Wie Ihre Arbeitnehmer durch die Überlassung des Computers vom Arbeitgeber mehr Nettolohn bekommen und gleichzeitig Kosten gesenkt werden (Nettolohnoptimierung – mehr Netto vom Brutto)

 In Newsblog

Nutzen Sie einen Computer? Computer sind aus unserem modernen Leben, z.B. für Ausbildung oder Freizeitaktivitäten, nicht mehr wegzudenken. Als Arbeitgeber haben Sie die Möglichkeit Ihrem Mitarbeiter oder Ihrer Mitarbeiterin einen Computer ohne zusätzliche Kosten zu überlassen. Wir stellen die Voraussetzungen der Überlassung des Computers dar.

Was fällt alles unter die Überlassung des Computers vom Arbeitgeber und ist eine betriebliche Nutzung erforderlich?

Als Arbeitgeber können Sie Ihren Arbeitnehmern einen Computer, einen Laptop, Notebook oder Tablet einschließlich Software und Zubehör zur privaten Nutzung zur Verfügung stellen. Eine betriebliche Nutzung ist nicht erforderlich.

Wer ist Eigentümer des überlassenen Computers?

Der Kauf muss über den Arbeitgeber erfolgen. Somit ist der Arbeitgeber Eigentümer des Computers. Der Computer wird dem Arbeitnehmer nur überlassen und nicht geschenkt. Das ist insoweit wichtig, da eine Schenkung bzw. unentgeltliche Übereignung anders zu behandeln wäre. Diese Variante finden Sie hier.

Worin liegt der Vorteil der Überlassung des Computers vom Arbeitgeber?

Die Überlassung ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei für den Mitarbeiter. Auch der Arbeitgeber hat neben den Anschaffungskosten von beispielsweise 900 € keine zusätzlichen Kosten. Der Arbeitnehmer hat durch die Computerüberlassung keine Abzüge und einen Vorteil von 900 € netto.

Gegenüber einer regulären Bruttolohnzahlung von 900 € spart der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge von jeweils 180 €. Der Arbeitnehmer spart zusätzlich die Lohnsteuer auf 900 Brutto. Bei 10 Arbeitnehmern wäre das eine Ersparnis von 1.800 € für den Arbeitgeber.

Damit ein Arbeitnehmer mit Steuerklasse 5 im Jahr 900 € netto zusätzlich mehr zur Verfügung hat, müsste der Arbeitgeber ca. 2.400 € aufwenden. Das sind 1.500 mehr gegenüber der Computerüberlassung.

Was ist noch wichtig bei der Überlassung des Computers vom Arbeitgeber?

Zu Beginn einer Beschäftigung ist die Barlohnumwandlung möglich, soweit nicht andere Gründe, wie zum Beispiel Tarifvertrag, Mindestlohn, Betriebsvereinbarung, der Arbeitsvertrag oder arbeitsrechtliche Gründe dem entgegenstehen.

In einem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis muss die Überlassung des Computers zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Arbeitsentgelt erfolgen. Wir empfehlen unseren Mandanten, bei einer Lohnerhöhung die Vorteile mit einzubauen.

Kann der Computer auch geringfügig Beschäftigten/Aushilfen/Minijobbern überlassen werden?

Einen Computer können Sie auch einem geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer überlassen, auch wenn die 520 € monatlich (ab 10/2022 bzw. 450 € monatlich bis 9/2022) bereits ausgeschöpft sind. Geringfügig Beschäftigte werden oft auch als Aushilfe oder Minijobber bezeichnet.

Kann der Computer überlassen werden neben anderen Möglichkeiten der Nettolohnoptimierung?

Die Überlassung des Computers oder Tabletts kann neben anderen Möglichkeiten der Nettolohnoptimierung (mehr Netto vom Brutto) eingesetzt werden. Weitere Möglichkeiten der Nettolohnoptimierung stellen wir Ihnen in anderen Folgen vor.

Zusammenfassung der Vorteile der Computerüberlassung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Erfreuen Sie Ihre Arbeitnehmer, indem Sie ihnen einen Computer überlassen und gleichzeitig Ihre Kosten senken. Der Arbeitnehmer spart den finanziellen Aufwand beim Kauf eines Computers.

Auch als Arbeitnehmer können Sie bei einer Lohnerhöhung dem Arbeitgeber vorschlagen, anstatt der Erhöhung des Bruttolohns einen Computer vom Arbeitgeber gestellt zu bekommen. Dadurch können Sie als Arbeitnehmer profitieren und erhalten den Vorteil Netto wie Brutto ohne Abzüge (Nettolohnoptimierung).

Übereignung von PCs, Computer, Datenverarbeitungsgeräte und Zubehör vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber kann von selbst ihm angeschaffte PCs, Computer, Datenverarbeitungsgeräte und Zubehör dem Arbeitnehmer übereignen oder verbilligt übertragen, soweit diese zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden (kein Lohnverzicht, keine Lohnumwandlung). Der Arbeitgeber zahlt dafür eine Pauschalsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Der Arbeitnehmer erhält diese Brutto wie Netto (Nettolohnoptimierung).

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Ihre Sabine Banse-Funke
Diplom-Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin
Fachberaterin im Gesundheitswesen H:G/metax

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