Palliativmediziner im Netzwerk arbeitet selbstständig

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"Metax-News" August 2019

„Metax-News“ August 2019

Ein Arzt, der in einem Netzwerk für Palliativversorgung aufgrund eines Kooperationsvertrages arbeitet, kann als Selbstständiger eingestuft werden, wenn die Umstände des Einzelfalls dies zulassen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Bayern betont. Die Deutsche Rentenversicherung hatte den Palliativmediziner als Angestellten einstufen wollen, u.a. mit dem Argument, dass er sein Honorar nicht durch Abrechnung mit den Kassen, sondern als Stundenlohn erhalte. Dagegen hielt das LSG, dass sich das unternehmerische Risiko des Arztes schon daraus ergebe, dass er die teure Fortbildung zum Palliativmediziner selbst gezahlt hat.