Schenken: Übertragung des Familienheims (Eigenheim) auf den Ehegatten zu Lebzeiten, um einfach Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer zu sparen

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In unserer letzten Folge hatten wir bereits das Vererben des Familienheims vom Ehegatten auf den überlebenden Ehegatten thematisiert. Wir haben besprochen, was ein selbst genutztes Familienheim ist, welche Steuerbefreiungen es für die geerbte Immobilie gibt und für welche Flächen die Steuerbefreiung gewährt wird. Wir haben uns auch angesehen, wie das Familienheim im Todesfall beim überlebenden Ehegatten steuerlich behandelt wird, haben die Behaltefristen für den überlebenden Ehegatten, die Behandlung etwaiger auf dem vererbten Eigenheim lastenden Schulden und weitere Besonderheiten der Steuerbefreiung angesprochen. Die Links zu den Folgen haben wir beigefügt. In der heutigen Folge schauen wir uns die Übertragung des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Familienheims zu Lebzeiten auf den Ehegatten an und besprechen, welche steuerlich optimalen Gestaltungen im Zusammenhang mit der Übertragung des Familienheims möglich sind. In der Praxis kann durch die Übertragung des selbst genutzten Eigenheims oder der selbst genutzten Eigentumswohnung auf den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner zu Lebzeiten, sehr viel Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer gespart werden.

Folge 21 – Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer – Steuern einfach sparen beim Erben und Schenken durch Ausnutzen der Steuerfreibeträge für das Erbe, die Erbschaft und Schenkung

Folge 22 – Erbschaft/Schenkung – Steuern sparen beim Erben und Schenken durch Verteilung des Vermögens auf die Eheleute (Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer)

Folge 23 – Erben: steuerfreie Übertragung des Familienheims (Eigenheim) im Erbfall auf den überlebenden Ehegatten und leicht Erbschaftsteuer sparen

Inhalt

Was ist ein selbst genutztes Familienheim und wofür wird die Steuerbefreiung gewährt?

Die Regelungen entsprechen im Wesentlichen denen, die für die Steuerbefreiung bei Erwerben des selbst genutzten Familienheims von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten gelten. Die Steuerbefreiung für das selbst genutzte Familienheim wird für die selbst genutzte Eigentumswohnung oder das selbst genutzte Haus oder einen Anteil daran gewährt. Für Ferienwohnungen, Wochenendwohnungen oder Zweitwohnungen kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch genommen werden. Das Eigenheim muss sich in Deutschland oder in der EU befinden.

Gilt die Steuerbefreiung auch für Flächen, die nicht selbst zu Wohnzwecken genutzt werden?

Hier gilt dieselbe Regelung, wie im Fall des Erwerbs des Familienheims von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten. Lediglich der selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzte Teil kann steuerfrei geschenkt werden. Bezüglich der Nutzung für andere Einkunftsarten und der unentgeltlichen Nutzung verweise ich vertiefend auf die vorangegangene Podcast-Episode. Den Link habe ich hier beigefügt.

Welche Voraussetzungen gibt es für die Übertragung des Familienheims (Eigenheims) zu Lebzeiten auf den Ehegatten?

Die Schenkung eines Grundstücks oder Grundstücksteils erfolgt durch einen Vertrag, der notariell beurkundet werden muss.

Die Wohnung bzw. das Eigenheim muss von beiden Ehegatten gemeinsam zu Wohnzwecken selbst genutzt werden. Die Wohnung muss der Mittelpunkt des familiären Lebens sein.

Welche steuerlichen Vorteile entstehen durch die Steuerbefreiung für die Übertragung des Familienheims?

Erfolgt die Übertragung des Familienheims (Eigenheim) von einem Ehegatten auf den anderen Ehegatten zu Lebzeiten im Wege der Schenkung, ist dieser Vorgang komplett schenkungsteuerfrei. Dabei ist es unerheblich, wie groß das selbst genutzte Eigenheim ist. Die Steuerbefreiung ist wertmäßig nicht begrenzt. Entscheidend ist für die Steuerbefreiung nur, dass die Fläche selbst genutzt wird. Es ist daher möglich, auch ein großes zu eigenen Wohnzwecken genutztes Zweifamilienhaus, was zum Beispiel einen Wert von 2 Millionen Euro hat, komplett ohne Haltefristen schenkungsteuerfrei auf den Ehegatten durch Schenkung zu übertragen.

Gibt es eine Begrenzung bei der Größe der Wohnfläche oder Behaltefristen für die Übertragung des Familienheims?

Die Größe der selbstgenutzten Wohnfläche spielt keine Rolle. Es gibt im Zusammenhang mit Schenkungen auch keine Behaltefristen zu beachten, d.h. die Steuerbefreiung ist nicht davon abhängig, wie lange der Ehegatte das Familienheim im Besitz hat und wie lange er es selbst nutzt.

Kann die Steuerbefreiung für die Übertragung des Familienheims mehrfach in Anspruch genommen werden?

Die Steuerbefreiung kann auch mehrfach im Leben der Ehegatten ausgenutzt werden, insbesondere nach einem Umzug in ein neues Haus. Wurde das erste Familienheim bereits zu Lebzeiten schenkungsteuerfrei auf den Ehegatten übertragen, kann die Steuerbefreiung für die Übertragung des neu bezogenen zweiten Familienheims auf den Ehegatten erneut genutzt werden.

Bei mehrfacher Inanspruchnahme der Steuerbefreiung kontrolliert die Finanzverwaltung lediglich, dass kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorliegt.

Welche Fälle fallen noch unter die Steuerbefreiung der Übertragung des Familienheims auf den Ehegatten zu Lebzeiten?

Unter die Steuerbefreiung fällt auch der Kauf oder die Herstellung eines Eigenheims für den Ehegatten, soweit die finanziellen Mittel dafür ganz oder teilweise vom anderen, zuwendenden Ehegatten stammen.

Muss bei einer Übertragung des Eigenheims zu Lebzeiten auf den Ehegatten auch eine Schenkungsteuererklärung abgegeben werden?

In der Praxis kann es vorkommen, dass die Finanzverwaltung trotz der Steuerbefreiung eine Schenkungsteuererklärung für die Übertragung des Eigenheimes anfordert. Die Finanzverwaltung bleibt hier oft hartnäckig und besteht auf die Abgabe der Schenkungsteuererklärung. Hintergrund ist vermutlich, dass die Finanzverwaltung Fälle des Missbrauches ermitteln will und auch für Statistikzwecke vermutlich finanzamtsintern festhalten möchte, wie viel Vermögen steuerfrei aufgrund der entsprechenden Gesetzesnorm übertragen wurde. Gibt die Schenkungsteuererklärung keinen Grund zur Beanstandung, wird dann auch ein entsprechender Schenkungsteuerbescheid mit 0 Euro Schenkungsteuer erlassen.

Welche Besonderheiten sind zu beachten, wenn die Übertragung kurzfristig vor dem Todesfall des Ehegatten stattfindet?

In der Praxis kommt es vor, dass ein Ehegatte schwer erkrankt. Damit die Steuerbefreiung bei Übertragung des selbstgenutzten Eigenheims zu Lebzeiten auf den anderen Ehegatten noch greift, muss die Übertragung noch vor dem Todesfall des anderen Ehegatten im Grundbuch eingetragen sein. Es reicht nicht aus, dass lediglich vom Notar die Schenkung beurkundet wurde. Die Eintragung im Grundbuch ist zwingende Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Ist die Eintragung im Grundbuch noch nicht erfolgt, wird im Todesfall lediglich ein Anspruch auf Übertragung bzw. Verschaffung des selbstgenutzten Eigenheims vererbt. Dieser wird mit dem Verkehrswert, steuerlich genannt gemeiner Wert, bei der Erbschaftsteuer berücksichtigt. Die Steuerbefreiung für die Übertragung des Eigenheimes greift für den bloßen Anspruch auf die Übertragung bzw. Verschaffung leider nicht.

Fallen auch Darlehenstilgungen, Erhaltungsaufwendungen, Reparaturen und Renovierungsaufwendungen unter diese Steuerbefreiung?

Die Steuerbefreiung der Übertragung des Familienheims zu Lebzeiten greift auch für die Übernahme von Verpflichtungen und Schulden im Zusammenhang mit dem Familienheim für die Anschaffung, Herstellung oder nachträglichen Herstellungsaufwand, Erhaltungsaufwand und Reparaturen. Die Steuerbefreiung wird gewährt, wenn gemeinsame Verpflichtungen ganz oder teilweise nur von einem Ehegatten bezahlt werden oder wenn das Eigenheim ganz oder teilweise dem anderen Ehegatten gehört. Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Familienheim sind beispielsweise die Übernahme von Darlehenstilgungen, Darlehensschulden für das Familienheim, die Bezahlung von Baurechnungen und Reparaturen für das Familienheim. Die Steuerbefreiung gilt auch für die Übernahme von Erhaltungsaufwendungen und Renovierungsaufwendungen für das selbst genutzte Eigenheim.

Kann die schenkungsweise Übertragung zu Lebezeiten auf den Ehegatten auch unter Vorbehalt des Nießbrauches oder des Wohnrechtes erfolgen?

Eine Übertragung mit Vorbehalt des Nießbrauches oder des Wohnrechtes ist möglich und nicht schädlich, soweit die anderen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die Schenkung erfolgt durch einen notariell beurkundeten Vertrag, die Wohnung muss von beiden Ehegatten gemeinsam zu Wohnzwecken selbst genutzt werden und muss der Mittelpunkt des familiären Lebens sein.

Beispiel-Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer sparen durch Übertragung des Familienheims (Eigenheims) zu Lebzeiten auf den Ehegatten durch steuerliche Gestaltung

Zur Verdeutlichung betrachten wir ein Beispiel eines Ehepaares, bei dem ein Ehegatte schwer erkrankt ist.

Ausgangssachverhalt des Beispiels

Der erkrankte Ehegatte besitzt ein Eigenheim im steuerlichen Wert von 1 Million Euro, das er mit dem Ehegatten zu eigenen Wohnzwecken bewohnt. Mit dem Tod des Ehegatten erbt der überlebende Ehegatte das Objekt laut Testament und nutzt es weiter zu eigenen Wohnzwecken. Das Kind des Paares hat laut Testament ebenfalls Vermögen erhalten. Pflichtteilsansprüche soll es vorliegend nicht geben. Da das Kind sehr weit von den Eltern entfernt lebt und diese Entfernung regelmäßige Besuche des überlebenden Ehegatten nicht erlaubt, entscheidet sich der überlebende Ehegatte 5 Jahre nach dem Tod des Erblassers, seiner Einsamkeit zu entfliehen und zu seinem Kind zu ziehen.

steuerliche Beurteilung des Ausgangssachverhaltes

Das selbst genutzte Familienheim wurde im Todesfall erbschaftsteuerfrei übertragen, da das Objekt zunächst weiterhin vollständig selbst vom überlebenden Ehegatten bewohnt wurde. Mit dem Umzug des überlebenden Ehegatten findet nun jedoch die Nachversteuerung des Familienheimes statt. Infolge des Auszugs wurde die 10-jährige Behaltefrist schädlich verletzt. Es kommt rückwirkend zum Ansatz des steuerlichen Werts von 1 Million Euro für Zwecke der Ermittlung der Erbschaftsteuer. Der bereits erlassene Erbschaftsteuerbescheid wird geändert. Die Steuerfreibeträge waren annahmegemäß bereits ausgeschöpft und es wurde so viel Vermögen geerbt, dass der steuerpflichtige Erwerb einschließlich des Familieneigenheims dem Steuertarif von 19 % Erbschaftssteuer unterfällt. Aufgrund des nachträglichen Wegfalls der Steuerbefreiung fällt zusätzliche Erbschaftsteuer von 190.000 Euro an.

Steuerliche Optimierung des Beispiels durch die Übertragung des Familienheims auf den Ehegatten zu Lebzeiten

Dasselbe Beispiel schauen wir uns jetzt nochmals steuerlich optimiert an.

Derselbe Sachverhalt wie im Ausgangsbeispiel. Aufgrund der Erkrankung des Ehegatten wird das Familienheim noch zu Lebzeiten auf den anderen Ehegatten übertragen. Die Umschreibung im Grundbuch ist erfolgt. Die Übertragung des Eigenheims zu Lebzeiten auf den Ehegatten kann schenkungsteuerfrei erfolgen und ist an keine Behaltefristen geknüpft. Der Umzug des überlebenden Ehegatten zu seinem Kind hat daher keine steuerliche Auswirkung mehr. Anders als bei der Steuerbefreiung bei Erwerben von Todes wegen, gelten für die Steuerbefreiung für Übertragungen zu Lebzeiten im Wege der Schenkung weder eine Behaltefrist noch der Nachversteuerungsvorbehalt.

In unserem abgewandelten Beispiel wurde daher durch die frühzeitige Übertragung auf den Ehegatten noch zu Lebzeiten 190.000 Euro Erbschaftsteuer gespart.

Angleichung des Vermögens der Ehegatten durch Ausnutzung der Steuerbefreiung für die schenkweise Übertragung des Familienheims (Eigenheims)

Die Steuerbefreiung des Eigenheims für Schenkungen zu Lebzeiten kann auch genutzt werden, um eine ungleichmäßige Vermögensverteilung der Ehegatten anzugleichen. Die Übertragung des Eigenheims zu Lebzeiten auf den Ehegatten wird aufgrund der Steuerbefreiung nicht auf den Steuerfreibetrag des Ehegatten von 500.000 Euro angerechnet. Dieser steht für Schenkungen unter den Ehegatten dann zusätzlich zur Verfügung.

In den beiden vorangegangenen Folgen unseres Podcasts hatten wir dargestellt, wie durch geschickte frühzeitige Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge die Steuerfreibeträge bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer alle 10 Jahre durch vorgezogene Schenkungen ausgeschöpft werden können. Bei ungleicher Verteilung des Vermögens zwischen den Ehegatten kann durch vorgezogene Schenkungen zwischen den Ehegatten erreicht werden, dass bei späteren Erbfällen jedes Kind eine bessere Ausnutzung seiner Steuerfreibeträge erreichen kann. Unter Umständen kann auch der anzuwendende Steuersatz auf den restlichen steuerpflichtigen Erwerb gedrückt werden. Dadurch lässt sich leicht und einfach weitere Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer sparen.

Zusammenfassung der steuerlichen Vorteile der Übertragung des Familienheims (Eigenheims) zu Lebzeiten auf den Ehegatten

Der Gesetzgeber hat für die Übertragung des selbst zu Wohnzwecken genutzten Familienheims auf den Ehegatten zu Lebzeiten eine Steuerbefreiung geschaffen.

Nach einer Übertragung des Familienheims zu Lebzeiten auf den Ehegatten, muss der begünstigte Ehegatte das Familienheim nicht selbst mindestens 10 Jahre als Eigentümer zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Der überlebende Ehegatte ist frei in seiner Entscheidung, das Objekt zu verkaufen, zu vermieten oder unter Vorbehalt des Nießbrauchs oder unter Vorbehalt des Wohnrechtes zu übertragen. Es steht ihm auch frei, jederzeit aus dem Objekt ohne steuerliche Konsequenzen auszuziehen. Es gibt keinen Nachversteuerungsvorbehalt beim Auszug. In der Praxis kommt es häufiger vor, dass bei der Steuerbefreiung bei Erwerben von Todes wegen für das selbstgenutzte Familienheim die 10-Jahresfrist der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken als Eigentümer nicht eingehalten wird oder werden kann und es dadurch zu hohen Erbschaftsteuernachzahlungen kommt. Durch geschickte frühzeitige Gestaltung und Übertragung des Familienheims zu Lebzeiten auf den Ehegatten lassen sich daher leicht, einfach, und vor allem sicher, Steuern sparen.

weitere Hinweis und Links

Weitere Steuertipps und Informationen zur Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer finden Sie hier.

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Ihre Sabine Banse-Funke
Diplom-Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin
Fachberaterin im Gesundheitswesen H:G/metax

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