Steuertipp: 10 Steuertipps für 2020 und 2021, um noch Steuern zu sparen
Da das Jahr 2020 langsam zu Ende geht, geben wir Ihnen heute in dieser Folge noch ein paar Steuertipps, wie Sie noch in 2020 oder 2021 zusätzlich Steuern sparen können. Wir haben uns 10 Steuertipps ausgesucht, die verschiedenste Bereiche betreffen, damit für jeden was dabei ist. Wir starten gleich mit einem Steuertipp, der für fast alle Personen nützlich ist.
Steuertipp 1: Führen Sie Investitionen, Reparaturen oder Ausgaben noch in 2020 wegen der 3 %-Punkte Mehrwertsteuerersparnis durch
Wenn Sie Investitionen, Anschaffungen, Reparaturen, größere oder kleinere Ausgaben planen oder bald vornehmen wollen, wäre es sinnvoll diese noch im Jahr 2020 durchzuführen, um 3 %-Punkte Mehrwertsteuer zu sparen. Nur noch bis 31.12.2020 gilt der 16-prozentige Umsatzsteuersatz, ab 1.1.2021 wird er wieder auf 19 % erhöht. Die Umsatzsteuersatzerhöhung trifft die Endverbraucher und nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer. Für weitere Details verweise ich auf die zugehörige Podcast-Folge. Den Link finden Sie hier.
Steuertipp 2: Nutzung der neuen Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau in 2020 oder für 2021
Die Anschaffung einer bereits bestehenden Mietwohnung in 2020 ist begünstigt, wenn die Mietwohnung in 2020 fertig gestellt wurde und die Wohnung erstmalig neu geschaffen wurde. Im Kaufvertrag muss der Eigenbesitz bzw. die Gefahr von Nutzen und Lasten daher noch in 2020 übergehen. Beim Neubau muss die Fertigstellung im Jahr 2020 erfolgt sein.
Für eine Begünstigung in 2021 muss der Neubau in 2021 fertiggestellt sein oder die Wohnung in 2021 erstmalig neu geschaffen sein. Im Kaufvertrag muss der Eigenbesitz bzw. die Gefahr von Nutzen und Lasten daher für eine Begünstigung in 2021 noch in 2021 übergehen, beim Neubau muss die Fertigstellung im Jahr 2021 erfolgt sein.
Als Sonderabschreibung kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 3 Jahren ein Betrag von jährlich bis zu 5 % der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. Dadurch kann ab Fertigstellung eine Abschreibung von bis zu 7 % geltend gemacht werden: bis zu 5 % Sonderabschreibung zuzüglich 2 % lineare Abschreibung.
Zu den Voraussetzungen verweisen wir auf die 2 Podcast-Folgen Teil 1 und Teil 2.
Steuertipp 3: Durch energetische Baumaßnahmen am Eigenheim bzw. eigenen Haus noch Steuern in 2020 oder 2021 sparen
Werden energetische Baumaßnahmen abgeschlossen, können Sie 7 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 14.000 €, von der Einkommensteuer absetzen und zwar durch einen direkten Abzug von der Einkommensteuer. Versuchen Sie daher die energetische Baumaßnahme noch in 2020 (Begünstigung ab 2020) oder in 2021 (Begünstigung ab 2021) abzuschließen. Zu den Voraussetzungen verweise ich ebenfalls auf die dazugehörige Podcast-Folge, deren Link sie hier finden.
Steuertipp 4: Zahlen Sie die Beiträge der privaten Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung in 2020 oder 2021 voraus
Ab 2020 können Sie Vorauszahlungen zur privaten Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung bis zum dreifachen Jahresbetrag absetzen. D.h. Sie können in 2020 die Beiträge für 2021, 2022 und 2023 im noch laufenden Jahr schon an die Krankenkasse vorauszahlen und dadurch Ihre Steuerlast reduzieren. In 2021 wäre eine Vorauszahlung für die Beiträge der Jahre 2022, 2023, 2024 möglich. Für Details verweise ich ebenfalls auf die 2 dazugehörigen Podcast-Folgen 018 und 06.
Steuertipp 5: Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen für den eigenen Haushalt bezahlen
Bezahlung von Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen für den eigenen Haushalt noch in 2020 oder 2021
Soweit die Leistungen noch in 2020 über ein Bankkonto bezahlt werden, tritt die Steuerersparnis bereits in 2020 ein. Zahlen Sie in 2021, tritt die Steuerersparnis 2021 ein. Der Arbeitslohn muss in den Rechnungen ausgewiesen sein.
Für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können Sie 20 % des Arbeitslohnes von der Einkommensteuer direkt abziehen. Maximal werden 6.000 € Arbeitslohn pro Jahr berücksichtigt. Die Steuerermäßigung, d.h. der Abzug von der Einkommensteuer, ist daher auf maximal 1.200 € Steuerersparnis pro Jahr begrenzt. Material ist nicht begünstigt.
Für haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie für den Arbeitslohn ebenfalls 20 % absetzen. Maximal werden 20.000 € Arbeitslohn pro Jahr berücksichtigt und dadurch können maximal 4.000 € pro Jahr direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden.
Für weitere Informationen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen haben wir Ihnen einen Link zu einem Merkblatt auf unserer Internetseite beigefügt.
Zusatztipp: Verteilung der Bezahlung der Handwerkerleistungen auf 2 Jahre, wenn die Höchstbeträge überschritten sind
Überschreiten Ihre in Anspruch genommenen Leistungen bzw. zu erwartenden Leistungen in 2020 oder 2021, die vorher genannten Höchstbeträge, verteilen Sie die Bezahlung der Rechnungen auf 2 Jahre, z.B. Rechnungen für 2020 auf die Jahre 2020 und 2021, Rechnungen in 2021 auf die Jahre 2021 und 2022. Dadurch können Sie die Maximalbeträge für beide Jahre ausnutzen und sparen dadurch mehr Steuern.
Steuertipp 6: Ziehen Sie die Bezahlung von Rechnungen ins laufende Jahr vor und verschieben die Zahlung von Einnahmen ins nächste Jahr
Vorziehen der Bezahlungen von Kosten nach 2020 bzw. 2021
Bei vielen absetzbaren Positionen wird auf das Abflussprinzip abgestellt. Zum Beispiel sind folgende Kosten im Jahr der Zahlung absetzbar: Spenden, Krankheitskosten, Handwerkerleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen, Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung, aus nichtselbständiger Arbeit oder Betriebsausgaben bei betrieblichen Einkünften, die nach Einnahmenüberschussrechnung ermittelt werden. Solche Zahlungen können durch ein Vorziehen der Bezahlung in 2020 abgesetzt werden (statt Zahlung in 2021, bereits Zahlung in 2020). Im Jahr 2021 kann die Bezahlung von Rechnungen ins Jahr 2021 vorgezogen werden (statt Zahlung in 2022, bereits gezahlt in 2021). Daher kann es sinnvoll sein, die genannten Kosten und z.B. Kosten für Fachliteratur, Fortbildungen, Arbeitsmittel, Reparaturen, Werbungskosten oder Betriebsausgaben früher zu bezahlen.
Achtung! Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben, sollte die Zahlung vor dem 20.12. des Jahres erfolgt sein, da es hier sonst noch eine steuerliche Spezialregelung gibt.
Verschiebung von Einnahmen nach 2021 bzw. 2022
Genauso werden Einnahmen aus 2020, die erst in 2021 bezahlt werden, erst bei der Einkommensteuer 2021 berücksichtigt. Bei bestimmten Einnahmen gilt nämlich das Zuflussprinzip, zum Beispiel bei Vermietung und Verpachtung und bei betrieblichen Einkünften, die nach Einnahmenüberschussrechnung ermittelt werden. Soweit Sie eine Rechnung schreiben müssen, stellen Sie die Rechnung für Leistungen aus 2020 zum Beispiel erst im Jahr 2021 aus. So vermeiden Sie, dass die Einnahme schon 2020 zufließt und zu versteuern ist. Durch die Einnahmenverschiebung ins Folgejahr fällt die Einkommensteuer 2020 geringer aus. Natürlich müssen Sie dann die Zahlung im Jahr 2021 versteuern.
Im Jahr 2021 kann die Rechnungsstellung für Leistungen , Z.B. für 2021, ins Jahr 2022 verschoben werden. Dadurch fließen die Zahlungen erst im Jahr 2022 zu und sind erst im Jahr 2022 zu versteuern.
Achtung! Bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen, sollte die Zahlung nach dem 10.01. des Jahres erfolgen, da es hier sonst noch eine steuerliche Spezialregelung gibt.
Steuertipp 7: Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 noch bis 31.12.2020 abgeben, um die Steuererstattung noch zu retten oder eine Verlustfeststellung noch für 2016 bis 31.12.2020 durchführen (für Erklärung 2017 bis 31.12.2021)
Steuererklärung für das Jahr 2016 noch bis 31.12.2020 abgeben, um die Steuererstattung noch zu retten
Viele Steuerpflichtige sind nicht verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Für diese endet die Möglichkeit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 am 31.12.2020. Soweit Sie daher für 2016 noch eine Steuererstattung erwarten und diese nicht verfallen lassen möchten, müssen Sie noch in 2020 Ihre Steuererklärung abgeben.
Verlustfeststellung noch für 2016 bis zum 31.12.2020 durchzuführen
Außerdem kann durch die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2016 bis 31.12.2020 auch eine Verlustfeststellung für das Jahr 2016 noch vorgenommen werden. Aufgrund der aus 2016 vorzutragenden Verluste können Steuerersparnisse in den Folgejahren durch Verlustverrechnung generiert werden. Häufige Fälle mit Verlustfeststellung sind zum Beispiel Studenten in der Zweitausbildung, die Ihren Master in 2016 gemacht haben.
Steuererklärung für das Jahr 2017 bis 31.12.2021 abgeben, um die Steuererstattung noch zu retten
Viele Steuerpflichtige sind nicht verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Für diese endet die Möglichkeit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 am 31.12.2021. Soweit Sie daher für 2017 noch eine Steuererstattung erwarten und diese nicht verfallen lassen möchten, müssen Sie noch bis 31.12.2021 Ihre Steuererklärung abgeben.
Verlustfeststellung noch für 2017 bis 31.12.2021 durchzuführen
Außerdem kann durch die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2017 auch eine Verlustfeststellung für das Jahr 2017 noch vorgenommen werden. Aufgrund der aus 2017 vorzutragenden Verluste können Steuerersparnisse in den Folgejahren durch Verlustverrechnung generiert werden.
Wir kommen jetzt zu den Steuertipps, die ausschließlich betriebliche Einkünfte betreffen:
Steuertipp 8: Durch die Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter, die sogenannten GWGs, können Steuern bei Betrieben in 2020 und 2021 gespart werden
Geringwertige Wirtschaftsgüter sind bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter, die selbstständig nutzungsfähig sind und deren Anschaffungskosten maximal 800 € netto ohne Umsatzsteuer pro Wirtschaftsgut betragen. Der Vorteil ist, dass diese im Anschaffungsjahr voll abgeschrieben werden können und die Steuerersparnis gleich eintritt. Mehr Informationen, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Besonderheiten gelten, können Sie in der dazugehörigen Podcast-Folge hören. Den Link habe ich hier beigefügt.
Steuertipp 9: Nutzen der Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter bei kleinen oder mittleren Betrieben für Anschaffungen
Durch die Sonderabschreibung (Sonder-Afa) für bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter kann bei kleinen und mittleren Betrieben bis zu 20 % Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Mehr Abschreibung (AfA) bedeutet gleichzeitig mehr Betriebsausgaben geltend machen zu können, wodurch mehr Steuern gespart werden. Schaffen Sie daher noch 2020 an, kann in 2020 Sonderabschreibung genommen werden. Erfolgt die Anschaffung in 2021, kann die Sonderabschreibung ab 2021 genommen werden. Hier stelle ich die Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter vor.
Steuertipp 10: Investitionen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bei Betrieben noch in 2020 oder 2021 durchführen
Wenn Sie in 2020 noch Investitionen vornehmen, können Sie bereits im Jahr 2020 Abschreibungen steuermindernd geltend machen, bei Anschaffung im Jahr 2021 dann ab dem Jahr 2021. Bei der Abschreibung haben Sie die Wahl zwischen der linearen Abschreibung und der degressiven Abschreibung. Bei der linearen Abschreibung werden die Anschaffungskosten gleichmäßig auf die betriebliche Nutzungsdauer verteilt und der anteilige Satz jährlich als Betriebsausgabe angesetzt. Die degressive Abschreibung beträgt das 2,5-fache der linearen Abschreibung, maximal aber 25 %. Schaffen sie das Wirtschaftsgut noch im Dezember 2020 an, erhalten Sie bei beiden Abschreibungsarten jeweils 1/12 der jährlichen Abschreibung für 2020, wenn Ihr Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr gleicht. Für die degressive AfA hatten wir bereits eine Podcast-Folge produziert, deren Link Sie hier finden.
Bonus Steuertipp: bis zu 600 € Homeoffice – Pauschale von der Steuer absetzen
Für 2020 und 2021 kann eine Homeoffice – Pauschale abgesetzt werden, wenn die betriebliche und berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde. Es sind 5 € pro Kalendertag, maximal 600 € pro Jahr absetzbar. Dadurch können auch, wenn ein steuerlich nicht anzuerkennendes Arbeitszimmer vorliegt, Kosten abgesetzt werden. Der Gesetzgeber ermöglich dadurch, den wegen Corona zu Hause Arbeitenden, Kosten abzusetzen, auch wenn diese nur am Esstisch, in der Wohnstube, Küche, Keller oder in der Arbeitsecke gearbeitet haben. Die Pauschale kann von Arbeitnehmern, Selbstständigen, für den Bereich der Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben genutzt werden. Für den Tag, wo eine anderweitige berufliche Betätigungsstätte auch nur kurzfristig aufgesucht wurde, entfällt die Pauschale. Die Betätigungsstätte ist nicht die Arbeitsstelle oder 1. Betriebsstätte. Auch schon ein betrieblicher Postgang führt zur Streichung der Pauschale für den Tag.
Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann jeder die Pauschale gelten machen, soweit jede Person die Voraussetzung erfüllt.
Bonus Steuertipp: Nutzung des 50 % igen Investitionsabzugsbetrag (IAB) für Investitionen in der Zukunft
Für die in der Zukunft beabsichtigte Anschaffung kann ein Betrag von bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bei kleinen und mittleren Betrieben gewinnmindernd abgezogen werden. Der Investitionszeitraum sind 3 Jahre, d.h. innerhalb von 3 Jahren muss die Investition durchgeführt werden. Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde rückwirkend der Investitionsabzugsbetrag auf 50 % ab 2020 erhöht. Weitere Informationen finden sie in 3 Podcastflogen:
Folge 14: Durch den Investitionsabzugsbetrag bereits Steuern sparen vor der Investition (Teil 1)
Bonus Steuertipp: Zahlung der steuerfreien und sozialversicherungsfreien Corona Beihilfe / Sonderzahlung von 1.500 € an Arbeitnehmer bis 30.6.2021
Die Zahlung der steuerfreien und sozialversicherungsfreien Corona Beihilfe / Sonderzahlung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer in Höhe von maximal 1.500 € wurde bis 30.6.2021 verlängert. Dabei ist Voraussetzung, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Durch die Verlängerung des Zahlungszeitraumes können Arbeitgeber den Arbeitnehmern bis 30.6.2021 die Corona-Prämie noch zahlen, soweit der Betrag von 1.500 € für den Zeitraum 1.3.2020-30.6.2021 für den Arbeitnehmer noch nicht ausgeschöpft ist. Weitere Informationen finden Sie im Blog und Podcast hier.
Weitere Steuertipps
Ich hoffe, der ein oder andere Steuertipp von den 10 genannten Steuerspartipps hilft Ihnen, noch in 2020 oder 2021 Steuern zu sparen. Weitere Steuertipps finden Sie in unserem Blog und in den Merkblättern und Videos auf unserer Internetseite im Bereich Service unter der Rubrik Downloadbereich.
Weitere Hinweise und Links
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Ihre Sabine Banse-Funke Diplom-Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin Fachberaterin im Gesundheitswesen H:G/metax |
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