„Metax-News“ Oktober 2017
Krankheitskosten, die Privatversicherte zahlen, um in den Genuss von Beitragsrückerstattungen zu kommen, können steuerlich nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Nach dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg sind solche Ausgaben nur berücksichtigungsfähig, wenn sie geleistet werden, um einen Versicherungsschutz zu erhalten. Dies sei aber bei Zahlungen, die nur zu dem Zweck erfolgen, eine Beitragsrückerstattung zu bekommen, nicht der Fall, so die Richter.