt, damit Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer in dem Bereich der E-Mobilität, Elektrofahrzeuge, Elektroautos und E-Bikes begünstigt unterstützen können. Näheres erfahren sie hier in diesem Blogartikel zur Erstattung der Kosten E-Mobilität durch den Arbeitgeber.

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Ihre Sabine Banse-Funke
Diplom-Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin
Fachberaterin im Gesundheitswesen H:G/metax

Vesting & Partner – Steuerberater für Ärzte und Apotheker in Göttingen

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Anzeigen von 8 Kommentaren
  • Sarah

    Guten Tag Frau Banse-Funke, ich hätte zu dem obengenannten Thema eine konkrete Frage. ich habe ein Gewerbe, Einmann/frau, in meinem Betrieb habe ich schon ein E-Auto drin, dies wird normal versteuert 0,25% nun habe ich mir überlegt noch ein Pedelec anzuschaffen da einige Kunden etc. auch so nah sind das ich diese gern mit dem Fahrrad ansteuern würde. Da ich aber allein bin habe ich bedenken das dass Finanzamt mir das Fahrrad nicht genehmigt. Was sagen Sie dazu?

    • Steuerberaterin Sabine Banse-Funke

      Wenn das Fahrrad zu mindestens 10 % betrieblich genutzt wird, kann ich das Fahrrad steuerlich absetzen. Das gilt auch dann, wenn ich einen anderen PKW im Betriebsvermögen habe.

  • Torsten Will

    Hallo,
    Sehr informativ. Gilt denn für selbstständige auch der Weg zur Arbeit zu den 10% der Nutzung?
    Gruß, T.

    • Steuerberaterin Sabine Banse-Funke

      Ja, der Weg zur Arbeit zählt zur beruflichen Nutzung und damit zu den 10 % dazu.

  • Energieportal

    Ein toller Beitrag, Danke. Ich habe diesen auf FB geteilt und etliche Likes bekommen :
    ).
    Energie war stets wichtig und wird es auch in der Zukunft sein. Verkehr, Wärme und elektrischer Strom sind aus unserem Leben nicht mehr wegzudenken.

    • Steuerberaterin Sabine Banse-Funke

      Vielen Dank fürs teilen. Freut mich, das Ihnen der Beitrag gefallen hat.

  • Torsten Hellmann

    Vielen herzlichen Dank an Frau Banse-Funke für den informativen Podcast zum Thema gewerbliche Nutzung von Elektro-Fahrrädern.
    Das Telefonat hat mir wirklich weiter geholfen.

    • Steuerberaterin Sabine Banse-Funke

      Danke für das tolle Feedback.