Rentner als Arbeitnehmer- Besonderheiten und vom Arbeitgeber häufig gestellte Fragen zur Beschäftigung von Rentnern (Teil 1)
In Zeiten des Arbeitskräftemangels werden Fachkräfte und Arbeitskräfte dringend gesucht. Für viele Rentner bietet eine Nebenbeschäftigung die Möglichkeit, ihr Einkommen aufzubessern. Als Steuerberater werden wir oft gefragt, welche Besonderheiten gibt es bei der Anstellung von Rentnern und wie sieht es mit den Arbeitgebernebenkosten und den Sozialversicherungsabzügen des Arbeitnehmers aus. Wir klären häufig gestellte Fragen von Arbeitgebern zur Beschäftigung der Rentner als Arbeitnehmer.
Wie hoch sind die Beitragsätze der Sozialversicherung in 2020 und was ist bei Hinzuverdienst des Rentners zu beachten?
Beiträge Sozialversicherung 2020
Wenn Rentner eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen kann sich dies auf die Sozialversicherungspflicht der einzelnen Versicherungszweige auswirken.
Die Sozialversicherungszweige sind Kranken- und Pflegeversicherung sowie Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Die Beiträge für 2020 betragen:
– Krankenversicherung 14,60 % + Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse
– Pflegeversicherung 3,05 % + Zusatzbeitrag für kinderlose Erwachsene ab dem 23. Lebensjahr
– Rentenversicherung 18,60 %
– Arbeitslosenversicherung 2,40 %
Die Beiträge der Sozialversicherung werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt.
Hinzuverdienst bei Rentnern als Arbeitnehmer
Vor Beschäftigungsaufnahme sollte geklärt werden, in welcher Höhe der Hinzuverdienst zur Rente max. möglich ist, ohne das der Hinzuverdienst die Rente entsprechend kürzt oder sogar unter Umständen entfallen lässt.
Weiterhin ist vor Beginn der Beschäftigung zu klären, welche Rente der Arbeitnehmer erhält.
Was ist die Regelaltersgrenze, eine Altersvollrente und eine Altersteilrente?
Zum Verständnis erkläre ich zunächst einige Begriffe.
Regelaltersgrenze
Die Regelaltersgrenze ist mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht für alle Versicherten ab dem Geburtsjahrgang 1964. Liegt das Geburtsdatum vor dem 01.01.1947, ist die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Für Versicherte der Geburtenjahrgänge 1947-1963 besteht eine Besonderheit. Hier erfolgt eine stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze.
Altersteilrente, Altersvollrente
Der Rentner hat die Wahlmöglichkeit, seine Rente als Altersteilrente oder als Altersvollrente auszahlen zu lassen. Die frei gewählte Teilrente muss mindestens 10 % und darf höchstens 99 % der Vollrente betragen. Bei einer Teilrente wird die Rente daher zunächst nicht in der vollen möglichen Höhe von der Rentenversicherung gezahlt. Teilrenten kommen derzeit noch nicht ganz so häufig vor, sind aber in den letzten Jahren mehr geworden.
Im Teil 1 beschäftigen wir uns mit den Rentnern vor Erreichen der Regelaltersgrenze und im Teil 2 nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Rentner als Arbeitnehmer mit Altersteilrente für langjährig Versicherte vor Erreichen der Regelaltersgrenze
Wenn der Arbeitnehmer eine Altersteilrente von der Deutschen Rentenversicherung bezieht, wirkt sich diese Rente nicht auf das Beschäftigungsverhältnis aus. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber die vollen Beiträge in allen Zweigen der Sozialversicherung tragen, da nur eine Teilrente vorliegt und die Regelaltersgrenze nicht erreicht ist.
Altersvollrente für langjährig Versicherte vor Erreichen der Regelaltersgrenze
Definition
Bei Erhalt der Altersvollrente für langjährig Versicherte handelt es sich um einen Rentner, der die Regelaltersgrenze der Deutschen Rentenversicherung noch nicht erreicht hat, aber durch die Anzahl der Arbeits- bzw. Beitragsjahre einen Anspruch auf Rente hat. Dies hat Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht des Angestellten.
Krankenversicherung
In der Krankenversicherung wird vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer nur noch der ermäßigte Beitragssatz zugrunde gelegt, da der Arbeitnehmer mit dem Erhalt der Rente keinen Anspruch auf Krankengeldbezug hat. Der ermäßigte Beitragssatz der Krankenversicherung beträgt 14,00 % + Zusatzbeitrag der gewählten Krankenkasse statt der 14,60 % + Zusatzbeitrag und ist damit geringer als der normale Beitragssatz. Der Arbeitgeber spart durch den ermäßigten Beitragssatz in der Krankenversicherung ebenfalls 0,30 % Arbeitgeberaufwendungen zur Krankenversicherung.
Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung
In allen andern Zweigen der Sozialversicherung (Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung) bleiben die Beiträge bei den normalen Beitragssätzen, da die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist.
Besonderheit Arbeitnehmer, die eine Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk erhalten
Bei Arbeitnehmern, die eine Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk beziehen, aber noch nicht die Regelaltersgrenze der Deutschen Rentenversicherung Bund erreicht haben, wird lediglich der Arbeitgeberanteil der Rentenversicherung an die Deutsche Rentenversicherung abgeführt. Für den Arbeitnehmer sind keine Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten. Der Arbeitnehmeranteil der Rentenversicherung entfällt. Für viele Arbeitgeber ist es unverständlich, den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung zahlen zu müssen und der Arbeitnehmer hat unter Umständen von der Zahlung keinen Vorteil mehr. Der Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung wird meist nicht mehr bei der Rente des Arbeitnehmers berücksichtigt, da der Arbeitnehmer schon Rente bezieht. Der Gesetzgeber will durch diese Regelung sicherstellen, dass der Rentner im Bereich der Rentenversicherung für den Arbeitgeber nicht günstiger gestellt ist und Rentner aus Kostengründen bevorzugt werden.
Welche Besonderheit gibt es bei der Versicherung eines Rentners in der privaten Krankenversicherung?
Soweit unabhängig von der Regelaltersgrenze eine Versicherung in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung besteht, erhält der Arbeitnehmer einen steuerfreien Zuschuss vom Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn ausgezahlt.
Rentner als Arbeitnehmer – Gibt es Besonderheiten, Entgeltfortzahlung, Urlaubsansprüchen oder Kündigungsfristen?
Auch wenn angestellte Rentner zu einer besonderen Personengruppe in der Gehaltsabrechnung zählen, sind sie dennoch Arbeitnehmer und haben somit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, Urlaubsanspruch und Kündigungsfristen.
Rentner als Arbeitnehmer – Zusammenfassung
Liebe Zuhörerinnen und Zuhörer, die Beschäftigung von Rentnern wirft oft viele Fragen beim Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf. Für die korrekte Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge des Rentners werden die Art der Rente und die Regelaltersgrenze des Rentners benötigt. Hierfür reicht der Blick auf den Rentenbescheid. Die Einstufung des Rentners kann sich ändern, wenn er von einer Teilrente in die Vollrente wechselt oder wenn er die Regelaltersgrenze erreicht. Im Teil 2 klären wir weitere häufig gestellte Fragen von Arbeitgebern zur Beschäftigung von Rentnern.
Sprechen Sie uns an, wenn Sie oder der angestellte Rentner Fragen haben!
Sollten Sie Fragen zum heutigen Thema oder zu Themen der vergangenen Podcast-Folgen haben, zögern Sie nicht, mit mir Kontakt aufzunehmen.
weitere Hinweise und Links sowie Link zu dem Beitrag zu den Rentnern nach Erreichen der Regelaltersgrenze
Hier geht es zum Teil 2 des Blogs zu den Rentnern nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
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Ihre Sabine Banse-Funke
Diplom-Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin
Fachberaterin im Gesundheitswesen H:G/metax
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