Wie können Sie durch den Zuschuss zur Internetnutzung Ihren Arbeitnehmern mehr Nettolohn zahlen (Nettolohnoptimierung – mehr Netto vom Brutto)

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Viele Stöhnen über die hohen Steuerabzüge und Sozialabgaben. Jeder würde gern weniger Abzüge haben. Bei einer Lohnerhöhung bleibt oft nur die Hälfte oder weniger beim Netto übrig. Damit Ihre Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen weniger Abzüge und mehr Netto erhalten, stelle ich Ihnen eine tolle Lösung der Nettolohnoptimierung vor… und zwar eine Möglichkeit, bei der der Arbeitnehmer ein höheres Nettogehalt erhalten kann und die entstehenden Arbeitgeberkosten sich in Grenzen halten. Daher stelle ich Ihnen heute den Bar-Zuschuss zur Internetnutzung vor.

Ist eine berufliche Nutzung des Internets durch den Arbeitnehmer erforderlich?

Sie als Arbeitgeber haben die Möglichkeit, einen Zuschuss zur privaten Internetnutzung des Arbeitnehmers zu bezahlen. Es spielt dabei keine Rolle, wie der Arbeitnehmer das Internet nutzt. Eine berufliche Nutzung ist nicht erforderlich. Der Arbeitnehmer kann das Internet zu 100 % privat nutzen.

Welche Voraussetzungen gibt es für den Zuschuss zur Internetnutzung?

Dem Arbeitnehmer müssen Kosten für die Internetnutzung entstehen. Der Zuschuss zur Internetnutzung muss zusätzlich zum bisher geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Eine Umwandlung des bisherigen Lohnes oder ein Lohnverzicht ist leider nicht möglich.

Welche Kosten sind vom Arbeitgeber bezuschussbar über den Zuschuss zur Internetnutzung?

Zu den bezuschussbaren Kosten vom Arbeitgeber zählen zum Beispiel die Grundgebühr für den Internetzugang, die laufenden Kosten des Internetanschlusses oder auch eine Flatrate.

Hat der Arbeitnehmer keine Kosten, können Sie auch keinen Zuschuss zahlen.

Wie viel Zuschuss zur Internetnutzung kann vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlt werden?

Als Zuschuss kann bis zu 50 € im Monat gezahlt werden. Der Arbeitnehmer muss eine Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber abgeben, dass er einen privaten Internetzugang besitzt und monatliche Kosten mindestens in der Höhe des gezahlten Zuschusses anfallen. Ein Muster für die Erklärung des Arbeitnehmers haben wir ihnen beigefügt.

Ohne Probleme werden vom Finanzamt und der Sozialversicherung monatliche Kosten bis zu 35 € anerkannt. Natürlich können Sie auch mehr als 35 €, aber maximal 50 € monatlich an den Arbeitnehmer zahlen. Dann sollten Sie sich jedoch sicherheitshalber regelmäßig einen Nachweis geben lassen.

Ist es sinnvoll sich Nachweise für den Zuschuss zur Internetnutzung vom Arbeitnehmer vorsorglich geben zu lassen?

Im Rahmen der Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfung müssen Sie damit rechnen, dass Sie die entstandenen Kosten des Arbeitnehmers nachweisen müssen. Daher ist es sinnvoll, sich jährlich einen Nachweis der Internetkosten, zum Beispiel die Rechnungen des Anbieters, vom Arbeitnehmer geben zu lassen und diese zu den Lohnunterlagen zu nehmen.

Was kostet Sie der Zuschuss zur Internetnutzung als Arbeitgeber und worin besteht der Vorteil für den Arbeitnehmer?

Für den Internetzuschuss müssen Sie als Arbeitgeber pauschal 25 % Lohnsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zahlen. Der Vorteil für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber besteht darin, dass keine Sozialversicherungsbeiträge auf den Zuschuss zu zahlen sind und der Arbeitnehmer spart die Lohnsteuer. Der Arbeitnehmer erhält den Lohn daher brutto wie netto ohne Abzüge.

Beispiel eines Zuschusses zur Internetnutzung

Sachverhalt

Beispiel: Der Arbeitnehmer erhält monatlich 35 € Internetzuschuss. Das sind im Jahr für 12 Monate insgesamt 420 €.

Was kommt beim Arbeitnehmer an, welche Kosten hat der Arbeitgeber?

Der Arbeitnehmer hat darauf keine Abzüge, die monatlichen Zahlungen sind steuerfrei. Der Arbeitnehmer erhält 420 € netto.

Für Sie als Arbeitgeber fallen Nebenkosten in Höhe von 120 € für die pauschale Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer an. Das ergibt in der Summe 540 € Arbeitgeberkosten jährlich.

Wie sieht der Vergleich beim Arbeitnehmer und beim Arbeitgeber bei Zahlung  des klassischen normalen Bruttolohns aus?

In unserem Beispiel würden bei einer klassischen Zahlung über den Bruttolohn, damit der Arbeitnehmer dasselbe netto von 420 € jährlich zusätzlich erhält, Gesamtkosten von 1.100 € beim Arbeitgeber für das Jahr anfallen, wenn der Arbeitnehmer Vollzeit arbeitet und Steuerklasse 5 hat. Also 560 € mehr Kosten. Gegenüber der Variante mit Internetzuschuss sind das die doppelten Kosten. Der Arbeitnehmer hat bei der klassischen Zahlung als Bruttolohn die Abzüge für die Sozialversicherung und die Lohnsteuer und der Arbeitgeber muss zusätzlich noch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung tragen. Daher steigen die Kosten so stark an, damit derselbe Nettobetrag beim Arbeitnehmer ankommt.

Können geringfügig Beschäftigte/Aushilfen/Minijobber den Zuschuss zur Internetnutzung erhalten?

Der Internetzuschuss kann auch an geringfügig Beschäftigte (Minijobber) bezahlt werden. Geringfügig Beschäftigte werden oft auch als Aushilfen oder Minijobber bezeichnet. Der Vorteil besteht darin, dass diese neben dem maximal zahlbaren monatlichen Lohn von 520 € (ab 10/2022 bzw. 450 € monatlich) den Internetzuschuss zusätzlich erhalten können.

Kann der Zuschuss zur Internetnutzung mit anderen Möglichkeiten der Nettolohnoptimierung (mehr Netto vom Brutto) eingesetzt werden?

Der Zuschuss kann auch neben anderen Maßnahmen der Entgeltoptimierung /Nettolohnoptimierung des Lohnes gezahlt werden. Weitere Möglichkeiten stelle ich in anderen Beiträgen vor.

Was gibt es noch Wichtiges zum Zuschuss zur Internetnutzung?

Oft sind Arbeitnehmer mit Steuerklasse 5 nur bereit die Arbeitszeit auszudehnen, wenn ein bisschen mehr Netto ankommt. Durch den Internetzuschuss können Sie dem Arbeitnehmer einen Anreiz bieten.

Der Internetzuschuss ist noch nicht so bekannt und wird seltener eingesetzt. Wir empfehlen unseren Mandanten, bei Neueinstellungen und Gehaltserhöhungen den Internetzuschuss bei der Zusammensetzung des Gehaltes gleich zu berücksichtigen.

Ist der Arbeitgeber verpflichtet den Zuschuss zur Internetnutzung zwingend zu zahlen?

Soweit der Arbeitgeber nicht nach Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag verpflichtet ist den Zuschuss zu zahlen, kann er ablehnen, den Zuschuss zu zahlen. Der Arbeitgeber kann frei entscheiden, ob er den Zuschuss an den Arbeitnehmer zahlt oder nicht. D.h. es ist für den Arbeitgeber freiwillig, nicht verpflichtend.

Homeoffice spielt bei der Beurteilung der Sache überhaupt keine Rolle.

Zusammenfassung durch den Zuschuss zur Internetnutzung den Arbeitnehmern mehr Nettolohn zahlen

Arbeitgeber können Ihren Arbeitnehmern einen Zuschuss zur privaten Internetnutzung des Arbeitnehmers zahlen. Der große Vorteil für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber besteht darin, dass keine Sozialversicherungsbeiträge auf den Zuschuss zu zahlen sind und der Arbeitnehmer spart die Lohnsteuer. Der Arbeitnehmer erhält den Lohn daher Brutto wie Netto ohne Abzüge. Es spielt dabei keine Rolle, wie der Arbeitnehmer das Internet nutzt.

☞ Der Zuschuss muss zusätzlich zum bisher geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Eine Umwandlung des bisherigen Lohnes ist leider nicht möglich. Also z. B. statt der nächsten Gehaltserhöhung zusätzlich die Zahlung des Internetzuschusses vorschlagen.

☞ Als Zuschuss kann bis zu 50 € im Monat gezahlt werden.
☞ Für den Internetzuschuss muss der Arbeitgeber pauschal 25 % Lohnsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zahlen.

Nutzen Sie die legale Möglichkeit, Ihren Arbeitnehmern mehr Netto zukommen zu lassen. Ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen freuen sich über einen höheren Nettolohn. Gleichzeitig stärken Sie damit in Zeiten des Fachkräftemangels die Zufriedenheit Ihrer Arbeitnehmer.

Als Arbeitnehmer vereinbaren Sie mit Ihrem Arbeitgeber statt der nächsten Gehaltserhöhung zusätzlich die Zahlung des Internetzuschusses und Sie erhalten mehr Netto.

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Viel Spaß bei der Lohnoptimierung.

Ihre Sabine Banse-Funke
Diplom-Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin
Fachberaterin im Gesundheitswesen H:G/metax

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