Rentner – Besonderheiten und vom Arbeitgeber häufig gestellte Fragen zur Beschäftigung von Rentnern als Arbeitnehmer (Teil 2)
Im Teil 1 unserer Folge zur Beschäftigung von Rentnern hatten wir bereits besprochen, wie hoch die Beiträge der Sozialversicherung in 2020 sind, was beim Hinzuverdienst des Rentners zu beachten ist, was eine Regelaltersgrenze, eine Altersvollrente und eine Altersteilrente sind. Wir hatten die Behandlung der Rentner für langjährig Versicherte vor Erreichen der Altersgrenze für Altersteilrente und Altersvollrente besprochen. Im Teil 2 setzen wir die Besonderheiten und häufig gestellten Fragen zur Beschäftigung von Rentnern als Arbeitnehmer fort und werden das Thema abschließen.
Heute schauen wir uns die angestellten Rentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze an. Hier geht es zum Teil 1 zu den Begriffserklärungen und zu den Rentnern vor Erreichen der Regelaltersrente hier.
Beschäftigung von Rentnern mit Altersteilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze
Arbeitslosenversicherung
Bezieht der Arbeitnehmer eine Altersteilrente und hat die Regelaltersgrenze bereits erreicht, wirkt sich diese Rente auf die Arbeitslosenversicherung aus. In diesem Fall fallen keine Beiträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Arbeitslosenversicherung an, da der Arbeitnehmer nicht mehr arbeitslos werden kann. Somit ist die Arbeitslosenversicherung beitragsfrei. Der Arbeitgeber spart daher den hälftigen Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung mit 50 % von 2,4 %, also 1,2 % Arbeitgeberanteil.
Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung
In der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung werden die vollen Beiträge an die Sozialversicherung gezahlt, da nur eine Teilrente vorliegt.
Beschäftigung von Rentnern als Arbeitnehmer – Rentner mit Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze
Bei Erhalt der Altersvollrente handelt es sich um einen Altersvollrentner. Hier ändert sich die Sozialversicherungspflicht in der Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung.
Krankenversicherung
In der Krankenversicherung wird auch hier der ermäßigte Beitragssatz zugrunde gelegt, da kein Anspruch mehr auf Krankengeld von der Krankenkasse besteht. Der Arbeitgeber spart einen Arbeitgeberanteil von 0,30 % gegenüber dem normalen Krankenversicherungsbeitrag.
Pflegeversicherung
In der Pflegeversicherung bleibt jedoch die volle Versicherungspflicht bestehen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlt jeweils den hälftigen Beitrag zur Pflegeversicherung.
Rentenversicherung
In der Rentenversicherung ist nur noch der Arbeitgeberanteil an die Deutsche Rentenversicherung zu entrichten. Da der Arbeitnehmer bereits die Regelaltersrente erhält, entfällt für den Arbeitnehmer der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung.
Arbeitslosenversicherung
In der Arbeitslosenversicherung ist weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer ein Beitrag zu entrichten. Der Regelaltersrentner hat nicht mehr die Möglichkeit, sich arbeitssuchend zu melden und damit entfällt der Beitrag auf beiden Seiten komplett. Der Arbeitgeber spart daher den hälftigen Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung mit 50 % von 2,4 %, also 1,2 % Arbeitgeberanteil.
Gibt es eine Besonderheit bei Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze durch den angestellten Rentner?
Wenn ein Rentner Arbeitnehmer ist, die gesetzliche Rente und einen Hinzuverdienst als Arbeitnehmer hat, werden von beiden Einkommen die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge einbehalten. Überschreiten diese zusammen pro Monat die Beitragsbemessungsgrenze für 2020 von insgesamt mehr als 4.687,50 € und liegt eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung vor, kann sich der Versicherte (Arbeitnehmer) auf Antrag die zu viel gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung erstatten lassen.
Gibt es Besonderheiten beim Aushilfslohn von geringfügig beschäftigten Rentnern (Minijobbern, Aushilfen)?
Krankenversicherung
Bei privat Krankenversicherten entfällt der Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung. Der Arbeitgeber spart dadurch 13,00 %.
Rentenversicherung
Arbeitnehmer – Rentner mit Altersvollrente, aber noch keine Regelaltersgrenze erreicht
Arbeitnehmer, die bereits Altersvollrente beziehen, aber noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht haben, sind grundsätzlich in der Rentenversicherung beitragspflichtig. Der Arbeitnehmeranteil beträgt 3,60 % bei geringfügig Beschäftigten. Der Arbeitnehmer hat hier die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu beantragen. Damit wäre der Arbeitnehmer in der Rentenversicherung beitragsfrei und es fallen keine Rentenversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer an. Dies würden wir in diesem Falle unseren Mandanten und dessen Arbeitnehmern empfehlen, da sich die Beitragszahlung nicht auf die Rentenhöhe auswirkt.
Arbeitnehmer – Rentner mit Altersvollrente und die Regelaltersgrenze erreicht
Bei Arbeitnehmern, die eine Altersvollrente beziehen und die Regelaltersgrenze erreicht haben, entfällt der Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 3,60 %. Der Arbeitnehmer ist somit in der Rentenversicherung für den Arbeitnehmerbeitrag beitragsfrei. Der Arbeitgeber zahlt jedoch einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15,00 %. Der Arbeitgeber hat keine Ersparnis, denn auch hier möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Rentner im Bereich der Rentenversicherung für den Arbeitgeber nicht günstiger ist und damit nicht der Rentner aus Kostengründen bevorzugt wird.
Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung
Die Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung sind grundsätzlich bei einer geringfügigen Beschäftigung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber beitragsfrei.
Wie werden angestellte Rentner mit Erwerbesminderungsrente, Hinterbliebenrente behandelt und welche Auswirkungen ergeben sich?
Wenn Arbeitnehmer eine Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente erhalten, hat es keine Auswirkungen auf die Versicherungspflicht in allen Zweigen. Das heißt, sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zahlen die vollen 50% Anteile für die Beiträge in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Wie werden angestellte Rentner mit Einnahmen aus privat versicherten Renten behandelt und welche Auswirkungen ergeben sich?
Desweitern haben auch private Rentenbezüge keine Auswirkungen auf das Beschäftigungsverhältnis. Allerdings können sich diese Einnahmen auf die Einkommensteuer auswirken.
Zusammenfassung zur Beschäftigung von Altersvollrentnern mit Regelaltersrente als Arbeitnehmer
Durch die Beschäftigung von Altersvollrentnern mit Regelaltersrente als Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber Kosten sparen und der Rentner hat geringere Abzüge für die Sozialversicherung. Ein Vorteil für beide Seiten!
☞ Es ändert sich die Sozialversicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
☞ In der Krankenversicherung wird der ermäßigte Beitragssatz zugrunde gelegt. Der Arbeitgeber spart einen Arbeitgeberanteil von 0,30 % gegenüber dem normalen Beitrag.
☞ In der Rentenversicherung ist nur noch der Arbeitgeberanteil an die Deutsche Rentenversicherung zu entrichten. Da der Arbeitnehmer bereits die Regelaltersrente erhält, entfällt der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung.
☞ In der Arbeitslosenversicherung ist weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer ein Beitrag zu entrichten. Der Arbeitgeber spart den hälftigen Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung mit 50%, also 1,2% Arbeitgeberanteil.
Fazit zur Beschäftigung von Rentnern als Arbeitnehmer
Liebe Zuhörerinnen und Zuhörer, die Beschäftigung von Rentnern wirft oft viele Fragen beim Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf. Für die korrekte Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge des Rentners werden die Art der Rente und die Regelaltersgrenze des Rentners benötigt. Hierfür reicht der Blick auf den Rentenbescheid. Die Einstufung des Rentners kann sich ändern, wenn er von einer Teilrente in die Vollrente wechselt oder wenn er die Regelaltersgrenze erreicht.
Sprechen Sie uns an, wenn Sie oder der angestellte Rentner Fragen haben.
Sollten Sie Fragen zum heutigen Thema oder zu Themen der vergangenen Podcast-Folgen haben, zögern Sie nicht, mit mir Kontakt aufzunehmen.
weitere Hinweise und Links sowie Link zu dem Teil 1 des Beitrags zu den Rentnern vor Erreichen der Regelaltersgrenze
Hier geht es zum Teil 1 des Beitrags zu den Rentnern vor Erreichen der Regelaltersgrenze.
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Ihre Sabine Banse-Funke Diplom-Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin Fachberaterin im Gesundheitswesen H:G/metax |
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