Kein Steuerklassen-Hopping für mehr Elterngeld

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Die „Metax-News“ – Februar 2017

Ein Jonglieren mit den Steuerklassen, um nach der Geburt des Kindes mehr Elterngeld zu bekommen, ist nicht beliebig oft möglich. Genauer gesagt: Das Gesetz erlaubt es in § 39 Abs. 6 Satz 3 EStG Ehegatten nur einmal im Kalenderjahr, beim Finanzamt die Änderung der Steuerklassen zu beantragen. Das hat das Finanzgericht Köln im Falle eines Paares bestätigt, das zunächst im Januar in die Klassen III/V wechselte und dann im April den Übergang in die Klassen V/III beantragte, um sich so 300 Euro mehr Elterngeld pro Monat zu sichern. Das Gericht lehnte dies jedoch mit Hinweis auf die gesetzliche Regelung ab. Auch die in bestimmten Fällen zugelassenen Ausnahmen seien nicht einschlägig.