Übereignung eines Dienstfahrrads (Fahrrad, E-Bike, Mountainbike) an den Arbeitnehmer und als Arbeitgeber Kosten sparen (Nettolohnoptimierung – mehr Netto vom Brutto)

 In Newsblog

In der letzten Folge hatten wir bereits das Thema Überlassung  des Dienstrades, Firmenfahrrads,  Fahrrads, Elektrofahrrads bzw. E-Bikes an den Arbeitnehmer besprochen. Den Link zur Folge finden Sie hier. In der heutigen Folge erläutere ich die Vorteile der Übereignung des Dienstfahrrads/Firmenfahrrades (E-Bike, E-Mountainbike, Bike, Mountainbike, Pedelec, Elektro-Bike, Elektrofahrrad) an den Arbeitnehmer.

Welche Vorteile hat die Übereignung eines Dienstfahrrads (Fahrrad, Elektrofahrrad, E-Bike, Mountainbike) an den Arbeitnehmer?

Sollte der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein betriebliches Fahrrad (Dienstrad, Firmenfahrrad) unentgeltlich oder verbilligt übereignen, kann der geldwerte Vorteil mit 25 % pauschal im Lohn versteuert werden (§40(2) Nr. 7 EStG). Dieser ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer beitragsfrei in der Sozialversicherung. Der Arbeitnehmer spart die Sozialversicherung und der Arbeitgeber den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Das Fahrrad muss dem Arbeitgeber vorher gehören.

Was bedeutet bzw. versteht man unter „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“?

Nach der Neuregelung heißt  bzw. bedeutet das:

  • Eine Gehaltsumwandlung oder ein Gehaltsverzicht ist in diesem Falle nicht möglich.
  • Die Leistung wird nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet.
  • Der Anspruch auf den Arbeitslohn darf nicht dafür herabgesetzt werden.
  • Die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung darf nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohnes gewährt werden.
  • Bei Wegfall der Leistung darf der Arbeitslohn nicht erhöht werden.
  • Erlaubt ist ein Anspruch z.B. aufgrund einer vorher vereinbarten Regelung dazu auf Grund eines Arbeitsvertrages, einer arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage, wie z.B. Vertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz oder ähnliches

Gilt die Regelung für Diensträder für alle Fahrräder, E-Bikes, Mountainbikes oder gibt es Unterschiede bei den Firmenfahrrädern?

Die Regelung gilt für die Firmenräder nur für die Übereignung eines Fahrrads (Fahrräder, E-Bike, Elektro-Bike, Mountainbike, E-Mountainbike, Pedelecs, Rennräder), das verkehrsrechtlich nicht als Kfz eingestuft wird. Elektrofahrräder, E-Bike, S-Pedelecs mit Zulassung und Kennzeichen werden als Kfz eingeordnet. Für diese kann daher die Pauschalversteuerung mit 25 % leider nicht beansprucht werden. Die Regelung der Dienstfahrräder gilt daher nur für normale Fahrräder ohne Elektroantrieb, Pedelecs und Elektrofahrräder ohne Kfz-Zulassung. Diese werden verkehrsrechtlich als Fahrrad eingestuft, haben kein Kennzeichen und sind meist nicht versicherungspflichtig.

Mehr Nettogehalt und Kosten sparen durch die Übereignung eines Dienstfahrrads (Firmenfahrrads) an den Arbeitnehmer

Den Vorteil der Übereignung eines Dienstfahrrads stelle ich anhand eines Beispiels genauer dar:

Das bisherige betrieblich genutzte Dienstfahrrad, das kein Kfz ist, soll dem Arbeitnehmer zusätzlich zum bisherigen ohnehin geschuldeten Arbeitslohn übereignet werden. Das Dienstfahrrad hat noch einen Zeitwert von 2.000 €. Die 2.000 € werden pauschal versteuert und sind sozialversicherungsfrei. Beim Arbeitgeber und beim Arbeitnehmer fällt daher keine Sozialversicherung an. Es sind 500 € pauschale Lohnsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, also ca. 560,00 € vom Arbeitgeber zu zahlen. Der Arbeitnehmer erhält das übereignete Dienstfahrrad ohne Abzüge und der Arbeitgeber hat insgesamt Kosten von 2.560,00 €.

Würde der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer lediglich eine zusätzliche Lohnerhöhung geben, damit dieser für 2.000 € sich ein Fahrrad anderweitig kauft, müsste der Arbeitnehmer einen zusätzlichen Bruttoarbeitslohn von 3.130,00 erhalten. Von dem Bruttolohn von 3.130,00 € bleibt nach Abzügen der Sozialversicherung und Lohnsteuer lediglich 2.000 € Netto beim Arbeitnehmer übrig, wenn der Arbeitnehmer einen Jahresbruttoarbeitslohn von 30.000 € und Steuerklasse 4 hat. Beim Arbeitgeber entstehen inklusive Arbeitgeberanteil dafür Kosten von 3.750,00 €. Bei Übereignung des Dienstfahrrades im Vergleich zur Lohnerhöhung hat der Arbeitgeber inklusive Arbeitgebernebenkosten 1.190,00 € gespart. Achtung: Die vorher genannten zahlreichen Kriterien für die erforderliche Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn müssen für die Übereignung eines Dienstfahrrads vorliegen , es darf z.B. keine rückwirkende Umwandlung erfolgen.

Umsatzsteuer: Welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen ergeben sich für den Arbeitgeber durch die Übereignung eines Dienstfahrrads?

War das Fahrrad bis zur Übereignung des Dienstfahrrads an den Arbeitnehmer dem Unternehmensvermögen zugeordnet und war der Unternehmer beim Erwerb (ganz oder teilweise) zum Vorsteuerabzug berechtigt, ergeben sich folgende umsatzsteuerliche Auswirkungen:

  • Beim Verkauf zu einem ortsüblichen Preis (Bezahlung oder Lohnverrechnung) fällt auf den Nettobetrag die Umsatzsteuer an.
  • Wird das Fahrrad unentgeltlich übereignet (keine Bezahlung, keine Lohnverrechnung), handelt es sich um eine sog. unentgeltliche Wertabgabe. Die Umsatzsteuer ist anhand des Einkaufspreises bzw. der Selbstkosten im Zeitpunkt der Übereignung zu bemessen und ggfs. der Zeitwert zu schätzen.
  • Zahlt der Arbeitnehmer für die Übereignung ein verbilligtes Entgelt durch Zahlung oder Lohnverrechnung, ist Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer aus der Lieferung die Differenz zwischen dem geschätzten Zeitwert/Einkaufspreis bzw. den Selbstkosten im Zeitpunkt der Übereignung und dem vereinbarten Nettoentgelt. Zusätzlich fällt auf das vereinbarte Nettoentgelt die Umsatzsteuer an.

Überlassung des Dienstrades an Arbeitnehmer und als Selbständiger ein E-Bike steuerlich absetzen

Den Blogartikel zur Überlassung eines Dienstfahrrades (E-Bike, Fahrrad, Mountainbike) an den Arbeitnehmer und als Arbeitgeber Kosten sparen, finden Sie hier.

Ob und wie ich als Unternehmer/Freiberufler eine Fahrrad oder E-Bike steuerlich absetzen kann, um Steuern zu sparen, finden Sie hier.

Fassen wir die Vorteile der Übereignung eines Dienstfahrrads/ Firmenfahrrads zusammen

Liebe Zuhörerinnen und Zuhörer, die Übereignung eines Dienstfahrrades, Firmenfahrrads, E-Bikes oder Elektrofahrrades ist attraktiv und interessant für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer erhält mehr Netto. Für die Übereignung des Dienstfahrrades fällt für den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber keine Sozialversicherung an. Im Vergleich zur klassischen Lohnerhöhung spart der Arbeitgeber Kosten.

Nutzen Sie die legale Möglichkeit, Ihren Arbeitnehmern mehr Netto zukommen zu lassen. Ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen freuen sich über einen höheren Nettolohn. Gleichzeitig stärken Sie damit in Zeiten des Fachkräftemangels die Zufriedenheit Ihrer Arbeitnehmer.

Als Arbeitnehmer können Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass Ihnen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn das Dienstfahrrad übereignet wird und Sie erhalten mehr Netto.

Überlassung, Übereignung und Erstattung von Ladestrom und Ladevorrichtungen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer

Folgende Möglichkeiten bestehen:

  • Steuerfreie elektrische Aufladung des privaten Elektrofahrzeuges, Hybridelektrofahrzeuges oder E-Bikes des Arbeitnehmers an einer festen Einrichtung des Arbeitgebers
  • Steuerfreie Überlassung (nicht Übereignung) und Nutzung der betrieblichen Ladevorrichtung des Arbeitgebers für private Zwecke des Arbeitnehmers
  • 25 % pauschale Lohnsteuer für die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung einer elektrischen Ladevorrichtung  durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer
  • 25 % pauschale Lohnsteuer für Zuschüsse vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zum privaten Erwerb einer elektrischen Ladevorrichtung und für Kostenübernahmen des Arbeitgebers für den Erwerb einer elektrischen Ladevorrichtung des Arbeitnehmers und Kostenübernahmen des Arbeitgebers für die private Nutzung einer elektrischen Ladevorrichtung durch den Arbeitnehmer

Die Vorteile sind sozialversicherungsfrei, d.h. Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung entfallen. Der Arbeitnehmer erhält die Vorteile Brutto wie Netto ohne Abzüge.

Voraussetzung ist, das die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (kein Gehaltsverzicht, keine Gehaltsumwandlung) gewährt werden.

Vertiefende weitere Informationen dazu finden Sie hier.

weitere Hinweise und Links

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Ihre Sabine Banse-Funke
Diplom-Finanzwirtin (FH) Steuerberaterin
Fachberaterin im Gesundheitswesen H:G/metax

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