Steuertipp: 20 Steuertipps für 2020, 2021, 2021 und 2023, um noch Steuern zu sparen

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Wir geben Ihnen heute in dieser Folge noch ein paar Steuertipps und legale Steuertricks, wie Sie noch in 2020, 2021 oder 2022 zusätzlich Steuern sparen können. Wir haben uns 20 Steuertipps ausgesucht, die verschiedenste Bereiche (u.a. Selbständige, Gewerbetreibende, Arbeitnehmer, Studenten) betreffen, damit für jeden ein Steuertipp dabei ist. Wir starten gleich mit einem Steuertipp, der für fast alle Personen nützlich ist.

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Inhalt

Steuertipp 1: Führen Sie Investitionen, Reparaturen oder Ausgaben noch in 2020 wegen der 3 %-Punkte Mehrwertsteuerersparnis durch

Wenn Sie Investitionen, Anschaffungen, Reparaturen, größere oder kleinere Ausgaben planen oder bald vornehmen wollen, wäre es sinnvoll diese noch im Jahr 2020 durchzuführen, um 3 %-Punkte Mehrwertsteuer zu sparen. Nur noch bis 31.12.2020 gilt der 16-prozentige Umsatzsteuersatz, ab 1.1.2021 wird er wieder auf 19 % erhöht. Die Umsatzsteuersatzerhöhung trifft die Endverbraucher und nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer. Für weitere Details verweise ich auf die zugehörige Podcast-Folge. Den Link finden Sie hier.

Steuertipp 2: Nutzung der neuen Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau in 2020 oder für 2021 und Steuern sparen

Die Anschaffung einer bereits bestehenden Mietwohnung in 2020 ist begünstigt, wenn die Mietwohnung in 2020 fertig gestellt wurde und die Wohnung erstmalig neu geschaffen wurde. Im Kaufvertrag muss der Eigenbesitz bzw. die Gefahr von Nutzen und Lasten daher noch in 2020 übergehen. Beim Neubau muss die Fertigstellung im Jahr 2020 erfolgt sein.

Für eine Begünstigung, also dem Beginn der Sonderabschreibung schon in 2021 muss der Neubau in 2021 fertiggestellt sein oder die Wohnung in 2021 erstmalig neu geschaffen sein. Im Kaufvertrag muss der Eigenbesitz bzw. die Gefahr von Nutzen und Lasten daher für eine Begünstigung in 2021 noch in 2021 übergehen, beim Neubau muss die Fertigstellung im Jahr 2021 erfolgt sein.

Als Sonderabschreibung kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 3 Jahren ein Betrag von jährlich bis zu 5 % der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Steuererklärung in Anspruch genommen werden. Dadurch kann ab Fertigstellung eine Abschreibung von bis zu 7 % geltend gemacht werden: bis zu 5 % Sonderabschreibung zuzüglich 2 % lineare Abschreibung.

Voraussetzung der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau:

  • Neubau der Mietwohnung oder Anschaffung der Wohnung im Fertigstellungsjahr
  • Bauantragsstellung bzw. Bauanzeige nach dem 31.08.2018 und vor dem 1.1.2022
  • Anschaffungskosten für den Gebäudeteil (ohne Grund und Boden und ohne Außenanlagen) maximal 3.000 € je qm Wohnfläche (Baukostenobergrenze). Wird der Betrag von 3.000 € je qm Wohnfläche überschritten, entfällt eine Förderung.
  • im Anschaffungsjahr und in den folgenden 9 Jahren entgeltliche Vermietung zu Wohnzwecken

Förderfähig sind maximal 2.000 € je qm Wohnfläche, der Betrag von 2.001-3.000 € je qm Wohnfläche wird nicht gefördert.

Durch die lineare Abschreibung und die Sonderabschreibung sind bis zu 28% der förderfähigen Anschaffungskosten in den ersten 4 Jahren in der Steuererklärung absetzbar.

Die Sonderafa kann letztmalig in der Steuererklärung 2026 geltend gemacht werden.

Bezüglich der Verbleibensvoraussetzungen, den weiteren Voraussetzungen und der Berechnung eines Beispiels verweisen wir zu diesem Steuertipp auf die 2 Podcast-Folgen und die Blogartikel Teil 1 und Teil 2 (Zusammengefasst in einem Artikel).

Steuertipp 3: Durch energetische Baumaßnahmen am Eigenheim bzw. eigenen Haus noch Steuern in 2020, 2021 oder 2022 sparen

Werden energetische Baumaßnahmen abgeschlossen, können Sie 7 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 14.000 €,  von der Einkommensteuer absetzen und zwar durch einen direkten Abzug von der Einkommensteuer. Versuchen Sie daher die energetische Baumaßnahme noch in 2020 (Begünstigung ab 2020) oder in 2021 (Begünstigung ab 2021)  oder in 2022 dann Begünstigung ab 2022 abzuschließen.

In der Summe können innerhalb von 3 Jahren bis zu 40.000 € durch energetische Baumaßnahmen von der Steuer bei diesem Steuertipp abgesetzt werden.

Begünstigt sind:

  • das selbst genutzte Eigenheim (eigenes Haus oder eigene Eigentumswohnung)
  • Zweitwohnungen oder Ferienwohnungen, soweit diese nicht vermietet sind

Voraussetzungen für die Gewährung sind:

  • ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt
  • Das Eigenheim ist bei Beginn der Baumaßnahme mindestens 10 Jahre alt.
  • Ausführung der Baumaßnahmen durch ein Fachunternehmen
  • Die Rechnung wird über die Bank bezahlt. Barzahlung ist nicht begünstigt.
  • Die vom Fachunternehmen ausgestellte notwendige Bescheinigung fürs Finanzamt liegt vor.

Gefördert werden:

  • energetischen Baumaßnahmen ab 01.01.2020 bis 31.12.2029 bis maximal 200.000 €
  • Wärmedämmung
  • Erneuerung der Fenster, Außentüren, Heizungsanlage
  • Kosten des Energieberaters
  • Eigenleistungen sind nicht begünstigt.

Höhe der Förderung:

  • auf Antrag Steuerermäßigung über 3 Jahre durch direkten Abzug von der Einkommensteuer
  • im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und im Folgejahr jeweils 7 % der Aufwendungen, maximal jeweils 14.000 € durch Abzug von der Einkommensteuer absetzbar
  • im übernächsten Kalenderjahr 6 % der Aufwendungen, max. 12.000 € durch Abzug von der Einkommensteuer absetzbar
  • In der Summe maximal 20 % der Aufwendungen über 3 Jahre, maximal insgesamt 40.000 € Einkommensteuerersparnis durch Abzug von der Einkommensteuer absetzbar. Weiterhin kann Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer gespart werden.

Für weitere Informationen zum dem Steuertipp verweise ich  auf die dazugehörige Podcast-Folge, deren Link sie hier finden.

Steuertipp 4: Zahlen Sie die Beiträge der privaten Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung in 2022 voraus

Ab 2020 können Sie Vorauszahlungen zur privaten Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung bis zum dreifachen Jahresbetrag absetzen. D.h. Sie können in 2020 die Beiträge für 2021, 2022 und 2023 im noch laufenden Jahr schon an die Krankenkasse vorauszahlen und dadurch Ihre Steuerlast reduzieren. In 2022 wäre eine Vorauszahlung für die Beiträge der Jahre 2023, 2024, 2025 möglich. Für Details verweise ich ebenfalls auf die 2 dazugehörigen Podcast-Folgen 018 und 06.

Steuertipp 5: Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen für den eigenen Haushalt bezahlen und dadurch Steuern sparen

Bezahlung von Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen für den eigenen Haushalt noch in 2021 oder 2022

Soweit die Leistungen noch in 2022 über ein Bankkonto bezahlt werden, tritt die Steuerersparnis bereits in 2022 ein. Zahlen Sie in 2023, tritt die Steuerersparnis 2023 ein. Der Arbeitslohn muss in den Rechnungen ausgewiesen sein.

Für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können Sie 20 % des Arbeitslohnes von der Einkommensteuer direkt abziehen. Maximal werden 6.000 € Arbeitslohn pro Jahr berücksichtigt. Die Steuerermäßigung, d.h. der Abzug von der Einkommensteuer, ist daher auf maximal 1.200 € Steuerersparnis pro Jahr begrenzt. Material ist nicht begünstigt.

Für haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie für den Arbeitslohn ebenfalls 20 % absetzen. Maximal werden 20.000 € Arbeitslohn pro Jahr berücksichtigt und dadurch können maximal 4.000 € pro Jahr direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden.

Für weitere Informationen zu den absetzbaren Kosten bei der Steuererklärung für haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen haben wir Ihnen einen Link  zu einem Merkblatt auf unserer Internetseite beigefügt.

Zusatztipp: Verteilung der Bezahlung der Handwerkerleistungen auf 2 Jahre, wenn die Höchstbeträge überschritten sind

Überschreiten Ihre in Anspruch genommenen Leistungen bzw. zu erwartenden Leistungen in 2022, die vorher genannten Höchstbeträge, verteilen Sie die Bezahlung der Rechnungen auf 2 Jahre, z.B. Rechnungen für 2022 auf die Jahre 2022 und 2023, Rechnungen in 2021 auf die Jahre 2021 und 2022. Dadurch können Sie die Maximalbeträge für beide Jahre ausnutzen und sparen dadurch mehr Steuern.

Steuertipp 6: Ziehen Sie die Bezahlung von Rechnungen ins laufende Jahr vor und verschieben die Zahlung von Einnahmen ins nächste Jahr, um Steuern zu sparen

Vorziehen der Bezahlungen von Kosten nach 2021 bzw. 2022

Bei vielen absetzbaren Positionen wird auf das Abflussprinzip abgestellt. Zum Beispiel sind folgende Kosten im Jahr der Zahlung absetzbar: Spenden, Krankheitskosten, Handwerkerleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen, Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung, aus nichtselbständiger Arbeit oder Betriebsausgaben bei betrieblichen Einkünften, die nach Einnahmenüberschussrechnung ermittelt werden. Solche Zahlungen können durch ein Vorziehen der Bezahlung in 2020 abgesetzt werden (statt Zahlung in 2021, bereits Zahlung in 2020). Im Jahr 2021 kann die Bezahlung von Rechnungen ins Jahr 2021 vorgezogen werden (statt Zahlung in 2022, bereits gezahlt in 2021).  Daher kann es sinnvoll sein, die genannten Kosten und z.B. Kosten für Fachliteratur, Fortbildungen, Arbeitsmittel, Reparaturen, Werbungskosten oder Betriebsausgaben früher zu bezahlen.

Achtung! Bei regelmäßig wiederkehrenden  Ausgaben, sollte die Zahlung vor dem 20.12. des Jahres erfolgt sein, da es hier sonst noch eine steuerliche Spezialregelung gibt.

Verschiebung von Einnahmen nach 2021 bzw. 2022 oder 2023

Genauso werden Einnahmen aus 2020, die erst in 2021 bezahlt werden, erst bei der Einkommensteuer 2021 berücksichtigt. Bei bestimmten Einnahmen gilt nämlich das Zuflussprinzip, zum Beispiel bei Vermietung und Verpachtung und bei betrieblichen Einkünften, die nach Einnahmenüberschussrechnung ermittelt werden. Soweit Sie eine Rechnung schreiben müssen, stellen Sie die Rechnung für Leistungen aus 2020 zum Beispiel erst im Jahr 2021 aus. So vermeiden Sie, dass die Einnahme schon 2020 zufließt und zu versteuern ist. Durch die Einnahmenverschiebung ins Folgejahr fällt die Einkommensteuer 2020 geringer aus. Natürlich müssen Sie dann die Zahlung im Jahr 2021 versteuern.

Im Jahr 2021 kann die Rechnungsstellung für Leistungen , Z.B. für 2021, ins Jahr 2022 verschoben werden. Dadurch fließen die Zahlungen erst im Jahr 2022 zu und sind erst im Jahr 2022 zu versteuern.

Achtung! Bei regelmäßig wiederkehrenden  Einnahmen, sollte die Zahlung nach dem 10.01. des Jahres erfolgen, da es hier sonst noch eine steuerliche Spezialregelung gibt.

Steuertipp 7: Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 noch bis 31.12.2020 abgeben, um die Steuererstattung noch zu retten oder eine Verlustfeststellung noch für 2016 bis 31.12.2020 durchführen (für Steuererklärung 2017 bis 31.12.2021, für das Jahr 2018 bis 31.12.2022)

Steuererklärung für das Jahr 2016 noch bis 31.12.2020 abgeben, um die Steuererstattung noch zu retten

Viele Steuerpflichtige sind nicht verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Für diese endet die Möglichkeit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 am 31.12.2020. Soweit Sie daher für 2016 noch eine Steuererstattung erwarten und diese nicht verfallen lassen möchten, müssen Sie noch in 2020 Ihre Steuererklärung abgeben.

Verlustfeststellung noch für 2016 bis zum 31.12.2020 durchzuführen

Außerdem kann durch die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2016 bis 31.12.2020 auch eine Verlustfeststellung für das Jahr 2016 noch vorgenommen werden. Aufgrund der aus 2016 vorzutragenden Verluste können Steuerersparnisse in den Folgejahren durch Verlustverrechnung generiert werden. Häufige Fälle mit Verlustfeststellung sind zum Beispiel Studenten in der Zweitausbildung, die Ihren Master in 2016 gemacht haben.

Steuererklärung für das Jahr 2017  bis 31.12.2021, für 2018 bis 31.12.2022 abgeben, um die Steuererstattung noch zu retten

Viele Steuerpflichtige sind nicht verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Für diese endet die Möglichkeit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 am 31.12.2021 und für 2018 bis 31.12.2022. Soweit Sie daher für 2017 noch eine Steuererstattung erwarten und diese nicht verfallen lassen möchten, müssen Sie noch bis 31.12.2021, für 2018 noch bis 31.12.2022 und für 2019 noch bis 31.12.2023 Ihre Steuererklärung abgeben.

Verlustfeststellung noch für 2017 bis 31.12.2021, für das Jahr 2018 bis 31.12.2022 durchzuführen

Außerdem kann durch die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2017 auch eine Verlustfeststellung für das Jahr 2017 noch vorgenommen werden. Aufgrund der aus 2017 vorzutragenden Verluste können Steuerersparnisse in den Folgejahren durch Verlustverrechnung generiert werden. Die Verlustfeststellung kann durch Abgabe der Erklärung für 2017 bis 31.12.2021, für 2018 bis 31.12.2022 und für 2019 bis 31.12.2023 erreicht werden.

Wir kommen jetzt zu den Steuertipps, die ausschließlich betriebliche Einkünfte betreffen:

Steuertipp 8: Durch die Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter, die sogenannten GWGs, können Steuern bei Betrieben in 2020, 2021 und 2022 gespart werden

Geringwertige Wirtschaftsgüter sind bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter, die selbstständig nutzungsfähig sind und deren Anschaffungskosten maximal 800 € netto ohne Umsatzsteuer pro Wirtschaftsgut betragen. Der Vorteil ist, dass diese im Anschaffungsjahr voll abgeschrieben werden können und die Steuerersparnis gleich eintritt. Mehr Informationen, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Besonderheiten gelten, können Sie in der dazugehörigen Podcast-Folge hören. Den Link habe ich hier beigefügt.

Steuertipp 9: Nutzen der Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter bei kleinen oder mittleren  Betrieben für Anschaffungen

Durch die Sonderabschreibung (Sonder-Afa) für bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter kann bei kleinen und mittleren Betrieben bis zu 20 % Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Mehr Abschreibung (AfA) bedeutet gleichzeitig mehr Betriebsausgaben geltend machen zu können, wodurch mehr Steuern gespart werden. Schaffen Sie daher noch 2021 an, kann in 2021 Sonderabschreibung genommen werden. Erfolgt die Anschaffung in 2022, kann die Sonderabschreibung ab 2022 genommen werden. Hier stelle ich die Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter vor.

Steuertipp 10: Investitionen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bei Betrieben noch in 2021 oder 2022 durchführen und Steuern sparen

Wenn Sie in 2021 noch Investitionen vornehmen, können Sie bereits im Jahr 2021 Abschreibungen steuermindernd geltend machen, bei Anschaffung im Jahr 2022 dann ab dem Jahr 2022. Bei der Abschreibung haben Sie die Wahl zwischen der linearen Abschreibung und der degressiven Abschreibung. Bei der linearen Abschreibung werden die Anschaffungskosten gleichmäßig auf die betriebliche Nutzungsdauer verteilt und der anteilige Satz jährlich als Betriebsausgabe angesetzt. Die degressive Abschreibung beträgt das 2,5-fache der linearen Abschreibung, maximal aber 25 %. Schaffen sie das Wirtschaftsgut noch im Dezember 2021 an, erhalten Sie bei beiden Abschreibungsarten jeweils 1/12 der jährlichen Abschreibung für 2021, wenn Ihr Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr gleicht. Für die degressive AfA hatten wir bereits eine Podcast-Folge produziert, deren Link Sie hier finden.

Steuertipp 11: bis zu 600 € (bis 2022) bzw. bis zu 1.260 € ab 2023 Homeoffice – Pauschale von der Steuer für 2020, 2021, 2022, 2023 ff. in der Steuererklärung absetzen

Es kann eine Homeoffice – Pauschale abgesetzt werden, wenn die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde. Für 2020, 2021 und 2022 sind 5 € pro Kalendertag, maximal 600 € pro Jahr absetzbar und können in der Steuererklärung für 2020, 2021 und 2022 geltend gemacht werden. Für 2023 können 6 € pro Tag, für max. 210 Tage abgesetzt werden, in der Summe sind dann maximal pro Jahr 1.260 € ab 2023 ff. abzugsfähig (vorher bis 2022 maximal 600 €). Durch die Pauschale können auch, wenn ein steuerlich nicht anzuerkennendes Arbeitszimmer vorliegt, Kosten abgesetzt werden. Der Gesetzgeber ermöglicht dadurch, den wegen Corona zu Hause Arbeitenden, Kosten abzusetzen, auch wenn diese nur am Esstisch, in der Wohnstube, in der Küche, im Keller oder in der Arbeitsecke gearbeitet haben. Die Pauschale kann von Arbeitnehmern, Selbstständigen oder Studenten für den Bereich der Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben genutzt werden. Für den Tag, wo eine anderweitige berufliche Betätigungsstätte auch nur kurzfristig aufgesucht wurde, entfällt die Pauschale. Die Betätigungsstätte ist nicht die Arbeitsstelle oder 1. Betriebsstätte. Auch schon ein betrieblicher Gang zur Post führt zur Streichung der Pauschale für den Tag.

Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann jeder die Pauschale gelten machen und absetzen, soweit jede Person die Voraussetzung erfüllt.

Vertiefende Informationen zur zum absetzen der Home-Office-Pauschale erhalten Sie hier.

Steuertipp 12: Nutzung des 50 % igen Investitionsabzugsbetrages (IAB) für Investitionen in der Zukunft und diesen von der Steuer absetzen

Für die in der Zukunft beabsichtigte Anschaffung kann ein Betrag von bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bei kleinen und mittleren Betrieben gewinnmindernd abgezogen werden. Der Investitionszeitraum sind 3 Jahre, d.h. innerhalb von 3 Jahren muss die Investition durchgeführt werden. Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde rückwirkend der Investitionsabzugsbetrag auf 50 % ab 2020 (bis 31.12.2019 40 %) erhöht. Weitere Informationen finden sie in 3 Podcastflogen:

Folge 14: Durch den Investitionsabzugsbetrag bereits Steuern sparen vor der Investition (Teil 1)

Folge 15: Durch den Investitionsabzugsbetrag bereits vor der Investition Steuern sparen (Teil 2) und Kombination mit der Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter

Folge 16: Investitionen sofort einfach abschreiben und Steuern sparen mit dem Investitionsabzugsbetrag und der Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWGs)

Investitionsabzugsbetrag (IAB) und Geringwertige Wirtschaftsgüter (Laptop, Telefon) – Eintrag, Auswirkung in der Steuererklärung (Q&A)

Steuertipp 13: Zahlung der steuerfreien und sozialversicherungsfreien Corona Beihilfe / Sonderzahlung von 1.500 € an Arbeitnehmer bis 31.03.2022

Alle Arbeitgeber können ihren Beschäftigten branchenunabhängig und arbeitszeitunabhängig eine Beihilfe und Unterstützung bis zu einem Betrag von maximal 1.500 € steuerfrei und sozialversicherungsfrei in Form von Zuschüssen, Sachbezügen, als Einmalbetrag oder auch in mehreren Beträgen gewähren. Dabei ist Voraussetzung, dass die Unterstützung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Die Zahlung der steuerfreien und sozialversicherungsfreien Corona Sonderzahlung in Höhe von maximal 1.500 € war zunächst bis 31.12.2020 befristet und die Regelung wurde dann bis 30.6.2021 verlängert. Diese wurde jetzt erneut bis 31.3.2022 weiter verlängert. Durch die Verlängerung des Zahlungszeitraumes können Arbeitgeber den Arbeitnehmern bis 31.3.2022 die Corona-Prämie noch zahlen, soweit der Betrag von 1.500 € für den Zeitraum 1.3.2020-31.3.2022 für den Arbeitnehmer noch nicht ausgeschöpft ist.

Der Arbeitnehmer erhält die Zahlung Brutto wie Netto ohne Abzüge. Für den Arbeitgeber entfällt der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Wenn der Arbeitnehmer in 2020 oder 2021 den Betrag von 1.500 € in der Summe bereits erhalten hat, kann keine weitere Zahlung in 2021 oder 2022 nach dieser Regelung erfolgen. Der in 2020 oder 2021 noch nicht ausgeschöpfte Betrag bis 1.500 € Prämie kann noch bis 31.3.2022 an den Arbeitnehmer gezahlt werden.
Übersteigt die Summe der gezahlten Beträge vom 1.3.20-31.3.2022 den Betrag von 1.500 €, ist der übersteigende Betrag lohnsteuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig.

Weitere vertiefende Informationen finden Sie im Blog und Podcast hier.

Steuertipp 14: Ab 2021 steuerlich mehr Kosten absetzbar für die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte bei der Steuererklärung und Gewinnermittlung

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Für die Fahrten Wohnung zur 1. Arbeitsstätte sind steuerlich Kosten absetzbar für jeden Arbeitstag, an dem diese Entfernung zurückgelegt wurde.  Die Entfernungspauschale wird für jeden Kilometer gewährt und wurde in 2021 ab dem 21.-ten Entfernungskilometer angehoben.

Folgende Kosten können fahrzeugunabhängig ab 2021 in der Steuererklärung geltend gemacht und von der Steuer abgesetzt werden:

  • Vom 1. bis 20. Entfernungskilometer sind je km 0,30 € absetzbar.
  • Ab dem 21. Entfernungskilometer sind 0,35 € anzusetzen.

Die Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) für Pendler wurde ab dem 21. Entfernungskilometer von 0,35 € auf 0,38 € je Entfernungskilometer rückwirkend ab 1.1.2022 – 2026 angehoben. Dadurch kann auch die Erstattung der Kosten für Fahrten Wohnung zur Arbeitsstätte durch den Arbeitgeber höher erfolgen. Für den 1.-20. Entfernungskilometer werden unverändert 0,30 € pro Entfernungskilometer gewährt.

Die jährliche Entfernungspauschale wird bis maximal 4.500 € gewährt. Ausnahme: die Fahrten werden mit einem PKW zurückgelegt, dann kann der höhere Betrag abgesetzt werden.

Beispiel: Bei einer 5-Tage-Woche mit 230 Arbeitstagen und 20 km werden 1.380 € (20 km * 230 Tage * 0,30 €) und bei 25 km 1.782,50 € (1.380 € + 5 km * 230 Tage * 0,35 €)  für das Jahr 2021 gewährt.

Diese Beträge gelten auch bei Familienheimfahrten bei der doppelten Haushaltsführung!

Auch Selbständige können die Entfernungspauschale als Betriebsausgabe in der Gewinnermittlung absetzen, soweit der PKW sich nicht im Betriebsvermögen befindet.

Steuertipp 15 für die Steuererklärung 2020 und 2021: Rückwirkende Erhöhung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende ab 2020

Aufgrund von Corona wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für 2020 ff. fast verdoppelt.

Der Betrag wurde für das erste steuerlich zu berücksichtigende Kind von 1.908 € auf 4.008 € für 2020 – 2022 und in 2023 auf 4.260 € angehoben. Für jedes weitere Kind sind unverändert zusätzlich 240 € absetzbar, bei 2 Kindern also 4.248 € für das Jahr 2020.

Da das Gesetz erst im Jahr 2020 geändert wurde, ist nicht in allen Fällen sichergestellt, dass beim Lohnsteuereinbehalt durch den Arbeitgeber der Freibetrag vollständig berücksichtigt wurde.

Es kann sich daher für steuerzahlende Alleinstehende lohnen, eine Steuererklärung für 2020 und 2021 abzugeben.

Der Entlastungsbetrag wird gewährt, wenn mindestens ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind zum Haushalt gehört und es in der Wohnung gemeldet ist.

Zudem darf keine Zusammenveranlagung mit dem Ehegatten stattfinden und im Haushalt darf keine andere volljährige Person gemeldet sein, außer steuerlich zu berücksichtigende Kinder.

Lagen die Voraussetzungen nicht ganzjährig, sondern nur monatsweise vor, wird pro Monat 1/12 des Betrags gewährt.

Der Entlastungsbetrag kann bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren beim Lohn berücksichtigt werden, wenn die Steuerklasse 2 vorliegt bzw. beim Finanzamt beantragt wird.

Ggfs. sollten Alleinerziehende in die Steuerklasse 2 wechseln, damit der Freibetrag schon bei der Lohnberechnung durch den Arbeitgeber mit berücksichtigt werden kann.

Steuertipp 16: Geschenke an Arbeitnehmer, Kunden und Geschäftsfreunde von der Steuer absetzen

Steuerlich sind Geschenke an Arbeitnehmer, Kunden und Geschäftsfreunde absetzbar.

Geschenke an Geschäftsfreunde und Kunden bei der Steuererklärung absetzen

Beim Schenken von Unternehmen an Unternehmer gibt es einiges zu beachten, damit das Geschenk als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.

Pauschalsteuer:

Der Schenker kann Geschenke bis zu einem Wert von insgesamt brutto 10.000 € jährlich mit 30 % Steuer pauschal zzgl. Solidaritätszuschlag und ggfs. Kirchensteuer versteuern, damit der Beschenkte diese nicht als Einnahme versteuern muss.

Aufmerksamkeit:

  • zählt steuerlich nicht als Geschenk
  • ist voll abzugsfähig
  • wird aus einem persönlichen Anlass zugewendet
  • darf je Aufmerksamkeit 60 € brutto nicht überschreiten
  • auch mehrfach im Jahr
  • z.B. Geburtstag, Jubiläum, Hochzeit, Geburt, Prüfung, Taufe, Kommunion, Beförderung
  • Beschenkter muss nichts versteuern
  • Keine Pauschlasteuer

Alle anderen Geschenke:

  •  z.B. zu Weihnachten, Ostern
  • Streuwerbeartikel bis 10 € sind als Betriebsausgaben voll abzugsfähig. Es fällt keine pauschale Steuer an.
  • Geschenke bis 35 € pro Person und Jahr sind abzugsfähig. Es fällt die pauschale Steuer an.
  • Geschenke über 35 € pro Person und Jahr sind nicht abzugsfähig. Es fällt die pauschale Steuer an.

Alle Geschenke pro Person und Jahr werden für die 35 € Grenze zusammengerechnet, ohne die Aufmerksamkeiten.

Hier können Sie Näheres zu Geschenken an Geschäftsfreunde im Blogartikel  und in einem Merkblatt erfahren.

Weihnachtsgeschenke an Geschäftsfreunde und Kunden: Was ist von der Steuer absetzbar, wann zahlt der Schenker Steuern auf Geschenke?

Der Schenker hat die Möglichkeit das Geschenk mit 30 % Steuer pauschal zzgl. Solidaritätszuschlag und ggfs. Kirchensteuer zu versteuern, damit der Beschenkte es nicht als Einnahme versteuern muss.

  • Streuwerbeartikel bis 10 € sind steuerlich voll abzugsfähig. Es fällt keine pauschale Steuer an.
  • Geschenke bis 35 € pro Person und Jahr sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Es fällt die pauschale Steuer an.
  • Geschenke über 35 € pro Person und Jahr sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Es fällt die pauschale Steuer an.

Für die Prüfung der 35 €-Grenze werden alle Geschenke eines Jahres an eine Person zusammengerechnet, natürlich ohne die Aufmerksamkeiten. Vertiefende Informationen zu Weihnachtsgeschenke an Kunden und Geschäftsfreunde finden Sie hier.

Weihnachtsgeschenke an Arbeitnehmer: Was ist steuerfrei, welche Nebenkosten fallen beim Arbeitgeber an?

Beim Schenken von Weihnachtsgeschenken (Sachgeschenke) an Arbeitnehmer gibt es einiges zu beachten, da auch erhebliche Arbeitgebernebenkosten anfallen können.

Die Kosten sind als Betriebsausgaben beim Arbeitgeber abzugsfähig.

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit Sachgeschenke bis 10.000 € pro Jahr mit 30 % Steuer pauschal zzgl. Solidaritätszuschlag und ggfs. Kirchensteuer zu versteuern, damit der Arbeitnehmer es nicht als Arbeitslohn versteuern muss.

Geschenke bis 44 € brutto pro Arbeitnehmer bis 31.12.2021 bzw. ab 1.1.2022 50 €  brutto im Monat und die Anwendung der 44 € (bis 2021)/ 50 € (ab 2022) Freigrenze ist noch nicht beim Arbeitnehmer in dem Monat ausgeschöpft:
Das Geschenk ist beim Arbeitnehmer steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Es fällt keine Pauschalsteuer an. Der Arbeitgeber hat keine Nebenkosten.

Hat der Arbeitnehmer die 50 € (ab 2022) bzw. 44 € (bis 31.12.2021) Freigrenze schon ausgeschöpft oder das Geschenk überschreitet 50 € ab 2022 bzw. 44 € (bis 31.12.2021) brutto, fällt die pauschale Steuer und Sozialversicherung an.

Vertiefende Informationen zu Weihnachtsgeschenke an Arbeitnehmer finden Sie hier.

Steuertipp 17: Ab 2021 Anhebung des Freibetrages für nebenberufliche Tätigkeiten (Übungsleiterpauschale)  auf 3.000 € (für 2020 2.400 €)

Ab 2021 beträgt der jährliche Steuerfreibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten 3.000 € (vorher bis 31.12.2020 2.400 €).

Wenn eine der folgenden nebenberuflichen begünstigten Tätigkeiten vorliegt:

Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Übungsleiter, künstlerische Tätigkeit, Pflege von alten oder kranken Menschen, Pflege von Menschen mit Behinderungen

Daher sind nicht alle nebenberuflichen Tätigkeiten für den Freibetrag begünstigt.

Als nebenberuflich gilt eine Tätigkeit bis maximal 1/3 der Arbeitszeit eines Vollzeitjobs.

Die Zahlung muss von einer der nachfolgend genannten Auftraggeber erfolgen:

  • Juristische Person des öffentlichen Rechts (z.B. Uni, Stadt, Land, Bund, Gemeinde, öffentliche Schule, Berufsschule, Volkshochschule, Kammer, IHK)
  • anerkannte Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (z.B. gemeinnütziger Verein oder Stiftung)

Soweit aus einer der vorgenannten Tätigkeiten z.B. 10.000 € Einnahmen erzielt werden, sind nach Abzug des Steuerfreibetrages von 3.000 € nur 7.000 € zu versteuern.

Verluste können durch den Freibetrag nicht entstehen.

Wird der Freibetrag in Anspruch genommen, können keine tatsächlichen Kosten und keine Abschreibung mehr geltend gemacht werden. Es muss daher gewählt werden, ob ich den Freibetrag nutze, weil er höher ist als die tatsächlichen Kosten. Oder die tatsächlichen Kosten inklusive Abschreibung werden geltend gemacht und dann kann der Freibetrag nicht berücksichtigt werden.

Steuertipp 18: Ab 2021 Anhebung des Freibetrages für nebenberufliche Tätigkeiten (Ehrenamtspauschale) auf 840 € (für 2020 720 €)

Ab 2021 beträgt der jährliche Steuerfreibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten (die „Ehrenamtspauschale“) 840 € (vorher bis 31.12.2020 720 €).

Als nebenberuflich gilt eine Tätigkeit bis maximal 1/3 der Arbeitszeit eines Vollzeitjobs.

Die Zahlung muss von einem der nachfolgend genannten Auftraggeber erfolgen:

  • Juristische Person des öffentlichen Rechts (z.B. Uni, Stadt, Land, Bund, Gemeinde, Kammer, öffentliche Schule, Berufsschule, Volkshochschule, IHK)
  • anerkannte Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke, soweit diese für den ideellen Bereich oder den Zweckbetrieb tätig sind (z.B. gemeinnütziger Verein oder Stiftung)

Soweit aus einer der vorgenannten Tätigkeiten z.B. 10.000 € Einnahmen erzielt werden, sind nach Abzug des Steuerfreibetrages von 840 € nur 9.160 € zu versteuern.

Im Gegensatz zum vorherigen Punkt (Übungsleiterpauschale von 3.000 € ab 2021), ist der Freibetrag nicht an eine bestimmte Tätigkeit gebunden.

Daher kann auch ein Vorstand, Kassierer, Bürokraft, Platzwart, Zeugwart, Aufsichtspersonal, Schiedsrichter oder ehrenamtlicher Betreuer den Freibetrag beanspruchen.

Verluste können durch den Freibetrag nicht entstehen.

Für einen Auftraggeber kann entweder nur die Ehrenamtspauschale von maximal 840 € für 2021 / maximal 720 € bis 31.12.2020 oder die Übungsleiterpauschale von maximal 3.000 € für 2021 / maximal 2.400 € bis 31.12.2020 in Anspruch genommen werden. Beides geht nicht gleichzeitig bei einem Auftraggeber.

Bei verschiedenen Auftraggebern kann bei einem Auftraggeber die Ehrenamtspauschale und bei einem anderem Auftraggeber die Übungsleiterpauschale beansprucht werden.

Wird der Freibetrag in Anspruch genommen, können keine tatsächlichen Kosten und keine Abschreibung mehr geltend gemacht werden. Es muss daher gewählt werden, ob ich den Freibetrag nutze, weil er höher ist als die tatsächlichen Kosten. Oder die tatsächlichen Kosten inklusive Abschreibung werden geltend gemacht und dann kann der Freibetrag nicht berücksichtigt werden.

Steuertipp 19: Spenden als Sonderausgaben von der Steuer absetzen

Spenden an gemeinnützige, mildtätige  und kirchliche Organisationen können als Sonderausgaben bei der Steuer abgesetzt werden und dadurch die Steuerlast gesenkt werden. Eine Spendenbescheinigung ist dafür nötig. Ausnahme siehe nachfolgende Sonderregelung.

Ab 2021 Spenden bis zu 300 € einfach durch Zahlungsnachweis von der Steuer absetzen (bis 31.12.2020 200 €)

Ab 2021 können einzelne Spenden ohne Spendenbescheinigung bis zu maximal 300 € von der Steuer (Einkommensteuer und Gewerbesteuer) abgesetzt werden, wenn ein Zahlungsnachweis vorliegt (bis 31.12.2020 maximal 200 €).

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

  1. Der Empfänger ist eine der nachfolgend genannten:
  • eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Gemeinde, Bund, Land)
  • eine als gemeinnützige, mildtätig oder kirchlich anerkannte Organisation (z.B. Verein, Verband, Stiftung, gGmbH). Die Organisation muss die Spende für die anerkannten Zwecke einsetzen und auf dem Zahlungsbeleg der Organisation die Angaben zur Freistellung für die Spende machen. Daten zur Freistellung sind z.B. Angaben, ob die anerkannten Zwecke gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich sind oder von wann der Freistellungsbescheid des Finanzamtes ist.
  • eine politische Partei nach dem Parteiengesetz. Auf dem Zahlungsbeleg sind Angaben zum Verwendungszweck (Spende) nötig.
  1. Der Nachweis kann erfolgen durch eine der nachfolgenden genannten:
  • durch einen bestätigten Barzahlungsbeleg
  • Kontoauszug
  • eine Durchschrift des bankbestätigten ausgefüllten Überweisungsträges
  • Buchungsbestätigung der Bank
  • PC Ausdruck der Zahlung beim Online Banking

Spenden bis zu 300 € sind daher unbürokratisch für den Verein und Spender möglich ohne das Name und Adresse für die Spendenbescheinigung mitgeteilt werden müssen und das Ausstellen der Spendenbescheinigung durch den Verein kann entfallen.

Eine Beschränkung der Anzahl der Spenden unter 300 € ohne Spendenbescheinigung im Jahr gibt es nicht. Für den selben Empfänger kann daher diese Reglung mehrmals im Jahr genutzt werden. Für einzelne Spenden über 300 € ist eine Spendenbescheinigung erforderlich.

Steuertipp 20: Computer, Hardware, Software, Drucker: Ab 2021 einfach voll von der Steuer absetzen und Steuern sparen

Steuertipp gültig ab dem Jahr 2021: Digitale Wirtschaftsgüter sind aufgrund einer Neuregelung ab 2021 sofort in voller Höhe steuerlich im Jahr der Anschaffung von der Steuer absetzbar unabhängig von den Anschaffungskosten.

Die Regelung gilt ab 2021 für:

  • Computer, Notebooks, Small Server (keine Großrechner), Tastatur, Maus
  • Hardware
  • Software
  • Scanner
  • Drucker
  • Peripheriegeräte
  • Zubehör
  • Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und Verarbeitung
  • externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte
  • Betriebssysteme

Für alle Anschaffungen, der vorher genannten Wirtschaftsgüter vor dem 01.01.2021, die noch einen Restbuchwert in 2021 haben, kann der Restbuchwert in 2021 mit der Steuererklärung voll abgeschrieben und von der Steuer in 2021 abgesetzt werden.

Mit einem BMF-Erlass hat die Finanzverwaltung die Abschreibungsdauer der digitalen Wirtschaftsgüter ab 2021 auf 1 Jahr gesenkt, dadurch ist die Abschreibung im Anschaffungsjahr voll möglich.

Auch Studenten können die Abschreibung bei den Sonderausgaben  beim Erststudium geltend machen und bei dem Zweitstudium als Werbungskosten bei der Steuer absetzen.

Nähere detaillierte Informationen zum Steuertipp wie die Kosten von der Steuer abgesetzt werden, finden Sie hier.

Bonus Steuertipp 1: Als Unternehmer / Freiberufler durch ein Fahrrad oder E-Bike Steuern sparen und die Kosten steuerlich absetzen

Es ist für Unternehmer und Freiberufler attraktiv und interessant, ein Fahrrad oder E-Bike als Firmenfahrzeug im Betriebsvermögen zu führen, die Kosten steuerlich geltend zu machen und dadurch Steuern zu sparen.

Fahrräder, Pedelecs, E-Bikes, Elektrofahrräder, Mountainbikes ohne Kfz-Zulassung und ohne Kennzeichen werden einkommensteuerlich als Fahrrad eingestuft. Bei einer Überlassung an Arbeitnehmer liegt eine 100 %-ige betriebliche Nutzung vor.

Absetzbar bei Betriebsvermögen (mindestens 10 % betriebliche Nutzung):

  • laufende Kosten, z.B. Reparaturen, Ersatzteile, Wartung, Versicherung, Strom für das Laden, Zinsen
  • Leasingraten oder Abschreibung (7 Jahre Nutzungsdauer)
  • wenn die Voraussetzungen erfüllt, sind auch Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag.

Weitere Vorteile:

  • kein privater Nutzungsanteil bei der Einkommensteuer zu versteuern
  • kein Ansatz von nicht abziehbaren Betriebsausgaben für die Fahrten Wohnung – 1. Betriebsstätte

Absetzbar bei Privatvermögen (betriebliche Nutzung unter 10 %):

Für Fahrten zwischen der Wohnung und der 1. Tätigkeitsstätte kann die Entfernungspauschale/Pendlerpauschale abgesetzt werden für 2021, 2022, 2023 für die ersten 20 Entfernungskilometer je 0,30 €, ab dem 21. Entfernungskilometer 0,35 für 2021 bzw. 0,38 € je Entfernungskilometer für 2022-2026.

Diese und weitere vertiefende Informationen zum Steuertipp finden sie in unserem Blogartikel.

Bonus Steuertipp 2: Welche Kosten können von der Steuer abgesetzt werden bei  Einnahmenüberschussrechnung oder bei nebenberuflicher selbständiger Tätigkeit?

Folgende betriebliche Kosten können von der Steuer bei der Gewinnermittlung in der Steuererklärung abgesetzt werden:

  • Raumkosten, Grundstückskosten, Homeoffice-Pauschale, Arbeitszimmer
  • Wareneinkauf, Hilfs- und Betriebsstoffe, Betriebsbedarf, Dekoration, Personalkosten
  • Versicherungen, Gebühren, Beiträge
  • Arbeitskleidung, Reinigungskosten
  • Telefon-, Handy-, Internetkosten
  • Reise-, Übernachtungs-, Fortbildungskosten, Verpflegungsmehraufwand
  • Rechtsanwalt, Steuerberater
  • Wartung, Reparaturen, Instandhaltung, Leasing
  • Porto, Büromaterial, EDV, Software, Fachliteratur
  • Arbeitsmittel, Werbung, Verpackung
  • betriebliche Zinsen, Kontoführungsgebühren
  • Bewirtungskosten, Geschenke
  • Abschreibungen für Anschaffungen für betriebliche Wirtschaftsgüter z.B. Handy, Schränke, Regale, Schreibtische, Stühle, sonstige Geräte, Werkzeuge oder Inventar
  • Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter
  • Investitionsabzugsbetrag
  • Kfz-Kosten oder pauschale Fahrtkosten
  • Kosten für die Fahrten Wohnung – erster Betriebsstätte
  • Kosten der doppelten Haushaltsführung

Näheres zu diesen Steuertipps finden Sie hier.

Bonus Steuertipp 3: Wie müssen die Einnahmen und Ausgaben bei Einnahmenüberschussrechnung, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, absetzbaren Kosten oder Werbungskosten für die Einkommensteuer zugeordnet werden?

Es gilt bis auf wenige Ausnahmen das Zu- und Abflussprinzip.

Nach dem Zu- und Abflussprinzip sind Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr steuerlich zu erfassen, in dem sie tatsächlich zu- und abfließen.  Die wirtschaftliche Verursachung (Zeitpunkt der Erbringung der Leistung) ist bis auf wenige Ausnahmen ohne Bedeutung.  Der Zeitpunkt der Rechnungstellung spielt in der Regel keine Rolle. Eine Ausnahme vom Zu- und Abflussprinzip gibt es u.a. bei Anschaffungen von Wirtschaftsgütern und regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben.

Wird z.B. für eine erbrachte Leistung aus 2020 die Rechnung in 2020 geschrieben, der Rechnungsbetrag aber erst im Jahr 2021 vereinnahmt, ist diese auch erst im Jahr des Zuflusses 2021 zu versteuern.  Es findet keine Versteuerung bei der Einkommensteuer in 2020 statt.

Dasselbe gilt bei den Ausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und absetzbaren Kosten.  Haben Sie eine Ausgabenrechnung in 2019 erhalten, diese aber erst in 2020 bezahlt, ist die Betriebsausgabe bei Einnahmenüberschussrechnern oder die absetzbaren Kosten bei der Einkommensteuer erst in 2020 zu berücksichtigen, nicht in 2019 dem Jahr der Leistungserbringung.

Vertiefende Informationen und weitere Steuertipps dazu finden Sie hier.

Bonus Steuertipp 4: Fahrtkosten für PKW im Privatvermögen als Selbständiger bei der Steuer absetzen

Fahrzeuge im Privatvermögen, die sich nicht im Betriebsvermögen befinden, werden nicht zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt.

Die Fahrten Wohnung – 1. Betriebs-/Tätigkeitsstätte und Fahrten bei doppelter Haushaltsführung werden pro Entfernungskilometer mit 0,30 € angesetzt. Für 2021 bis 2026 beträgt die Entfernungspauschale für die ersten 20 Entfernungskilometer 0,30 € je Entfernungskilometer und ab dem 21. Entfernungskilometer für 2021 0,35 € je Entfernungskilometer und für 2022 – 2026 erhöht sich der Betrag auf 0,38 € pro Entfernungskilometer ab dem 21. Entfernungskilometer.

Für alle anderen betrieblichen Fahrten werden die tatsächlich ermittelten Kosten je km oder alternativ 0,30 € je km pauschal oder der Anteil der betrieblichen Kosten als Ausgabe angesetzt.

Der Vorteil der tatsächlichen Kosten pro km oder des betrieblichen Anteils der Kosten besteht darin, das ein deutlich höherer Betrag pro km als die 0,30 €-Pauschale abgesetzt werden kann.

Ermittlung der tatsächlichen Kosten pro km:

Jahresgesamtkosten des PKW inklusive Abschreibung für alle betrieblichen und privaten Fahrten, dividiert durch die Jahreskilometerleistung des PKW

Beispiel:

5.000 km betriebliche Fahrten, 25 % betrieblicher Anteil, 15.000 km Privatfahrten, Jahreslaufleistung 20.000 km, 10.000 € Jahreskosten PKW

Ermittlung der tatsächlichen Kosten:

Pkw-Kosten 10.000 € pro Jahr : 20.000 km Jahreslaufleistung = Kosten 0,50 €/km

3 Möglichkeiten für den Ansatz der absetzbare Ausgaben:

  1. 5.000 km betrieblich * 0,50 €/km tatsächliche Kosten = 2.500 €
  2. 5.000 km betrieblich * pauschal 0,30 €/km = 1.500 €
  3. 25 % betrieblicher Anteil von den Kosten 10.000 € = 2.500 €

Für eine der 3 Möglichkeiten kann man sich entscheiden und die Kosten bei der Steuererklärung absetzen.

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Bonus Steuertipp 5: Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen

Steuertipp: Kinderbetreuungskosten sind als Sonderausgaben absetzbar.

Voraussetzung:

  • kindergeldberechtigtes Kind ‍ unter 14 Jahre, das zum Haushalt gehört
  • Rechnungen bzw. Bescheid/e für die Kinderbetreuungskosten liegen vor
  • Bezahlung über das Konto (Barzahlungen sind nicht begünstigt)

Betreuungskosten sind z.B.

  • Kindermädchen, Babysitter, Au-pair (nur für den Anteil der Kinderbetreuung)
  • Kindergarten, Kindergrippe, Kindertagesstätte
  • Hort, Tagesmutter
  • Ganztagespflegestelle
  • Beschäftigung von Kinderpfleger, Erziehern
  • Internat

Absetzbare Höhe:

  • 2/3 der Aufwendungen, maximal 4.000 € je begünstigtes Kind pro Jahr
  • steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers werden gekürzt

Nicht begünstigt sind z.B:

  • Unterricht, Nachhilfeunterricht
  • Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten
  • Sport- oder Freizeitaktivitäten
  • Mitgliedschaft in Vereinen
  • Barzahlungen, nur Zahlungen über das Konto sind begünstigt

Welche Möglichkeiten der Arbeitgeber hat, Zuschüsse zum Kindergarten, der Kindergrippe und Kinderbetreuungskosten zu zahlen im Rahmen der Nettolohnoptimierung, können Sie hier nachlesen.

Bonus 6: Was kann ich im Homeoffice bei der Steuer alles absetzen?

Unsere Steuertipps zum Homeoffice:

Als Werbungskosten, Sonderausgaben bzw. Betriebsausgaben sind z.B. folgende Kosten absetzbar:

Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter:

für kleine und mittlere Betriebe:

für die Raumkosten:

  • Homeoffice-Pauschale bis zum Jahr 2022  5 € pro Kalendertag, maximal 600 € pro Jahr (also maximal 120 Tage), ab 2023  6 € pro Tag,  Anzahl der maximalen Tage 210 Tage, in der Summe sind dann maximal pro Jahr 1.260 € abzugsfähig ab 2023 ff. oder
  • Ansatz der Kosten nach den strengen Regelungen für Arbeitszimmer

Arbeitszimmer:

  • Bei vorliegen einer Betriebsstätte oder Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit sind die Kosten voll abzugsfähig.
  • Soweit ein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, kann maximal 1.250 € pro Jahr für tatsächliche Kosten bis zum Jahr 2022 abgesetzt werden bzw. ab 2023 wird eine Jahrespauschale (ohne Nachweis) von 1.260 € gewährt .
  • Soweit kein Arbeitsplatz vorhanden ist, können die Kosten abgesetzt werden.

Weitere absetzbare Kosten:

  • Beruflich veranlasste Telefon- und Internetkosten, Porto, Büromaterial

Bonus 7: Was kann ich für Kosten der Kinder alles in der Steuererklärung ansetzen bzw. absetzen?

Für Kinder können viele Kosten in der Steuererklärung abgesetzt werden, die wir Ihnen hier kurz in den Steuertipps nennen. Wie die Regelungen im Detail aussehen, können Sie im jeweiligen Blogartikel zum einzelnen Steuertipp nachlesen, die wir dazu verlinkt haben.

Bonus 8: Video – Was kann ich für Kosten für das Video drehen bei der Steuer absetzen?

Die wichtigsten Dinge für die Hersteller/Produzenten von Videos, welche Kosten man für die Video Produktion absetzen kann und welche, erläutern wir hier.

Wegen Corona Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2020

Wegen Corona sind wesentlich mehr Personen verpflichtet eine Steuererklärung für 2020 abzugeben.

Wer 2020 aus z.B. von folgenden Leistungen in der Summe mehr als 410 € erhalten hat, muss eine Einkommensteuererklärung 2020 beim Finanzamt abgeben:

  • Kurzarbeitergeld und Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld
  • Entschädigungen für den Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz wegen Corona
    • Entschädigungen wegen der Betreuung aufgrund der Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen für Kinder bzw. für Menschen mit einer Behinderung
    • Entschädigungen bei behördlich angeordneter Quarantäne oder angeordnetem Tätigkeitsverbot
  • Arbeitslosengeld
  • Insolvenzgeld
  • Krankengeld
  • Elterngeld
  • Mutterschaftsgeld

Die Erklärung 2020 wäre regulär bis zum 02.08.2021 abzugeben. Bei Erstellung durch den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hätte sich die Frist für die Abgabe der Erklärung bis 28.02.2022 verlängert. Aufgrund von Corona wurden die Abgabefristen für 2020 verlängert für beratene Steuerpflichtige bis 31.8.2022, für Steuerpflichtige ohne steuerlichen Berater bis 01.11.2021.

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Steuertipps, um Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer zu sparen

Steuertipps um Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer zu sparen, finden Sie hier.

Weitere Steuertipps

Ich hoffe, der ein oder andere Steuertipp von den genannten Steuerspartipps hilft Ihnen, noch in 2020 oder 2021 Steuern zu sparen. Weitere Steuertipps finden Sie in unserem Blog und in den Merkblättern und Videos auf unserer Internetseite im Bereich Service unter der Rubrik Downloadbereich.

Weitere Hinweise und Links

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Ihre Sabine Banse-Funke
Diplom-Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin
Fachberaterin im Gesundheitswesen H:G/metax

Vesting & Partner – Steuerberater für Ärzte, Apotheker und Heilberufe in Göttingen

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Anzeigen von 11 Kommentaren
  • Steuerberater Paderborn

    Hallo Frau Banse-Funke, vielen Dank für den sehr ausführlichen Beitrag, auch hinsichtlich der aktuellen Situation. Wirklich sehr umfassend und strukturiert behandelt. Danke für die hilfreichen Informationen und die gute Aufbereitung!

    • Steuerberaterin Sabine Banse-Funke

      Freut mich, das er Ihnen gefallen hat.

  • Existenzgründerin

    Kann ich als Existenzgründerin die Kosten für das Erteilen einer fachkundigen Stellungnahme durch einen Unternehmensberater in der Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR) unter „Kosten für Rechts- und Steuerberatung, Buchführung“ eintragen?

    • Steuerberaterin Sabine Banse-Funke

      Ein Unternehmensberater ist kein Rechtsanwalt, kein Steuerberater und erstellt auch keine Buchführung. Daher wäre diese Zeile nicht korrekt.
      Wir empfehlen die Kosten für den Unternehmensberater für das Erteilen der Bescheinigung der fachkundigen Stellungnahme für den Gründungszuschuss unter der Position bezogene Fremdleistungen bei der Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR) einzutragen.

  • Rechtsanwalt Reiserecht Köln

    Super Tipps! Sie haben das Thema wirklich sehr gut erklärt, danke!

    • Steuerberaterin Sabine Banse-Funke

      Vielen Dank. Freut mich.

    • Existenzgründering

      Herzlichen Dank für Ihre hilfreiche Antwort.

  • Steuerberatung Köln

    Leider ist diese Thematik tatsächlich sehr kompliziert – damit scheinen viele Probleme zu haben. Aber ein kompetenter Steuerberater kann in diesem Fall immer sehr gut helfen.

    • Steuerberaterin Sabine Banse-Funke

      Das stimmt.

  • Marie Keller

    Ich möchte gerade meine eigene, erste Steuererklärung machen, wobei mir erneut auffällt, dass ich davon keine Ahnung habe. Ich wusste noch gar nicht, dass Einnahmen aus 2020, die erst im Jahr 2021 bezahlt werden, erst bei der Einkommenssteuer des Jahres 2021 berücksichtigt werden. Die ganze Thematik ist leider sehr neu für mich, weshalb ich sehr große Angst habe, dass ich einen Fehler begehe. Am besten hole ich mir einen kompetenten Steuerberater, der mir diese Last von den Schultern nehmen kann.

    • Steuerberaterin Sabine Banse-Funke

      Ein kompetenter Steuerberater ist immer gut.