Kassen müssen Schließung von Geschäftsstelle bekannt machen

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"Metax-News" Mai 2018

„Metax-News“ Mai 2018

Werden Geschäftsstellen geschlossen, muss die Krankenkasse ihre Versicherten darüber informieren und kann nicht verlangen, dass sich ihre „Kunden“ selbst über den aktuellen Stand des Geschäftsstellennetzes auf dem Laufenden halten. Das Sozialgericht Koblenz gab der Klage eines Versicherten statt, dem eine Krankenkasse wegen verspäteter Einreichung der AU für 13 Tage das Krankengeld verweigert hatte. An der späten Zustellung war die Kasse allerdings selbst schuld: Sie hatte nicht darüber in-formiert, dass die Geschäftsstelle gar nicht mehr existierte. Ihr seltsames Argument vor Gericht: Jeder Versicherte müsse sich erkundigen, ob ein Büro überhaupt noch bestehe, bevor er einen Brief dorthin schickt