Meldungen an klinische Krebsregister sind von der Umsatzsteuer befreit

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Die „Metax-News“ – Januar 2017

Vergütungen, die Ärzte für Tumormeldungen an Krebsregister erhalten, sind nicht pauschal umsatzsteuerpflichtig. Entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzhofes von Ende 2015 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert und differenziert danach, ob es sich um Mitteilungen an ein klinisches oder ein epidemiologisches Krebsregister handelt. Bei Meldungen eines Arztes, „zB an das epidemiologische Krebsregister, die in der reinen Dokumentation erfolgter Behandlungen bestehen“, liege keine steuerbefreite Heilbehandlung vor. „Steuerfrei sind dagegen Meldungen, zB an das klinische Krebsregister, bei denen nach der Auswertung der übermittelten Daten eine patientenindividuelle Rückmeldung an den Arzt erfolgt und hierdurch weitere im Einzelfall erforderliche Behandlungsmaßnahmen getroffen werden können“, heißt es in einem Schreiben des BMF.