Kasse kann fingierte Genehmigung nicht einfach zurücknehmen

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"Metax-News" Dezember 2017 „Metax-News“ Dezember 2017[/caption
Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen: Dieser Kinderspruch passt gut auf zwei Urteile des Bundessozialgerichts (BSG). Die „Geschenke“ in den konkreten Fällen waren die vom Gesetz vorgesehenen fingierten Genehmigungen, die GKV-Versicherte bekommen, wenn Krankenkassen nicht schnell genug über ihre Leistungsanträge entscheiden. Dank dieser gesetzlichen „Hilfe“ bekamen zwei Frauen nach massiver Gewichtsabnahme einen Anspruch auf Kostenübernahme für eine Abdominalplastik. Die jeweiligen Kassen weigerten sich jedoch, für die Hautstraffungen zu zahlen und nahmen in den Berufungsverfahren die fingierten Genehmigungen per Verwaltungsakt einfach zurück. Das durften sie laut BSG jedoch nicht: Eine Rücknahme ist nur möglich, wenn die fingierte Genehmigung rechtswidrig ist, ihre Voraussetzungen (Antrag und zu späte Entscheidung der Krankenkasse) also nicht vorlagen. Diese waren in beiden Fällen jedoch eindeutig gegeben.