Schriftlicher Weiterbildungsplan kann hilfreich sein

 In News für Heilberufler
"Metax-News" Juli 2017

„Metax-News“ Juli 2017

Wer befristet einen Arzt zur Weiterbildung einstellt, sollte bei Vertragsschluss vorsichtshalber einen Weiterbildungsplan erstellen. Grund dafür ist ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, in dem die Richter zwar betonen, dass ein schriftlicher detaillierter Weiterbildungsplan nicht notwendig ist, um im Falle eines Streites um die Befristung des Arbeitsverhältnisses darlegen zu können, dass „die beabsichtigte Weiterbildung die Beschäftigung des Arztes prägt“ und damit ein rechtfertigender Grund für die zeitliche Begrenzung vorliegt. Gleichzeitig fordert das Gericht aber auch, dass Arbeitgeber in der Lage sein müssen, wenigstens „grob umrissen“ darzustellen, welche erforderlichen Weiterbildungsinhalte in welchem zeitlichen Rahmen während des Arbeitsverhältnisses vermittelt werden sollten. Wer auf Nummer sicher gehen will, hält dies also lieber gleich schriftlich fest.