„Metax-News“ Februar 2019
Die Kosten für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethode können auch dann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn dem Finanzamt zum Nachweis der Erforderlichkeit nur eine kurze Stellungnahme des Amtsarztes vorgelegt wird. Ein ausführliches Gutachten sei nicht nötig, urteilte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz rechtskräftig. Es argumentierte, dass bei der Erforderlichkeit der Behandlung auch eine Bescheinigung des MDK genüge. An das „Gutachten“ eines Amtsarztes dürften daher keine höheren Anforderungen gestellt werden.