Vitaminpräparat kann wie Arzneimittel behandelt werden

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"Metax-News" Januar 2020

„Metax-News“ Januar 2020

Ein Nahrungsergänzungsmittel kann steuerlich wie ein Medikament klassifiziert werden, auch wenn es nicht als Arzneimittel zugelassen ist. Die Folge: Das Präparat unterliegt dann dem vollen Umsatztsteuersatz von 19 % und nicht nur dem ermäßigten Satz von 7 %. Ob das Produkt als Arzneimittel eingestuft wird, hängt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs davon ab, ob ihm der Hersteller auf Verpackung, Etikett oder Beipackzettel „bezüglich bestimmter Krankheiten therapeutische oder prophylaktische Eigenschaften zuschreibt“. Das war in dem konkreten Fall der Fall, weil das Mittel nicht nur für eine gesunde Sehkraft sorgen sollte, sondern als „ergänzende bilanzierte Diät für Erwachsene zur diätetischen Behandlung bei altersabhängiger Makuladegeneration“ angepriesen wurde.