Steuerfreie und sozialversicherungsfreie Corona-Beihilfe/Prämie/Bonus/Sonderzahlung bis 1.500 € für Arbeitnehmer

 In Corona, Newsblog

In einigen Betrieben und Praxen kommt zu zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Pandemie. Vorher gut organisierte geregelte Betriebsabläufe und Arbeitsroutinen müssen wegen Corona umgestellt und umorganisiert werden. Durch Schließung von Kindergärten, Schulen, Kurzarbeit und Quarantäne werden die Betriebe, Praxen und deren Teams oft zusätzlich stark belastet, weil nicht mehr alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die volle Arbeitszeit arbeiten können. Deutlich mehr Arbeit ist wegen Corona ins Homeoffice verlagert, was zusätzliche Herausforderungen und Organisation mit sich bringt.  Heute sprechen wir über die vom Arbeitgeber zahlbare Corona-Beihilfe/Prämie/Bonus/Sonderzahlung an die Arbeitnehmer in Höhe von maximal 1.500 Euro.

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Inhalt

Rechtsstand der Informationen

Der Rechtsstand der Informationen ist vom 20.04.2020. Aktualisierungen erfolgten im Juli 2020, am 1.Oktober 2020, 19.12.2020, 22.1.2021 und 07.06.2021. Änderungen zeitlich danach können daher nicht berücksichtigt sein.

Auf welcher Grundlagen kann die Corona-Beihilfe/Prämie/Bonus/Sonderzahlung und Unterstützung vom Arbeitgeber steuerfrei an den Arbeitnehmer gezahlt werden?

Die Bundesregierung erkennt dies als besondere und unverzichtbare Leistung an und hat mit einem BMF-Schreiben (vom 09.04.2020 GZ: IV C 5 – S 2342/20/100[09:00]1- Billigkeitsregelung basierend auf § 3 Nr. 11 EStG) als Dank eine Beihilfe und Unterstützung für die Arbeitnehmer während der Corona-Krise beschlossen. Nachträglich wurde die Regelung dann auch ins Gesetz in § 3 Nr. 11a EStG aufgenommen.

Innerhalb welchen Zeitraums muss die Corona-Beihilfe/Prämie/Bonus/Sonderzahlung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlt werden, wie hoch darf sie sein und welche Abzüge entstehen?

In der Zeit vom 01. März 2020 bis zum 31.03.2022 können alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten branchenunabhängig, arbeitszeitunabhängig und berufsunabhängig aufgrund der Corona-Krise eine Beihilfe und Unterstützung bis zu einem Betrag von maximal 1.500,00 € steuerfrei (§ 3 Nummer 11a EStG) gewähren. Diese Beihilfe und Unterstützung wird manchmal auch als Corona Prämie, Corona Bonus, Corona Sonderzahlung oder Corona Hilfe für die Mitarbeiter bezeichnet. Die wirtschaftliche Situation des Arbeitnehmers spielt keine Rolle. Sie kann in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen an den Arbeitnehmer/Mitarbeiter gewährt werden. Der Betrag von 1.500 € ist gleichzeitig beitragsfrei in der Sozialversicherung. Das heißt, der Arbeitnehmer erhält die Zahlung/Unterstützung bzw. Beihilfe Brutto wie Netto ohne Abzüge. Für den Arbeitgeber entfällt der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.

Zunächst war nur eine Zahlung vom 1.3.2020 bis 31.12.2020 vorgesehen. Der Gesetzgeber hat den Zeitraum der Zahlung mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 31.12.2020 bis 30.6.2021 verlängert. Diese wurde jetzt erneut bis 31.3.2022 weiter verlängert. Dadurch bleibt mehr Zeit für die Auszahlung der Sonderzahlung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer/Mitarbeiter.

Welche weiteren Voraussetzungen bestehen für die steuerfreie Corona-Beihilfe/Prämie/Bonus/Sonderzahlung?

Voraussetzung der Steuerfreiheit ist, dass diese Zuschüsse oder Sachbezüge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Lohnumwandlung oder Zahlungen als Ersatz für einen Gehaltsverzicht sind nicht möglich. Die vertraglich vereinbarten oder arbeitsrechtlich entstandenen Urlaubsgelder, Weihnachtsgelder, Prämien, Provisionen, Boni oder verpflichtend auszuzahlenden Überstunden können nicht als steuerfreie Corona-Beihilfe ausgezahlt werden. Arbeitgeberseitig gezahlte Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld oder Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen ebenfalls nicht unter die Steuerfreiheit der Corona-Beihilfe. Auch geleistete Überstunden bzw. Mehrarbeitsstunden in der Corona-Krise können nicht dafür verwendet werden. Arbeitslöhne für Überstunden bzw. Mehrarbeitsstunden sind auch weiterhin steuer- und sozialversicherungspflichtig oder die Überstunden sind durch Freizeit auszugleichen.

Was passiert, wenn die Zahlung oder die Zahlungen in der Summe den Betrag von 1.500 € überschreitet?

Von den Gesamtzahlungen bleiben 1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Beträge, die in der Summe 1.500 € überschreiten, sind sozialversicherungs- und steuerpflichtig und für den Arbeitgeber fallen für diese Beträge die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung an.

Ist die Corona Beihilfe steuerfrei, sozialversicherungsfrei, unterliegt die Corona Beihilfe dem Progressionsvorbehalt, ist diese in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und muss sie in der Einkommensteuererklärung angegeben werden?

Soweit alle Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Corona Sonderzahlung steuerfrei, nicht sozialversicherungspflichtig (sozialversicherungsfrei) und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Sie wird nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung wertmäßig aufgeführt, sie wird dort also nicht ausgewiesen. Es erfolgt keine Angabe und keine Berücksichtigung in der Einkommensteuererklärung.

Kann der Corona-Bonus auch in mehreren Beträgen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlt werden?

Die steuerfreie Corona Beihilfe kann in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen, als Einmalbetrag oder auch in mehreren Beträgen an den Arbeitnehmer gezahlt werden, muss jedoch innerhalb des Zeitraums 1.3.2020-31.03.2022 dem Arbeitnehmer zufließen und darf in der Summe maximal 1.500 € betragen.

Wurde die Corona Beihilfe verlängert und bis wann?

Ja, zunächst war diese nur bis 31.12.2020 vorgesehen, wurde dann bis 30.06.2021 verlängert und ist jetzt erneut bis 31.3.2022 verlängert wurden. Dadurch ist der Auszahlungszeitraum für die Zahlungen der maximal  1.500 € erweitert worden.

Welche Folgen ergeben sich aus der Verlängerung des Auszahlungszeitraumes bis 31.3.2022, können jetzt 1.500 € in 2020, 1.500 € in 2021, 1.500 € in 2022, also 4.500 € gezahlt werden?

Die Zahlung muss innerhalb des Zeitraums vom1.3.2020-31.3.2022 dem Arbeitnehmer zufließen und darf in der Summe maximal 1.500 € betragen. Durch die Verlängerung des Auszahlungszeitraumes tritt keine Verdoppelung oder Verdreifachung des steuerfreien Betrages und keine Erhöhung des Maximalbetrages in Kraft. Der Maximalbetrag von 1.500 € bleibt unverändert, lediglich der Auszahlungszeitraum wird gestreckt. Wenn der Arbeitnehmer in 2020 den Betrag von 1.500 € bereits erhalten hat, kann keine weitere Zahlung in 2021 oder 2022 erfolgen. Der in 2020 oder 2021 noch nicht in der Summe ausgeschöpfte Betrag bis 1.500 € Prämie kann noch bis 31.03.2022 an den Arbeitnehmer steuerfrei und sozialversicherungsfrei unter Einhaltung der Voraussetzungen gezahlt werden. Übersteigt die Summe der gezahlten Beträge im genannten Zeitraum den Freibetrag von 1.500 €, ist der übersteigende Betrag lohnsteuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig.

Kann die Corona-Beihilfe/Prämie/Bonus/Sonderzahlung auch geringfügig Beschäftigten (Mini Jobbern, Aushilfen) vom Arbeitgeber gezahlt werden?

Auch geringfügig Beschäftigten, also Mini-Jobbern bzw. Aushilfen, kann diese Beihilfe und Unterstützung bis zu einem Betrag von 1.500,00 € gewährt werden. Wenn die restlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Mini-Job aufgrund dieses Zuschusses nicht zu einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und der Zuschuss bis maximal 1.500 € kann zusätzlich zu den maximal 450 € monatlich gezahlt werden.

Findet bei Minijobbern eine Angemessenheitsprüfung statt und was ist bei Minijobbern, die nahe Angehörige sind?

Bei Minijobbern ist eine Angemessenheitsprüfung nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht vorzunehmen. Bei einem Arbeitsverhältnis mit nahen Angehörigen muss die Zahlung jedoch dem Fremdvergleich standhalten, also die Zahlung muss auch unter Fremden üblich sein (sogenannter Fremdvergleichsgrundsatz).

Natürlich kann auch bei einem Midijob die Corona Unterstützung gezahlt werden.

Sind zwingend Aufzeichnungen vom Arbeitgeber im Lohnkonto des Arbeitnehmers/Mitarbeiters wegen der Corona-Beihilfe/Prämie/Bonus/Sonderzahlung vorzunehmen?

Außerdem sind die steuer- und sozialversicherungsfreien Leistungen der Corona-Beihilfe im Lohnkonto aufzuzeichnen. Wird die Lohnabrechnung über den Steuerberater vorgenommen, erfolgt die Aufzeichnung im Lohnkonto in der Regel durch den Steuerberater.

Beeinflusst die Corona-Beihilfe/Prämie/Bonus/Sonderzahlung andere begünstigte Leistungen?

Andere Steuervergünstigungen, pauschalbesteuerte Leistungen, Bewertungsvergünstigungen oder Steuerbefreiungen werden durch die Beihilfe oder Unterstützung nicht verändert oder gekürzt.

Kann die Corona Prämie trotz Kurzarbeit an die Arbeitnehmer/ Mitarbeiter vom Arbeitgeber gezahlt werden?

Ja, trotz Kurzarbeit kann die Corona Beihilfe bis maximal 1.500 € gezahlt werden. Es spielt auch keine Rolle, ob Kurzarbeit und in welchem Umfang diese vorliegt, wie viel Arbeitnehmer in Kurzarbeit oder ob alle Arbeitnehmer in Kurzarbeit sind. Auch wenn beim Lohn wegen Kurzarbeit ausschließlich Kurzarbeitergeld gezahlt wird, kann die Beihilfe gezahlt werden. Die vom Arbeitgeber geleisteten Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld oder Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, sind allerdings keine Corona Beihilfe. Arbeitgeber können anstatt eines freiwilligen arbeitgeberseitigen Zuschusses zum Kurzarbeitergeld die Corona Prämie leisten, wenn anhand der vertraglichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um die freiwillige steuerfreie Beihilfe handelt und die übrigen Voraussetzungen eingehalten werden.

Kann die Corona-Beihilfe/Prämie/Bonus/Sonderzahlung nur Arbeitnehmern/Mitarbeitern aus bestimmten Branchen oder Berufen steuerfrei vom Arbeitgeber gezahlt werden?

Aus Sicht der Finanzverwaltung wird allgemein unterstellt, dass aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass im Sinne des R 3.11 Absatz 2 Satz 1 LStR bzw. nach 3 § Nr.  11a EStG vorliegt. Die Corona-Prämie kann daher in allen Branchen ohne zusätzliche Differenzierung nach Berufen oder Arbeitszeiten oder wirtschaftlicher Situation gezahlt werden, soweit die vorher genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Müssen weitere Nachweise geführt werden für die Corona-Beihilfe oder Unterstützung in Höhe von 1.500 €?

Für spätere Prüfungen der Sozialversicherungsträger und für Lohnsteueraußenprüfungen kann es hilfreich sein, das Engagement ersichtlich zu manchen. Dies betrifft besonders Arbeitnehmer, die nicht in den systemrelevanten Bereichen beschäftigt sind und die Zahlungen erst zum Jahresende erfolgen.

Muss ein offizieller Antrag für die Corona-Beihilfe/Prämie/Bonus/Sonderzahlung für die 1.500 € gestellt werden, bei welcher Behörde muss dieser beantragt werden und erhält der Arbeitgeber die Corona – Prämie erstattet?

Für die „allgemeine“ Corona Beihilfe ist kein Antrag bei einer Behörde oder Institution zu stellen. Der Arbeitgeber erhält daher keine Erstattung für die Corona-Sonderzahlung von dritter Seite. Die Zahlungen sind daher Betriebsausgaben und mindern den Gewinn. Es liegen freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer vor, also eine Anerkennung für die Arbeitnehmer.

Für die ambulante und stationäre Pflege, gibt es den gesetzlich geregelten Pflegebonus. Die sogenannte Corona-Pflegeprämie, die den Mitarbeitern vom Arbeitgeber in der Pflege (Altenheim, Pflegeheim, Pflegedienst, Pflegeeinrichtungen, Hospize) verpflichtend in der Pflege zu zahlen ist. Einzelne Bundesländer gewähren zusätzlich weitere unterschiedliche Aufstockungen der Prämie. Die zu zahlende Höhe kann nach Bundesländern unterschiedlich sein. Der Arbeitgeber erhält die Zahlung von den Pflegekassen auf Antrag erstattet. Die Aufstockung der einzelnen Bundesländer, wird von dem jeweiligen Bundesland zusätzlich erstattet. Eine zusätzlich weitere freiwillige Aufstockung des Betrages durch den Arbeitgeber wird von den Pflegekassen oder den Bundesländern nicht erstattet.

Können Arbeitgeber vor der Corona-Krise vertraglich vereinbarte Sonderzahlungen und Leistungsprämien in die Corona Beihilfe umwandeln?

Vereinbarungen über Sonderzahlungen, z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Prämien, die auf einer vertraglichen Vereinbarung, Tarifvertrag oder einer anderen rechtlichen Verpflichtung beruhen, die vor dem 1. März 2020 getroffen wurden, können nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht nachträglich in die steuerfreie Beihilfe umgewandelt werden.

Leistungsprämien beruhen in der Regel auf bestehenden arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Vereinbarungen. Eine Umwandlung oder Umqualifizierung in eine steuerfreie Beihilfe ist daher meist nicht möglich.

Kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer die steuerfreie Corona Beihilfe auch erhalten?

Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft die Zahlung unter Umständen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, wenn für die Zahlung keine überzeugenden betrieblichen Gründe vorliegen oder die Zahlungen dem Fremdvergleich nicht stand halten und eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis gegeben ist. Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung entfällt die Steuerfreiheit.

Liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, kann die steuerfreie Beihilfe gezahlt werden, wenn alle Voraussetzungen vorliegen.

Kann der steuerfreie Corona Bonus für jedes Arbeitsverhältnis gezahlt werden, auch wenn ich den Bonus schon von einem anderen Arbeitgeber erhalten habe, mehrere gleichzeitige Arbeitsverhältnisse vorliegen oder ich das Arbeitsverhältnis wechsele?

Der Corona Bonus kann für jedes Dienstverhältnis und Arbeitsverhältnis gezahlt werden. Jeder Arbeitgeber kann bis zu maximal 1.500 € zahlen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn ich mehrere Arbeitgeber gleichzeitig oder hintereinander habe, könnte ich also von jedem Arbeitgeber maximal 1.500 € steuerfrei erhalten, wenn natürlich die Voraussetzungen gegeben sind. Bei einem Arbeitgeberwechsel kann die Corona Prämie ebenfalls vom neuen Arbeitgeber gezahlt werden, auch wenn der vorherige Arbeitgeber die Corona Prämie in der maximalen Höhe schon gezahlt hat. Wird der Arbeitnehmer mehrfach vom ein und demselben Arbeitgeber angestellt, z.B. in verschiedenen Monaten, ist die Zahlung insgesamt nur bis maximal 1.500 € möglich.

Wenn das Arbeitsverhältnis wegen der Corona-Krise aufgelöst wird, kann in der Auflösungsvereinbarung bzw. der Abfindungsvereinbarung die Zahlung einer Corona-Beihilfe von 1.500 Euro vereinbart werden?

Arbeitgeber können, anstatt der üblichen Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes, die Corona-Beihilfe/Prämie/Bonus/Sonderzahlung zahlen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und das Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1.3.2020.-31.3.2022 bestand.

Kann die Corona Beihilfe auch einer privaten Haushaltshilfe gezahlt werden?

Ja, auch eine private Haushaltshilfe kann die Corona-Beihilfe/Prämie/Bonus/Sonderzahlung erhalten. Bei einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gilt, wie bei allen anderen Arbeitsverhältnissen, die Pflicht zur Aufzeichnung im Lohnkonto. Nimmt der private Arbeitgeber am Haushaltsscheckverfahren teil, wird kein Lohnkonto geführt, dann genügt nach Auffassung der Finanzverwaltung ein einfacher Zahlungsnachweis.

Wie ist das Verhältnis des Corona Pflege Bonus von  max. 4.500 € zur Corona-Sonderzahlung mit max. 1.500 €?

Der Corona Pflegebonus  in Höhe von maximal 4.500 € geht der Steuerbefreiung für die Corona Sonderzahlung von maximal 1.500 € vor. D.h. sind Zahlungen der Corona Sonderzahlung in der Zeit vom 18.11.2021 – 31.3.2022 von den für den Pflege Bonus begünstigten Einrichtungen an Arbeitnehmer gezahlt wurden, werden diese auf die 4.500 € beim selbem Arbeitgeber angerechnet und insoweit wird der maximal noch zahlbare Betrag des Corona Pflege Bonus gekürzt. Corona Sonderzahlungen aus der Zeit vom 1.3.20-17.11.21 werden nicht auf den Corona Pflege Bonus angerechnet.

Für alle anderen Zeiträume kann der Pflegebonus zusätzlich neben der früheren Corona Sonderzahlung von 1.500 € genutzt werden.
Hat der Arbeitnehmer die 1.500 € Corona Sonderzahlung damals außerhalb des Zeitraumes 18.11.21-31.3.22 erhalten, kann er zusätzlich noch die 4.500 €  Pflegebonus vom selben Arbeitgeber erhalten. Mehr Informationen zum Corona Pflegebonus sind hier.

Zusammenfassung zur Corona-Beihilfe/Prämie/Bonus/Sonderzahlung bis maximal 1.500 Euro

Die Corona-Beihilfe/Prämie/Bonus/Sonderzahlung und Unterstützung in Höhe von maximal 1.500 € ist aufgrund der Steuer- und Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer besonders attraktiv und interessant (Nettolohnoptimierung). Voraussetzung ist, das diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlt wird. Eine Lohnumwandlung oder Lohnverzicht ist nicht möglich. Als Arbeitgeber kann es daher sinnvoll sein, die Corona-Beihilfe/Prämie/Bonus/Sonderzahlung an die Arbeitnehmer zu zahlen, da hierdurch Arbeitgebernebenkosten gespart werden. Als Arbeitnehmer können Sie den Arbeitgeber darauf hinweisen, dass es diese Möglichkeit gibt. Ausgezahlt wird die Prämie Brutto wie Netto, also ohne Abzüge (Nettolohnoptimierung).

Durch die Verlängerung des Zahlungszeitraumes bis 31.03.2022 können Arbeitgeber den Arbeitnehmern auch bis 31.03.2022 die Corona-Beihilfe/Prämie/Bonus/Sonderzahlung zahlen, soweit der Betrag von 1.500 € für den Zeitraum  1.3.2020-31.3.2022 für den Arbeitnehmer noch nicht ausgeschöpft ist.

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Ihre Sabine Banse-Funke
Diplom-Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin
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