Steueränderung – 10 vorteilhafte Änderungen 2023, 6 Änderung 2024 um Steuern zu sparen

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Es gibt einige steuerliche Änderungen (Steueränderung) und neue Möglichkeiten für 2023 und 2024 Steuern zu sparen:

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Steueränderungen 2024

Neu bzw. geändert sind für 2024 folgendes:

Grundfreibetrag

🔹 Der Grundfreibetrag steigt von 10.908 € (für 2023) auf 11.604 € in 2024 (Eheleute 23.208).

Kinderfreibeträge, Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf

🔹 Der Freibetrag pro Elternteil und Kind beträgt für 2024:

Kinderfreibetrag:

Betreuungs-, Erziehungs-  Ausbildungsbedarf:

Summe beider Freibeträge:

3.192 € (beide Elternteile 6.384 €)

1.464 € (beide Elternteile 2.928 €)

4.656 € (beide Elternteile 9.312 €)

 

 

Unterhaltsfreibetrag

🔹 Der Unterhaltsfreibetrag für die Unterstützung bedürftiger Personen steigt von 10.908 € in 2023 auf 11.604 € in 2024. Achtung:  Die Einkünfte der unterhaltenden Person werden angerechnet und mindern den absetzbaren Betrag. 924 € der Einkünfte der unterstützten Person werden nicht angerechnet.

Umzugskosten

🔹 Die Pauschale für beruflich veranlasste Umzugskosten erhöht sich ab März 2024 auf 964 € und für jede weitere Person, die mitumzieht auf 643 €. Diese Beträge können für beruflich veranlasste Umzüge auch vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer steuerfrei erstattet werden.

Mindestlohn

🔹 Der Mindestlohn pro Stunde erhöht sich von 12 € auf 12,41 in 2024. Ab 1.1.2025 beträgt er 12,82 €.

Verdienstgrenze Minijob

🔹 Die Verdienstgrenze für den Minijob (Aushilfslohn) steigt von monatlich 520 € in 2023 auf 538 € in 2024.

Steueränderungen 2023

Steueränderung Nr. 1 Homeoffice-Pauschale

🔹 Homeoffice-Pauschale (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG): Diese wurde betragsmäßig von 5 € auf 6 € pro Tag, die Anzahl der maximalen Tage wurde von 120 Tage auf max. 210 Tage erhöht. In der Summe sind dann maximal pro Jahr 1.260 € abzugsfähig (vorher bis 2022 maximal 600 €). Die zeitliche Befristung wurde aufgehoben.

Steueränderung Nr. 2 Arbeitszimmer

🔹 Häusliches Arbeitszimmer: Es wird eine Jahrespauschale von 1.260 € gewährt, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (bis 2022 maximal 1.250 € mit Nachweis der Kosten). Der Nachweis der tatsächlichen Kosten ab 2023 entfällt. Ggfs. wird die Pauschale monatlich anteilig berücksichtigt. Die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten sind nur noch vollständig abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist.

Steueränderung Nr. 3 Basis-Altersvorsorgebeiträge

🔹 Die Beiträge zur gesetzliche Rentenversicherung, zu Versorgungswerken, zu landwirtschaftlichen Alterskassen, zur Rürup-Rente (sogenannte Basis-Altersvorsorgebeiträge) sind vollständig zu 100 % ab 2023 abzugsfähig (2022 nur 94%).

Steueränderung Nr. 4 Ausbildungsfreibetrag

🔹 Der jährliche Ausbildungsfreibetrag für volljährige auswärtig untergebrachte steuerlich zu berücksichtigende Kinder in Berufsausbildung wurde auf 1.200 € erhöht (vorher bis 2022 924 €).

Steueränderung Nr. 5  Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

🔹 Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) wurde von 4.008 € auf 4.260 € erhöht. Weiterhin gibt es wie bisher 240 € Zuschlag für jedes weitere zusätzliche Kind.

Steueränderung Nr. 6 Gebäudeabschreibung von 3 %

🔹 Für Gebäude, die Wohnzwecken dienen und die nach dem 31.12. 2022 fertig gestellt werden, wurde eine Abschreibung von 3% eingeführt (vorher 2%).

Steueränderung Nr. 7 Arbeitnehmer-Pauschbetrag

🔹 Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde von 1.200 € auf 1.230 € pro Jahr erhöht (§ 9a Nr. 1 EStG).

Steueränderung Nr. 8 Sparer-Freibetrag

🔹 Der Sparer-Freibetrag wurde auf 1.000 € bzw. 2.000 € bei Ehegatten erhöht (vorher 801 € bei Ehegatten 1.602 €). Bereit erteilte Freistellungsaufträge werden automatisch prozentual erhöht.

Steueränderung Nr. 9 Grundrentenzuschlag

🔹 Der Grundrentenzuschlag wird rückwirkend ab 2021 steuerfreigestellt.

Steueränderung Nr. 10 Einkommensteuerbefreiung Photovoltaikanlagen

🔹 Photovoltaikanlagen sind ab 2022 rückwirkend einkommensteuerbefreit. Für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen an den Betreiber wurde ein Umsatzsteuersatz von 0 % ab 2023 eingeführt. Die Gewerbesteuerbefreiung wurde von 10 kWp auf 30kWp angehoben.

Steueränderung Nr. 11 Kinderfreibeträge, Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf

Die Kinderfreibeträge und der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf wurden in 2023 und 2024 angehoben. Diese betragen:

Für 2024 Freibetrag pro Elternteil und Kind :

Kinderfreibetrag:

Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf:

Summe beider Freibeträge:

3.192 € (beide Elternteile 6.384 €)

1.464 € (beide Elternteile 2.928 €)

4.656 € (beide Elternteile 9.312 €)

Für 2023 Freibetrag pro Elternteil:

Kinderfreibetrag:

Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf:

Summe beider Freibeträge:

3.012 € (beide Elternteile 6.024 €)

1.464 € (beide Elternteile 2.928 €)

4.476 € (beide Elternteile 8.952 €)

 

 

Für 2022 Freibetrag pro Elternteil:

Kinderfreibetrag:

Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf:

Summe beider Freibeträge:

2.810 € (beide Elternteile 5.620 €)

1.464 € (beide Elternteile 2.928 €)

4.274 € (beide Elternteile 8.548 €)

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Ihre Sabine Banse-Funke
Diplom-Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin
Fachberaterin im Gesundheitswesen H:G/metax aus Göttingen

Vesting & Partner – Steuerberater für Ärzte und Apotheker in Göttingen

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