Praxisräume ersetzen nicht immer das häusliche Arbeitszimmer

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"Metax-News" Mai 2017

„Metax-News“ Mai 2017

Nur weil in der Praxis ein Schreibtisch steht, heißt das für Freiberufler nicht, dass sie nicht auch ein Arbeitszimmer zuhause steuerlich geltend machen können. Ein Logopäde hatte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) mit seiner Klage auf Anerkennung eines häuslichen Büroraumes jedenfalls Erfolg. Er erledigte seine Büroarbeiten daheim, da die Praxisräume vorwiegend von den Angestellten genutzt wurden. Aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall gestattete der BFH dem Logopäden, die Kosten für den heimischen Arbeitsplatz abzuziehen. Wegen der Nutzung der Praxisräume durch die Mitarbeiter, der Vertraulichkeit der für die Bürotätigkeit erforderlichen Unterlagen und des Umfangs der Büro- und Verwaltungstätigkeiten sei es für den Kläger unzumutbar, die Praxisräume als außerhäusliches Arbeitszimmer zu nutzen. Eine Ausnahme vom Abzugsverbot sei gegeben.